Vereinbarung für Ausschluss von Schenkungsanrechnung für späteres Erbe

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern haben mir und meiner Frau in den Jahren 2009 bis 2013 beim Erwerb und der Renovierung einer Immobilie finanziell unter die Arme gegriffen und uns insgesamt rund 65.000,- Euro geschenkt. Dafür wurde keine Gegenleistung erwartet. Meine Eltern möchten nun verhindern, dass sich meine beiden Schwestern, die jeglichen Kontakt zu den Eltern abgebrochen haben, einen Teil des Geldes nach ihrem Tod wieder zurück holen. (z.B. durch Anrechnung der Schenkung auf das Erbe etc.)

Würde es Sinn machen, wenn meine Eltern die Schenkung in einer schriftlichen Vereinbarung mit mir festhalten und gleichzeitig in der Vereinbarung festlegen, dass die Schenkung nicht auf das spätere Erbe angerechnet werden soll.

Welche Form sollte eine solche Vereinbarung haben? Ist es sinnvoll eine solche Vereinbarung von einem Notar bestätigen zu lassen?

Antwort des Anwalts

Schenkungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor deren Tode können in unterschiedlicher Weise zu Problemen führen.

Erfolgt mangels eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge, stellt sich stets die Frage, ob Vorschenkungen gem. § 2050 BGB ausgeglichen werden müssen. Unstreitig ist das in den Fällen, dass eine Unterstützung bei der Familiengründung (Aussteuer) oder der Gründung einer Existenz (Studienkosten; Erwerbskosten für ein Unternehmen) gegeben wurde.

Zuschüsse, die als laufendes Einkommen gewährt wurden, sind dann auszugleichen, wenn sie angesichts der Vermögensverhältnisse der Schenker als unangemessen anzusehen sind.

Alle anderen Zuwendungen (wozu ich auch Ihre Unterstützung beim Hausumbau zähle) sind nur dann auszugleichen, wenn es der Schenker ausdrücklich angeordnet hat (§ 2050 Abs.3 BGB).Von daher macht es keinen Sinn jetzt noch irgendeine Erklärung abzugeben; zumal diese Anordnung vor oder zeitgleich mit dem Geschenk hätte getroffen werden müssen.

Unter diesem Gesichtspunkt sehe ich daher kein Problem in Ihrer Sache.

Problematischer ist es aber, wenn Ihre Schwestern nur den Pflichtteil oder ein Erbe in Höhe des Pflichtteils erhalten. Dann wird das der Erbmasse hinzugerechnet, was in den letzten 10 Jahren vor dem Tode verschenkt worden ist. Ausgehend vom Jahr der Schenkung nimmt dieser Betrag aber um jeweils 10% pro Jahr ab, so dass ein Jahr nach der Schenkung nur 90 % zugerechnet werden; 2 Jahre nach der Schenkung 80% usw.

Da ein Teil der Schenkungen bereits mehrere Jahre zurückliegt sind hier nur noch Teilbeträge anzusetzen, die jedes Jahr geringer werden.

Diese Aufstockung des Pflichtteilsanspruches kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Allerdings halte ich es schon erwägenswert, ob Ihre Eltern nicht eine testamentarische Regelung treffen dergestalt, dass Sie entweder sogleich oder bei einem Ehegattentestament nach dem zweiten Todesfall als alleiniger Erbe eingesetzt werden. Die Schwestern sind dann von vorneherein auf den Pflichtteilsanspruch beschränkt.

Wenn Ihre Eltern beabsichtigen sollten ein Testament zu errichten, so sollte in jedem Fall die Hilfe eines Notars in Anspruch genommen werden, um sicher ein formgültiges Testament zu erstellen, das von den Geschwistern nicht angefochten werden kann.

Hinweisen möchte ich allerdings noch auf das Pflegerisiko Ihrer Eltern. Im Fall der Pflege ist u.a. das gesamte Vermögen einzusetzen bevor Sozialhilfeleistungen bezogen werden können. Zum Vermögen gehört dabei auch das, was in den letzten 10 Jahren verschenkt worden ist- und zwar ungekürzt in voller Höhe (§ 528 BGB). In vielen Fällen droht bei einer Schenkung daher nicht nur die Gefahr der übergangenen Geschwister sondern auch der Rückforderungsanspruch bei Bedürftigkeit z.B. bei einer Heimpflege. Schutz vor dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht.

Also: hinsichtlich der getätigten Schenkungen keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen treffen, da die Schenkung faktisch bereits vollzogen ist. Notarielles Testament bedenken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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