Grundsicherung als Darlehen

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich erhalte eine monatlich Altersrente in Höhe von 545,37 Euro. Dazu erhalte ich eine Grundsicherung in Höhe von 178,37 Euro.
Nach diversen Widersprüchen und dem Einreichen von Belegen (beim Sozialamt) über tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft usw. erhielt ich einen Bescheid zum 1.4. über eine geänderte Grundsicherung in Höhe von ca. 281 Euro einschließlich einer rückwirkenden Zahlung seit Beginn der Grundsicherung.
Diese Grundsicherung sollte als Darlehen gewährt werden und über eine Abtretungserklärung zum Stammkapital meiner GmbH (Einzelgesellschaft) dinglich gesichert werden. Diese GmbH existiert nur noch auf dem Papier zwecks Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten gegenüber von Schuldnern der GmbH. Beim Lesen der angeforderten Betriebsunterlagen geht hervor, dass bei einem Verlustvortrag von ca. 100.000 Euro kein Stammkapital mehr vorhanden sein kann. Der einzige Gläubiger der GmbH hat seinen vorläufigen Verzicht auf Geltendmachung seiner Ansprüche erklärt.
Nach der von mir telefonisch und schriftlich vorgetragenen Erklärung über das nicht mehr vorhandene Stammkapital wurde vom Sozialamt die neu errechnete Grundsicherung um 25 Prozent mit Wirkung ab dem 1.6. gekürzt, da eine darlehensweise Gewährung nicht mehr möglich sei, unter Hinweis des "§ 26 Abs.1 Ziffer 1 SGB XII sollen Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei Leistungsberechtigten, die nach.... ihr Einkommen und Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
Gleichzeitig wird vom Sozialamt erklärt, dass "Gemäß § 86a Abs.2 Nr.5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes durch Anordnung der sofortigen Vollziehung" usw.
Bei dem nun anscheinend anstehenden Rechtsstreit bin ich aber auf die gekürzten Summen aus der neuen Grundsicherung angewiesen, da meine privaten Kreditlinien restlos erschöpft sind.
Was kann ich noch tun, außer in Widerspruch zu diesem Bescheid zu gehen?

Antwort des Anwalts

Ich möchte vorwegschicken, dass ich Ihnen in jedem Fall Anraten will, rechtlich gegen die Kürzung vorzugehen.

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass das Sozialamt Ihnen offensichtlich keine Unterstützung zukommen lassen wollte, sondern lediglich ein Darlehen, welches wie von Ihnen beschrieben abgesichert werden sollte. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, wird nunmehr die darlehensweise Gewährung vom Jobcenter und dies offensichtlich mit der Begründung, dass die Abtretungserklärung zum Stammkapital nicht werthaltig genug ist.

Natürlich ist nachzuvollziehen, dass die Abtretungserklärung des Stammkapitals der Gesellschaft wenig sinnvoll ist, wenn ein derartiger Verlustvortrag besteht und noch weitere Gläubiger vorhanden sind. Daran ändert nach meinem Dafürhalten auch nichts, dass der Gläubiger einen vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung seiner Ansprüche erklärt hat.

Ebenso gilt zu beachten, dass Sozialleistungen nach SGB XII nachrangig sind und Sie vor der Inanspruchnahme von Leistungen verpflichtet sind, zunächst sämtliche anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies ergibt sich aus § 2 SGB zwölf. Den Wortlaut der gesetzlichen Regelung finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__2.html

Die darlehensweise Gewährung von Leistungen kann daher nur sinnvoll sein, wenn Sie zum Beispiel als Selbstständiger kurzfristigen Engpässe überbrücken müssen und die Aussicht besteht, dass Sie Ihren Lebensunterhalt zeitnah über die Selbstständigkeit finanzieren können und die Darlehen beim Jobcenter ebenfalls zeitnah zurückgeführt werden können. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann ich Ihrer Schilderung des Sachverhaltes leider nicht entnehmen.

Allerdings schildern Sie, dass Ihre privaten Kreditlinien restlos erschöpft sind, so dass ich davon ausgehe, dass Sie zur Finanzierung des Lebensunterhaltes kein weiteres Vermögen oder Einkommen mehr verfügbar haben. Daher wäre selbst im Falle der Selbstständigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II gegeben. Es wäre daher als abzuklären, ob hier nicht anstelle eines Darlehens ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, müsste nach meinem Dafürhalten ein Anspruch auf eine weitere darlehensweise Gewährung bestehen, zumindest, wenn dargelegt werden kann, dass die finanzielle Sicht Situation sich zeitnah verbessern wird.

Sie teilen zudem mit, dass das Jobcenter die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides angeordnet hat. Sie müssten daher die Aussetzung der Vollziehung beantragen bzw. im Falle, dass das Sozialamt hier nicht einlenkt und eine entsprechende Eilbedürftigkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit vorliegt, beim Sozialgerichte beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch das Sozialgericht angeordnet wird. Zumindest im Hinblick auf die Argumentation des Sozialamtes, Sie hätten Ihr eigenes Einkommen und Vermögen vermindert, halte ich die Argumentation des Sozialamtes für gut angreifbar, sodass ich die Erfolgsaussichten relativ gut einschätzen würde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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