Deutsche Approbation für ausländische Ärzte

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutsch/türkin und Ärztin, habe in der Türkei studiert und 31 Jahre dort gearbeitet. Nun muss ich mir in Deutschland eine Existenz aufbauen. Wie komme ich an eine deutsche Approbation? Kann man den Arztberuf nur mit deutscher Approbation ausüben? Muss eine Prüfung abgelegt werden?

Antwort des Anwalts

Generell gilt, wenn Sie in Deutschland als Arzt/Ärztin ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Ihre türkische Approbation ist nicht ausreichend.

Auch mit Ihrem in der Türkei erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland einen Antrag auf Approbation stellen. Im Rahmen des Approbationsverfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Approbation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Es gilt generell:

Sie können einen Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin in Deutschland stellen, wenn Sie
über einen Berufsabschluss der Medizin verfügen. Über die Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses entscheidet Ihre zuständige Stelle im Rahmen des Approbationsverfahrens. Der Antrag auf Approbation kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft Ihres Abschlusses und Ihrem Aufenthaltsstatus gestellt werden. Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig. Über die Kosten informiert die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss der Medizin gleichwertig ist mit dem deutschen Abschluss. Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem deutschen Abschluss bestehen. Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

Ihnen wird die Approbation erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation erfüllt sind, u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem und dem deutschen Abschluss, haben Sie die Möglichkeit, an einer Prüfung teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit Ihres Kenntnisstandes nachzuweisen. Nach bestandener Prüfung wird die Approbation erteilt.

Sie müssen folgende Unterlagen vorlegen: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass), Kurzer Lebenslauf, Amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises sowie ggf. Kopien weiterer Befähigungsnachweise, Tabellarische Übersicht über Ihre Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisherige Erwerbstätigkeit, Bescheinigungen Ihrer einschlägigen Berufserfahrung, Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die belegen, dass der Antragsteller den Beruf in Deutschland ausüben will (entfällt für Abschlüsse der EU/EWR/Schweiz), Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als einen Monat), Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als einen Monat), Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Soweit amtlich beglaubigte Kopien nicht ausdrücklich gefordert werden, können Sie auch einfache Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen.
Zu Einzelheiten informiert Sie Ihre zuständige Stelle.

Wer zuständig ist unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, dort von Regierungsbezirk zu Regierungsbezirk.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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