Elternzeit ohne Anrechnung von Mutterschutz

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist am xx.yy.2014 zur Welt gekommen.
Ich habe bei meinem Arbeitgeber Elternzeit für 2 Jahre eingereicht.
Meines Wissens werden die 8 Wochen Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an den Mutterschutz/Urlaub anschließt. Somit beginnt die Elternzeit bereits mit der Geburt.

Gibt es eine Möglichkeit, die Anrechnung zu vermeiden?

Beispiel:
1) Nach Ablauf des Mutterschutzes beantrage ich einen Tag Überstundenabbau (keinen Urlaub). Erst für den Folgetag würde ich die Elternzeit beantragen. Es läge also ein Tag zwischen Mutterschutz und Beginn der Elternzeit.

2) Selber Fall wie 1), nur erscheine ich tatsächlich einen Tag zwischen Mutterschutz und Beginn der Elternzeit zur Arbeit.

3) Selber Fall wie 2), nur melde ich mich an dem einen Arbeitstag zwischen Mutterschutz und Beginn der Elternzeit krank.

Kann ich in einem / mehreren der geschilderten Fälle die volle Elternzeit ohne Anrechnung der 8 Wo Mutterschutz in Anspruch nehmen?

Gibt es eine andere Möglichkeit, die Anrechnung zu vermeiden?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Leider nein. Die Anrechnung der Mutterschutzzeit auf die Elternzeit ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, vgl. § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) *1).

Danach besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.

Danach kommt es nicht darauf an, ob es zwischen dem Beginn der Elternzeit und dem Ende des Mutterschutzes eine Unterbrechung gibt.

Die Anrechnung der Mutterschutzfrist erfolgt davon unabhängig in jedem Fall. Es handelt sich um einen Fall der teleologischen Reduktion. Der mit dem Gesetz bezweckte Erfolg wird reduziert. Er deckt sich in beiden Fällen des Mutterschutzes und der Elternzeit, daher die Anrechnung. Die Vergünstigung soll darum gerade nicht verdoppelt werden.

Aus dem Gesetzesentwurf von § 15 BEEG geht hervor, dass § 15 BEEG insoweit dem Bundeserziehungsgeldgesetz entspricht. Die damalige Parallelvorschrift lautete auszugsweise wie folgt: Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf.

Die Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs sah vor, dass Erziehungsurlaub grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden konnte, solange für die Mutter des Kindes nach dem Mutterschutzgesetz oder entsprechenden Vorschriften ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverbot bestand. Da während dieser Phase die Mutter das Kind ohnehin betreut, war es nicht notwendig, zusätzlich die Möglichkeit eines Urlaubs einzuräumen.
Das Mutterschutzgesetz kam aus einer anderen gesetzgeberischen Richtung heraus. § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 2) setzte lediglich Artikel 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 um über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz3). Die Anspruchspositionen zum Schutz von Müttern nach der Richtlinie wurden darin nur in nationales Recht umgesetzt, sie sollten aber gerade nicht verdoppelt werden.

Frage 2: Auch diese Gestaltung nützt nichts. Solange der Mutterschutz tatsächlich genommen wird, muss er angerechnet werden auf die Elternzeit. 

Frage 3: Auch eine Krankmeldung ändert nichts am Mutterschutz. Die Krankmeldung wäre schon überflüssig und damit hinfällig, weil während der Mutterschutzfrist sowieso nicht gearbeitet werden muss.

Der Mutterschutz würde auch durch eine Krankmeldung nicht verschoben, wie z.B. beim Urlaub, so dass eine Anrechnung auch der Zeit der Krankmeldung stattfindet.
Gibt es eine andere Möglichkeit, die Anrechnung zu vermeiden?

Da das Gesetz die Anrechnung ausdrücklich vorsieht, kommen allenfalls Beschränkungen in Frage, die sich aus dem Gesetz selbst ergeben. Mir fällt hier nur z.B. das Territorialitätsprinzip ein. Die räumliche Beschränkung des deutschen Gesetzes auf das Gebiet von Deutschland würde gegebenenfalls bewirken, dass Mutterschutz im Ausland überhaupt nicht bestünde.

Wenn sich die Mutter z.B. in der fraglichen Zeit nach der Geburt überhaupt nicht mehr im Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes befände, also bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt, und erst zur Elternzeit wieder zurück käme, bestünde in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Mutterschutz im Sinne von § 6 MSchG.

Dann dürfte eigentlich die Anrechnungsvorschrift in dieser Situation keine Anwendung finden.

Das ginge aber auch nur, wenn zugleich auf die Vergünstigungen des Mutterschutzes in dieser Zeit verzichtet wird, was ja wohl eher nicht die Absicht ist.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. a) mit ihrem Kind,
    b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
    c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Sozialgesetzbuchs aufgenommen haben,
    in einem Haushalt leben und
  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
    Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
    Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
    (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
    Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

*2) § 6 Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
*3) Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. EG Nr. L 348 S. 1.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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