Ab wann wird Betriebsrente ausbezahlt

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach wie vielen Jahren Betriebszugehörigkeit wird eine Betriebsrente ausbezahlt?

Antwort des Anwalts

Anspruch auf Auszahlung einer Betriebsrente besteht erst, wenn diese unverfallbar geworden ist und der Auszahlungszeitpunkt nach der Zusageregelung erreicht wurde.

Mindestens müssen Sie jedoch eine Betriebszugehörigkeit von 5 (oder in Altfällen 10) Jahren zurückgelegt haben.

Als Versorgungsberechtigtem steht Ihnen die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls dann auch tatsächlich zur Verfügung.

Der neue § 1 b I BetrAVG (Betriebsrentengesetz) lautet seit 2009: Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Früher musste man eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erfüllt haben oder/und bei Ausscheiden 30 oder 35 Jahre alt sein, so dass es im BetrAVG noch Übergangsvorschriften gibt:

§ 30?f [Übergangsregelung zu § 1?b]

(1) 1 Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1?b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

  1. mindestens zehn Jahre oder

  2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre

bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. 2
§ 1?b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1?b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (12. Auflage 2012, Rn 1-3) findet man zu der Übergangsvorschrift des § 30 f folgendes:
Randnummer 1 „Die durch das AVmG veränderten Fristen und Altersgrenzen im Rahmen der Unverfallbarkeitsregelung gelten nach Abs. 1 nur für Leistungen, die nach dem 1. 1. 2001 zugesagt worden sind. Altzusagen werden von dieser Neuregelung durch § 30?f erfasst. Diese Übergangsregelung ist inzwischen faktisch seit 2006 abgeschlossen, sofern dann auch die Altersgrenze der Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt war (s.?a. BAG 26. 5. 2009 AP BetrAVG § 2 Nr. 61 ). Waren die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach altem Recht vor dem 1. 1. 2006 erfüllt, so erwirbt der AN nach diesen Vorschriften eine unverfallbare Anwartschaft.“

Randnummer 2 „Durch Abs. 1 S. 2 wird sichergestellt, dass die sofortige Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung im Falle von Altzusagen nicht gilt. Daraus folgt, dass die ges. Unverfallbarkeit erst für Zusagen gilt, die nach dem 1. 1. 2001 erteilt worden sind. Für vorher erteilte Zusagen bleibt es bei der vertragl. Unverfallbarkeit kraft Richterrechts (s. BAG 14. 1. 2009 NZA 2010, 226). Dies hat dann auch Konsequenzen für den Insolvenzschutz, der nur bei ges. Unverfallbarkeit greift.“

Randnummer 3 „Abs. 2 ist durch G zur Förderung der betriebl. AV v. 10. 12. 2007 eingeführt worden und bedeutet, dass die Absenkung auf das 25. Lebensjahr grds. nur auf ab dem 1. 1. 2009 erteilte Zusagen Anwendung findet; Altzusagen werden aber mit diesen Neuzusagen insoweit gleichgestellt, als auch sie spätestens zum 31. 12. 2013 und Vollendung des 25. Lebensjahres unverfallbar werden.“
Sind Sie also bei Ihrem Arbeitgeber länger als 10 Jahre beschäftigt gewesen und bei Ausscheiden (aus dem Arbeitsverhältnis) älter als 35 Jahre gewesen, steht Ihnen die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls in jedem Fall auch tatsächlich zur Verfügung.

Beträgt Ihre Betriebszugehörigkeit weniger als 5 Jahre, haben Sie keinerlei Ansprüche.

Bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Jahren gilt die o.g. Übergangsvorschrift.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice