Arztrechnung nach Tod des Patienten: Muss ich als Erbe zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tante ist im August 2012 verstorben, der Erbschein wurde im Oktober 2013 ausgestellt. Die Erbengemeinschaft besteht neben mir aus meinen beiden Brüdern sowie zwei gemeinnützigen Organisationen (Deutsche Welthungerhilfe, Tierschutzbund).

In diesen Tagen hat ein ehemaliger Hausarzt meiner Tante für die Jahre 1977-2012 eine Honorarforderung an die Erbengemeinschaft in Höhe von 276.000 EUR (zweihundertsechsundsiebzigtausend) für privatärztliche Tätigkeit gesandt. Der Hausarzt hatte seine Praxis bereits im Jahr 2010 geschlossen. Dass er danach noch tätig war, ist uns nicht bekannt.
Die Honorarforderung ist nicht detailliert (keine Gebührenziffern der ärztlichen Gebührenordnung, keine Datumsangaben, sondern nur pauschal mit Jahresbeträgen gestellt.

Gegenüber meiner Tante hatte der Arzt keine Rechnung gestellt, die noch offen wäre (meine Tante war in der gesetzlichen Krankenversicherung). Wir bezweifeln daher, dass überhaupt noch Honorarforderungen offen stehen könnten. Der Arzt wusste vom Tod meiner Tante.

Frage, unabhängig davon, ob überhaupt ein Honoraranspruch besteht/bestand:

1) Wäre dieser nicht ohnehin verjährt (evt. § 211 BGB)?
2) Falls nicht verjährt, wäre dieser nach so langer Zeit dann nicht zumindest verwirkt?

Antwort des Anwalts

Patient und Arzt sind durch einen Behandlungsvertrag verbunden, der im privaten Liquidationsbereich als Dienstvertrag gem. § 611 BGB eingeordnet wird.
Allerdings stehen sich Arzt und Patient hier autonom gegenüber, d. h. der Patient ist selbst zahlungsverpflichtet gegenüber dem Arzt. Bei der Abrechnung im privatärztlichen Bereich ist der Patient daher Schuldner der Liquidation, und zwar sowohl bei einer ambulanten wie auch bei einer stationären Behandlung. Das stellt den wesentlichen Unterschied zur vertragsärztlichen Vergütung dar, bei der Leistungs- und Vergütungsebene entkoppelt sind und bei der die ambulante Behandlung über die Kassenärztliche Vereinigung, die stationäre Behandlung über das Krankenhaus mit der Krankenkasse abgerechnet wird. In den meisten Fällen ist der Patient bei der Privatliquidation aber kein Selbstzahler im eigentlichen Sinne, da er im Regelfall seine private Krankenversicherung bzw. die Beihilfestelle als Kostenträger im Hintergrund hat, die ihm die für die ärztliche Behandlung entstandenen Kosten ersetzt. Kostenerstattung ist also im Bereich der privaten Krankenkasse die Regel, während sie in der gesetzlichen Krankenversicherung die Ausnahme bildet.

Die Abrechnung des Arztes gegenüber dem Patienten richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Nach § 1 Abs. 1 GOÄ gilt die GOÄ bei Fehlen abweichender bundesgesetzlicher Bestimmungen zwingend für alle Privatkrankenversicherten und Beihilfeberechtigten, während sie gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten nur bei Abschluss einer entsprechenden privaten Zusatzversicherung anwendbar ist, bzw. gem. § 18 Abs. 8 Nr. 1–3 BMV-Ä, wenn die Versicherungskarte nicht vorgelegt wird oder wenn vor Behandlungsbeginn gegenüber dem Arzt schriftlich die Behandlung auf eigene Kosten gewählt wird.159 Das kann vor allem bei den sog. IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) der Fall sein, die der gesetzlich versicherte Patient nachfragen kann und privat bezahlen muss, da sie nicht zum Leistungsumfang des EBM gehören.

Anders als im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen ist das der privatärztlichen Abrechnung zugrunde liegende Regelungssystem weitaus weniger komplex. Der Patient erhält vom Arzt nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1–5 GOÄ, in der unter anderem die vom Arzt erbrachte Leistung und die entsprechenden Gebührenziffern aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage der GOÄ aufgeführt sind. Wesentliche Unterschiede zum Abrechnungssystem der Vertragsärzte sind dabei das Fehlen einer Budgetierung in Form einer Leistungs- oder Mengenbeschränkung und die Möglichkeit, den Gebührensatz gem. § 5 Abs. 2 GOÄ der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung im einzelnen Fall anzupassen.

§ 12 GOÄ bestimmt aber:
§ 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,

  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

  3. bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,

  1. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,

  2. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark (1), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) 1Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das Gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. 2Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. 3Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 4Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. 5Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Hieraus ist ersichtlich, dass die Ihnen übermittelten Rechnungen nicht der gesetzlichen Form entsprechen.

Weiter ist ja zu beachten, dass Ihre Tante Kassenpatientin war. Es gelten hier besondere Regeln:
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich grundsätzlich nach der GOÄ (§ 1 Abs. 1), so dass die Abrechnung eines Pauschalbetrages nicht erfolgen kann.
Die Ihnen mitgeteilten Pauschalbeträge sind daher so nicht abrechenbar.
Für selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis (noch) nicht aufgenommen sind, ist lediglich der Rückgriff auf eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechende Leistung der GOÄ (s.o.) möglich.
Allerdings hat der Verordnungsgeber im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ noch einen gewissen Spielraum für individuelle vertragliche Regelungen zwischen Arzt und Patient gelassen. Die formalen Anforderungen an den Abschluss einer abweichenden Vereinbarung wurden unter Berücksichtigung der zu diesem Thema vorliegenden Rechtsprechung mit der Novellierung der GOÄ insbesondere aus Gründen des Patientenschutzes noch einmal verschärft. Deshalb wird nachfolgend auf diese Vorgaben noch einmal näher eingegangen.

  1. Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann nur ein abweichender Steigerungsfaktor vereinbart werden. Die Festlegung eines Pauschalhonorares, einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist nicht möglich. Auch kann der Ansatz von Leistungsziffern nebeneinander nicht vertraglich vereinbart werden, wenn für diese Ziffernkombination in der GOÄ ein Abrechnungsausschluss vorgesehen ist.

  2. Eine entsprechende Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Somit wird klargestellt, dass die persönliche Absprache im Hinblick auf die Modalitäten der Behandlung und Vergütung sowie den Umfang der Abweichung von der GOÄ unmittelbar zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Behandlungsbeginn zu erfolgen hat, d. h. der Arzt muss dem Patienten seine besonderen Interessen darlegen, warum er vom Leitbild der GOÄ mit dem dort genannten Gebührenrahmen abweichen will. Eine Delegation der Abwicklung von Honorarvereinbarungen an Mitarbeiter ist nicht zulässig. Eine individuell mit dem Patienten ausgehandelte Honorarvereinbarung unterliegt nicht der Kontrolle durch das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGB; nach der Schuldrechtsreform am 1.01.2002 in die §§ 305 ff. BGB überführt). Das ABGB findet auch dann keine Anwendung, wenn eine vorformulierte Honorarvereinbarung mit dem Patienten ausgehandelt wird. Aushandeln bedeutet, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung als solcher und deren Inhalt zur ernsthaften Disposition der vertragsschließenden Parteien gestellt werden muss. Vorformulierte Honorarvereinbarungen, die nicht ausgehandelt werden, unterliegen der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes. Von der Rechtsprechung werden formularmäßige Honorarvereinbarungen nur dann als wirksam anerkannt, wenn der Verwender - d. h. der Arzt - ein berechtigtes Interesse an der Überschreitung des Gebührenrahmens der GOÄ darlegen kann. Ein berechtigtes Interesse nimmt die Rechtsprechung nur dann an, wenn dem Arzt ausschließlich besonders schwierige und zeitaufwendige Fälle anvertraut werden. Die herausragende akademische Qualifikation des Arztes stellt nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch keinen Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung des Gebührenrahmens dar.

  3. Die Honorarvereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Durch diese detaillierten Vorgaben soll eine größtmögliche Transparenz sichergestellt werden, so dass der Patient vollumfänglich über seine Zahlungsverpflichtung informiert ist.

  4. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten weitergehende Informationen zur geplanten Operation sowie zusätzliche Erklärungen seitens des Patienten wie z. B. eine Bestätigung des Aufklärungsgespräches oder eine Verpflichtung, den Rechnungsbetrag innerhalb einer bestimmen Frist zu begleichen, einem gesonderten Schriftstück vorbehalten bleiben.

  5. Für bestimmte Leistungen ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht zulässig. Dies betrifft die Leistungen nach den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen, für die der "kleine Gebührenrahmen" (1,0 bis 2,5) gilt), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Laboratoriumsuntersuchungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen ist eine abweichende Vereinbarung nur für Leistungen, die vom Wahlarzt höchstpersönlich erbracht werden, möglich. Schließlich darf die Notfall- und akute Schmerzbehandlung nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden.
    Eine Honorarvereinbarung hat der Arzt aber auch nicht vorweisen können.

Damit steht fest, dass die Honorarforderung schon aus formalen Gründen nicht greifen kann.

Weiter haben Sie wegen etwaigen Verjährungen angefragt:

Der Honoraranspruch des Arztes entsteht erst mit der Übersendung der ordnungsgemäß erstellten Liquidation (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Damit entfällt aber auch die Frage der Verjährung, denn die Verjährungsfristen beginnen erst mit Entstehen des Anspruches zu laufen.
Zur Frage der Verwirkung möchte ich auf ein Urteil des AG München zum Aktenzeichen 213 C 18634/10 hinweisen: Da s Gericht teilte hierzu mit:
„Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. Das hat das AG München mit einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein Mann befand sich vom Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und lautete auf 1500 Euro. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Forderungsbetrag betrug 800 Euro. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Schließlich seien, so seine Meinung, die Forderungen des Arztes verjährt. Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient sofort Widerspruch einlegte.

Der zuständige Richter beim AG München, zu dem der Prozess dann kam, gab dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des Honorars: Eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Grundsätzlich verjähre ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von 3 Jahren. Grundsätzlich beginne die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit würden hier aber auseinanderfallen. Nach der Sondervorschrift des § 12 GOÄ sei die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007). Durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages im Dezember 2009 sei die Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen, die Forderung aus 2007 sei noch nicht verjährt.

Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände. Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde, seien nicht vorgetragen.“

Der Fall weist Parallelen zu Ihrem auf. Sie können aus dem Verhalten des Arztes aber, insbesondere, nachdem er seine Tätigkeit eingestellt hatte.
Es liegt daher an Ihnen, wenn denn die formalen Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung geschaffen wären, darzulegen, dass Ihre Tante davon ausgehen durfte, von keinen Honorarforderungen behelligt zu werden. Der Zeitablauf alleine reicht eben nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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