Wann verjähren Steuerschulden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir hatten am 18.07.1984 aufgrund einer anonymen Anzeige die Steuerfahndung in
unseren Privat- und Büroräumen. Zur damaligen Zeit betrieb ich seit 1975 ein Bauunternehmen und meine Ehefrau mehrere Gaststätten mit Angestellten bzw. Arbeitern.

Die Steuerhinterziehung kam zustande, weil wir unsere Mitarbeiter im Lohnbuch mit 8 Stunden verrechnet haben, tatsächlich aber haben diese 14 und mehr Stunden am Tag gearbeitet.
Diese Mehrstunden wurden von uns mit Bargeld abgefunden und dieses Bargeld wurde durch fingierte Rechnungen erbracht.
Es wurden daher Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer hinterzogen. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von uns restlos bezahlt.

Ich habe dann alle Straftaten übernommen und bekam drei Jahre Gefängnis, wobei ich nach 2/3 der Strafe auf Bewährung 1988 entlassen wurde. Die Stadt Salzgitter hat sich seit ca. 20 Jahren nicht mit der Gewerbesteuer oder Vermögenssteuer bei uns gemeldet.
Da ja nun im Jahr 1984 die Feststellung und Höhe der Steuerschuld bekannt gegeben wurde und nun 30 Jahre vergangen sind, ist unsere Frage ob diese Steuerschuld verjährt ist?
Ich muss noch mitteilen, dass das Finanzamt ab und zu eine Mahnung gesendet hat, wir auch damals die eidesstattliche Versicherung abgeben mussten.

Auch wurde vom Finanzamt für die Jahre 2000, 2001 und 2002 die zu viel bezahlten Lohnsteuer für die offenen Hinterzogenen Steuer aus einem Angestellten Verhältnis einbehalten und verrechnet.
Weiterhin wurde ein Teil der Autosteuer nach dem Wechsel des Halters vom
Finanzamt am 30.08.2010 eingehalten und verrechnet.
Bei einen Internet Auftritt wurde gesagt, das die Verjährung eintritt bei Steuerhinterziehung nach zehn Jahre gemäß §-376-Abs-1-AO dieses gilt aber erst ab 25.12.2008.

Da unsere Hinterziehung aber früher war, fragen wir an ob und wie weit
dieser § für uns infrage kommt, oder andere § zum Tragen kommen?

Antwort des Anwalts

Nach § 47 AO ( Abgabenordnung )erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
unter anderem durch Verjährung.

Dabei wird unterschieden zwischen Festsetzungsverjährung nach §§ 169 bis 171 AO
( Abgabenordnung )und Zahlungsverjährung nach §§ 228 bis 232 AO.

Im allgemeinen beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Ziff. 2 AO 4 Jahre,
für hinterzogene Steuern wurde die Festsetzungsfrist durch das Jahressteuergesetz 2009 von 5 auf 10 Jahre verlängert, die Festsetzungsfrist für leichtfertig verkürzte Steuern
ist bei 5 Jahren geblieben.

Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nach § 170 AO zum Ablauf des Jahres , wo die Steuer entstanden ist,Einkommensteuer 2000 z.B. am 01.01.2001.

Vorliegend kommt es aber nicht auf die Festsetzungsverjährungsfrist an, da die Steuern - so wie ich Ihre Ausführung verstehe - alle bereits in 1984 durch entsprechende Steuerbescheide festgesetzt wurden, die auch durch Eintritt der Rechtskraft unanfechtbar geworden sind.

Soweit Sie auf die Ausführungen zu der 10-Jahresfrist nach § 376 Abs. 1 AO im Internet hinweisen, handelt es sich um die Frist, innerhalb derer die Finanzverwaltung oder Staatsanwaltschaft nach Beginn der Tat diese noch verfolgen darf, also die Strafverfolgungsfrist. Diese hat nichts mit der Frage zu tun, innerhalb welcher Fristen die Finanzverwaltung oder die kommunale Steuerverwaltung ( z.B. Stadtsteueramt ) die Gelder noch beitreiben darf.

Dies kann nur - und dies ist die Antwort auf Ihre , sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergebende Frage - innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist nach § 228 AO erfolgen.

Diese beträgt 5 Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist,als zum Ablauf 1984.

Allerdings wird die Verjährung durch schriftliche Geltenmachung des Anspruchs , Vollstreckungsmaßnahmen oder auch Aufrechnung unterbrochen und beginnt dann neu - also wieder mit 5 Jahren.( § 231 AO )

Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass mit der letzten Handlung des Finnazamtes, der Aufrechnung mit KFZ-Steuererstattung 2010 die Verjährung am 01.01.2011 erneut beginnt und
erst am 31.12.2015 endet.

Dies betrifft nicht die Gewerbesteuer.
Hier wurde seitens der Staddt seit 20 Jahren keine Zahlungsaufforderung geschickt und keine Vollstreckungsmaßnahme unternommen , so dass Verjährung eingetreten ist.
Zumindest aber ist auf Grund der 20-jährigen Untätigkeit hier die Berufung auf Verwirkung
möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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