Stornierung einer Reise und anfallende Kosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 06.07.14 kurzfristig über XY ein Charlet gemietet. Am 09.07.14 wurde die Buchung von XY storniert weil noch keine Zahlung vorlag. Der Gesamtreisepreis betrug 615 Euro. Man berechnet uns nun 555 Euro. Der Reisebeginn wäre der 18.07.14. In den AgB`s steht: Im Nichtzahlungsfalle des Verbrauchers hat der Unternehmer, ausgeschlossen rechtlicher Beschränkungen, das Recht, dem Verbraucher vorab vereinbarte Kosten in Rechnung zu stellen. Ich sehe definitiv nicht ein, dass Geld zu bezahlen...Wie verhalte ich mich jetzt?

So wie ich das sehe, ist der Firmensitz in den Niederlanden.

Antwort des Anwalts

Bei internationalen Sachverhalten ist immer eine wichtige Vorfrage die Frage nach dem auf den Sachverhalt überhaupt anwendbaren materiellen Rechts. Diese Rechtsordnung, die die Regeln vorgibt, wird nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts ermittelt. Geregelt ist das in Art. 6 ROM I-VO (seit 2009 inhaltlich ähnliche Nachfolgeregelung von § 29 EGGBGB). Hier kann erst einmal vertraglich eine Rechtswahl getroffen werden. Ansonsten kommt es auf das engste Verhältnis zu einer Rechtsordnung an bzw. gegebenenfalls auch das Recht am Belegenheit der Sache (Lex rei sitae). Mangels weiterer Angaben zu diesen Vorfragen gehe ich bei der weiteren Begutachtung des Sachverhalts von der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus wobei europäische Vorschriften inzwischen durch die Umsetzung von verbindlichen EG-Richtlinien einander angenähert sind, wenn auch im Einzelfall Besonderheiten aufweisen können.
Im deutschen Recht richtet sich der Reiserücktritt vor Reisebeginn nach § 651l BGB *1).

Nach dem Gesetz kann der Reisende danach vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Im Vertrag kann dabei für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

In Ihrem Fall ist zunächst einmal fraglich, ob das von Ihnen erwähnte Storno wegen Nichtzahlung einem Rücktritt im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen ist. Das würde man nach den Gesamtumständen insgesamt wohl annehmen müssen, so daß damit auch die Rechtsfolgen nach § 651l BGB Anwendung finden.

Der Reiseveranstalter hat nach einem Rücktritt keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Nun fragt sich, ob in der fraglichen Klausel eine nach Abs. 3 zulässige Pauschalierung gesehen werden kann, bzw. eine zulässige Verfallklausel.

Man kann wohl trefflich über den Sinn der laienhaften und im Detail rätselhaften Formulierung diskutieren, daß im Nichtzahlungsfalle des Verbrauchers der Unternehmer, ausgeschlossen rechtlicher Beschränkungen, das Recht haben soll, dem Verbraucher vorab vereinbarte Kosten in Rechnung zu stellen.

Von welchen Kosten ist hier denn überhaupt die Rede, was bedeutet ausgeschlossen rechtlicher Beschränkungen, soll hier nur ein Recht auf Rechnungsstellung definiert werden?
Im Ergebnis ist solch eine unpräzise vertragliche Regelung mit Sicherheit mißverständlich und verstösst gegen Grundgedanken des Verbraucherschutzes. Eine pauschale Verfallsklausel wäre auch eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB. Die Klausel wird damit der erwähnten gerichtlichen Inhaltskontrolle aller Voraussicht nach nicht standhalten und ist von den Gerichten als unwirksam einzustufen im Sinne von §§ 307 ff. BGB.
Ersetzen müssten Sie im Ernstfall allerdings wohl immer noch gegebenenfalls nach den Umständen erforderliche und bereits getätigte Aufwendungen des Unternehmers im Sinne von § 651l BGB, die Sie durch einen verspäteten Rücktritt verursacht haben. Das müsste der Unternehmer Ihnen aber erst einmal nachweisen, und es gibt insoweit eine Schadensminderungspflicht. Er hätte die Reise anderweitig anbieten müssen, was er wahrscheinlich ja auch getan hat.
Tipp: Die Zahlung sollte zunächst einmal weiterhin verweigert werden. Reagieren müssen Sie nur auf einen gerichtlich zugestellten Mahnbescheid oder Klage. Häufig kommt es aber gar nicht so weit.
Bestehen Sie im Ernstfall auf Vorlage sämtlicher kostenauslösender Rechnungen und hinterfragen Sie diese. Gegebenenfalls wären, gegen Vorlage von geeigneter, überprüfbarer Abrechnung, nachgewiesene Aufwendungen, die auch nicht mehr vermeidbar waren, zu ersetzen. Hier muss der Reiseveranstalter Ihnen derartige Aufwendungen aber erst einmal detailliert nachweisen und substantiieren. Pauschale Abrechnung des Reisepreises oder von Teilen davon reichen hier unter keinen Umständen aus.

Tipp: wegen der unwirksamen Klausel empfiehlt es sich, einen Verbraucherschutzverein zu kontaktieren.

Vgl. dazu OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 16. Januar 2014 • Az. 16 U 78/13 *3) zur Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in Reiseverträgen, die eine zu leistende Auszahlung von 25 % bzw. 30 % des Reisepreises regeln, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung auf 40 Tage vor Reiseantritt festschreiben und Stornopauschalen vorsehen, die nicht den Anforderungen des § 651 i Abs 3 BGB genügen, mit weiteren Nachweisen.
Ein Verbraucherschutzverein, der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4UklaG eingetragen ist, oder ein Verband kann gegebenenfalls aus eigenem Recht die Verwender derartiger Klauseln abmahnen und notfalls auf Unterlassung verklagen.
Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet. Als deutscher Rechtsanwalt beschränkt sich meine Beratung auf die Anwendung deutschen materiellen Rechts unter Berücksichtigung deutscher und internationaler Regeln und Kollisionsnormen z.B. des deutschen internationalen Privatrechts. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 651i BGB
Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werde.
*2) § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
    *3) http://openjur.de/u/673777.html
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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