Kann ich meine Geschwister enterben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Geschwister sollen auf keinen Fall von meinem Vermögen erben. Kann ich das durch entsprechendes Testament verhindern?
Eltern leben nicht mehr, ich habe keine Nachkommen.

Antwort des Anwalts

Sie können Ihre Geschwister durch einfaches Testament enterben bzw. frei jemand anderes als Erben einsetzen.

Zu unterscheiden ist die testamentarische bzw. gewillkürte Erbfolge durch letztwillige Verfügung (bzw. Testament) von der gesetzlichen Erbfolge, und schließlich gibt es das Pflichtteilsrecht.

  1. Gesetzliche Erbfolge

    Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Ihre Geschwister, sofern keine anderen, vorrangige Erben (Kinder, Eltern) vorhanden sind. Wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, kommt zuletzt der Staat an die Reihe.

  2. Testament (Letztwillige Verfügung)

Wenn Sie ein Testament hinterlassen, so gilt zunächst einmal dieses. Erbe wird, wen auch immer Sie als Erben bestimmen.

Tipp: Beachten Sie unbedingt beim Testament die Form (handschriftlich § 2247 BGB *1) oder vor dem Notar.

Formulierungsvorschlag: Ich setzte hiermit zu meinem Alleinerben ein Herrn/ Frau … Name, Vorname, Anschrift. Meine Geschwister sollen von meinem Erbe nichts bekommen. Von dem Erbe müssen vorab die Kosten meiner Beerdigung beglichen werden.

Sie können dabei jede natürliche oder juristische Person einsetzen, nicht aber z.B. Ihr Haustier, das nicht erbfähig wäre.

Wenn das Testament wirksam ist, dann gilt dies.

  1. Pflichtteil

Die im Testament enterbten gesetzlichen Erben haben eventuell gegenüber den testamentarisch eingesetzten Erben einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach § 2303 BGB richtet *2).

Pflichtteilsberechtigt sind aber nach dem Gesetz nur Kinder, Eltern und Ehegatten. Geschwister sind also nicht pflichtteilsberechtigt und haben somit auch keinen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben.

Tipp: Damit das schädliche Testament nicht einfach wieder verschwindet, was natürlich für die Geschwister gegebenenfalls verführerisch wäre:

Hinterlegen Sie das Testament bei der Hinterlegungsstelle am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes und geben sicherheitshalber dem Erben eine Kopie davon und auch eine Kopie mit dem Aktenzeichen des Vorgangs.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*12) § 2247 BGB

Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

*2) § 2303 BGB
Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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