Schreibweise des Namens im Personalausweis ändern

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die korrekte Schreibweise meines Familiennamens bereitet seit der Geburt meines Sohnes Probleme: es ist ein russischer Name und wurde bisher in allen meinen Dokumenten (und denen meiner Eltern) folgendermaßen geschrieben: Xxxx - also ohne Akzent. In meiner Geburtsurkunde wird er allerdings: Xxxx mit Akzent geschrieben. Jetzt da ich meinen Ausweis verlängern lassen will, soll die Schreibweise meines Namens entsprechend geändert werden - und das will ich nicht. Anstatt den Namen zu vereinfachen, wird er hier unötigerweise verkompliziert. Was lässt sich dagegen unternehmen?

Antwort des Anwalts

Sie sollten bei der den Ausweis ausstellenden Behörde einen schriftlichen Antrag stellen 1. auf Korrektur des Personalausweises und Beibehaltung des Namens wie bisher und im Ablehnungsfall um einen schriftlichen Bescheid bitten mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Zur Begründung sollten Sie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anführen.

Sie sollten geltend machen, daß wegen der langjährigen Verwendung des bisherigen Namens eine jetzt erst erfolgende Änderung nicht zumutbar ist. Ferner können Sie gegenüber der Änderung einwenden, daß der Akzent nicht Bestandteil der deutschen Sprache ist und durch das Führen des geänderten Namens Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens entstehen, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen. Konkrete Beispiele wären hier sicherlich hilfreich im Sinne Ihres Antrags.

Wenn die Behörde nicht abhelfen sollte, können Sie entsprechend Widerspruch/ Einspruch einlegen und notfalls Ihre Position auch vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgen.
in Ihrem Fall einschlägige Gesetze sind das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) in Verbindung mit der Personalausweisverordnung (PAwV) sowie das Namensänderungsgesetz (NÄG) in Verbindung mit der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV).

Nach Ziff. 37 NamÄndVwV kann allerdings aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.

Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 1990, Az. 1 S 2648/89 möchte ich hinweisen *3), in dem verschiedene Schreibweisen beim Umlaut Ü zu akzeptiert waren und ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Ergebnis abgelehnt wurde.

Im Umkehrschluss könnte man aber folgern, daß im Gegensatz zu dieser Entscheidung die Wiedergabe eines im Namen enthaltenen Akzents, der nicht nach den Regeln für Maschinenschreiben (DIN 5008, Nov. 1963, Nr. 1.1) wiedergegeben kann, eine Persönlichkeitsverletzung darstellt.

In Ihrem Fall ist der Akzent nicht einmal Bestandteil der deutschen Sprache, so daß hier Aussichten bestehen, daß dem Antrag stattgegeben wird. Betonen Sie z.B., daß mit normalen Schreibmaschinen in Deutschland der Name nicht einmal schreibbar ist und listen Sie möglichst weitgehend weitere Nachteile auf, sofern sich die in Ihrer täglichen Praxis ergeben haben.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 5 PAG Ausweismuster; gespeicherte Daten

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

  1. Familienname und Geburtsname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. Tag und Ort der Geburt,

*2) § 3 NÄG

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

*3) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Ziffer 36.

Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").

Ziffer 37.

(1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.
(2) Im Anschluß an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen läßt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.
(3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.

4)Fundstelle des Urteils:

http://openjur.de/u/349173.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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