Auskunftspflicht über Lebensgefährten

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter lebt seit ca. 6-8 Wochen in einem Pflegeheim, da wir Kinder die Betreuung aus zeitlichen/örtlichen Gründen nicht mehr leisten können. Da die Rente meiner Mutter sehr gering ist, kann sie die kompletten Kosten für das Pflegeheim nicht aufbringen.

Vor 14 Tagen erhielt ich vom zuständigen Sozialamt Post. Es geht hierbei natürlich um meine Unterhaltspflicht gegenüber meiner Mutter. Genauer gesagt : erst einmal um meine Auskunftspflicht. Und hier setzt nun meine Frage an:

Ich würde gerne wissen, ob ich dazu verpflichtet bin, über meine Lebensgefährtin Auskunft geben zu müssen. Wir sind nicht verheiratet, leben aber schon seit 12 Jahren zusammen. Meine Lebensgefährtin verdient den überwiegenden Anteil unseres Lebensunterhalts (Lehrerin) und zahlt z.B. die Miete etc. Ich gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach (200 Euro/Monat) und mache den Haushalt. Insbesondere interessiert mich hierbei, inwieweit ich überhaupt zur Auskunft über meine Lebensgefährtin gegenüber dem anfragenden Sozialamt verpflichtet bin. Also muss ich z.B. den Namen meiner Lebensgefährtin überhaupt nennen? Oder reicht es, nur von meiner Lebensgefährtin zu sprechen. Oder muss ich sogar Ihr Einkommenverhältnisse offenlegen?

In dem mir zugeschickten Formular, welches eine "Erklärung" ist, gibt es den

Abschnitt "II. Angehörige im Haushalt des Unterhaltspflichtigen". Muss ich hier meine Lebensgefährtin eintragen?

In Abschnitt "IV. Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten" brauche ich doch keine Angaben machen?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Ich würde gerne wissen, ob ich dazu verpflichtet bin, über meine Lebensgefährtin Auskunft geben zu müssen.

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eltern sind im Rahmen des Verwandtenunterhalts also nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt). Gem. § 94 SGB XII gehen im Falle der Bedürftigkeit die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser tritt an die Stelle des Berechtigten und fordert die Verpflichteten zunächst auf, Auskunft über das vorhandene Einkommen und Vermögen zu geben. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Kinder gem. § 1605 BGB nach dem Gesetz verpflichtet. § 117 SGB XII präzisiert die Auskunftspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger. Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Damit sind zunächst Sie selbst erfasst.

Inwiefern auch Ihre Lebensgefährtin Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen erteilen muss, hängt von weiteren Voraussetzungen ab, da sie mangels Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Mutter grundsätzlich nicht auskunfts- oder unterhaltspflichtig ist. Hier kommt eine Gesetzesänderung vom 24.03.2011 zum Tragen. § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wurde wie folgt gefasst: Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Es kommt damit darauf an, ob Ihre Lebensgefährtin mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft wohnt bzw. zum Personenkreis des ebenfalls geänderten § 39 SGB XII gehört, was nach Ihren Angaben der Fall ist.

§ 39 Abs. 1 SGB XII lautet wie folgt: Vermutung der Bedarfsdeckung

1 Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 2 Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3 Satz 1 gilt nicht

  1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder

  2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Sie werden deshalb Auskunft erteilen müssen. Beachten Sie bitte, dass das Auskunftsverlangen nichts mit einer Inanspruchnahme zu tun hat. Es soll lediglich geprüft werden, ob ein auftretender Fehlbetrag im Rahmen des Verwandtenunterhalts (Elternunterhalt) denkbar und bei Leistungsfähigkeit durchsetzbar ist.

Frage 2.: Insbesondere interessiert mich hierbei, inwieweit ich überhaupt zur Auskunft über meine Lebensgefährtin gegenüber dem anfragenden Sozialamt verpflichtet bin. Also muss ich z.B. den Namen meiner Lebensgefährtin überhaupt nennen? Oder reicht es, nur von meiner Lebensgefährtin zu sprechen.

Nein, Sie sind zur vollumfänglichen Auskunft verpflichtet und können diese nicht anonymisieren. Es ist allerdings nicht zu vermuten, dass das Sozialamt eine Nachprüfung beim Dienstherrn Ihrer Lebensgefährtin veranlasst.

Frage 3.: Oder muss ich sogar Ihr Einkommensverhältnisse offenlegen? In dem mir zugeschickten Formular, welches eine "Erklärung" ist, gibt es den Abschnitt "II. Angehörige im Haushalt des Unterhaltspflichtigen". Muss ich hier meine Lebensgefährtin eintragen?

Ja, da Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt leben, müssen Sie vollständige Angaben machen, vgl. § 39 Abs. 1 SGB XII. Zu den erforderlichen Angaben gehöret auch die Offenlegung der Einkommensverhältnisse Ihrer Lebensgefährtin. Denn genau darum geht es ja bei der Auskunftspflicht.

Frage 4.: In Abschnitt "IV. Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten" brauche ich doch keine Angaben machen?

Da Sie nicht mit Ihrer Lebensgefährtin und nach Ihren Angaben auch sonst nicht verheiratet sind, entfallen hier Angaben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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