Berechnung des Ausgleichs in Erbschaftsangelegenheit

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Erblasserin setzt Sohn und Tochter zu gleichen Teilen als Erben ein. Sie verfügt im Testament, dass eine 1984/85 erbrachte Schenkung über DM 40000,00 an den Sohn durch diesen auszugleichen ist und der Kaufkraftschwund zwischen Zuwendung und Tod (2013) zu berücksichtigen ist. Ist dieser Inflationsausgleich nun auf die Ursprungssumme (ca 20000,00€) aufzuschlagen oder abzuziehen um die korrekte Anrechnungssumme zu ermitteln?

Antwort des Anwalts

Im Ergebnis wird der Inflationsausgleich auf die Summe der Zuwendung aufgeschlagen. Der Inflationsausgleich wird durch Multiplikation bzw. Division mit den entsprechenden Koeffizienten aus dem Lebenshaltungsindex (Verbraucherpreisindex) des Statistischen Bundesamts ermittelt.

Der Kaufkraftschwund wird berechnet, indem der Zeitwert bei Zuwendung, also hier wohl DM 40.000 zunächst einmal auf Euro umgerechnet wird, und dann auf den Wert bei Erbfall umgerechnet wird.

Der Umrechnungskurs Euro in DM beträgt 1 Euro = 1,95583 DM *1).
Insgesamt ergibt sich also folgende Rechnung: DM 40.000 /1,95583 = rund EUR 20.452. Das entspricht in etwa Ihrem bereits angegebenen Betrag.
Dann wird der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit der Preisindexzahl für die Lebenshaltung im Todesjahr (2013 -104,5) multipliziert und durch die entsprechende Preisindexzahl für das Zuwendungsjahr (1984/85 – 78,6) dividiert (BGHZ FamRZ 92, 1071).

Dies entspricht der Multiplikation mit dem Koeffizient 1,329516539.
Bereinigt um den Kaufkraftschwund ergibt sich dadurch ein Betrag von rund EUR 27.191. Dies dürfte Ihr gesuchter Betrag sein.

Der Kaufkraftschwund zwischen Zuwendung und Erbfall ist allerdings nur dann anzurechnen, wenn der Zuwendungsempfänger nicht Vertrauensschutz genießt. Vertrauensschutz besteht, wenn die Zuwendung ohne Vorbehalt erfolgt ist. Also nur, wenn die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung angeordnet worden ist, kommt sie zum Zuge, vgl. dazu Palandt, Komm. BGB 2013,72. Aufl. § 2315 Rz. 2.
Nur der Vollständigkeit halber zum gesetzlichen Hintergrund: Der Ausgleich zwischen Miterben ist gesetzlich geregelt in §§ 2050 ff. BGB. § 2050 BGB *1) sieht vor, daß Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet sind, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Vorliegend liegt nicht die gesetzliche Erbfolge vor, sondern es geht um einen Ausgleich bei einer Erbeinsetzung kraft Testaments, also um eine gewillkürte Erbfolge. Nach § 2052 BGB *2) gelten hier dieselben Regeln. Gem. § 2055 BGB *2) kommt es bei einer Zuwendung grundsätzlich auf dem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an, so ausdrücklich der Absatz 2.


*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) EURO-Umrechnung
Verbraucherpreisstatistiken laut statistischem Bundesamt
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/

*3) § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
*4) § 2052BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
*5) § 2055 BGB Durchführung der Ausgleichung

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice