Muss ich Deckenpaneele bei Auszug entfernen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mietvertrag endete am 31.12.2013 und die Wohnung wurde am 07.01.2014 abgenommen. Nun habe ich Post am 21.20.2014 erhalten das ich noch die Deckenpaneele abmachen soll. Alle Räume sind letztes und vorletztes Jahr neu Tapeziert worden.
Nun meine Frage Muss ich die Deckenpaneele entfernen?

Antwort des Anwalts

Die Frage, ob Sie als Mieter gegenüber dem Vermieter beim Ende des Mietvertrags verpflichtet sind, die Deckenpaneele zu entfernen, hängt davon ab, aus welchem Grund der Vermieter dies verlangt. Wenn es sich um Ihre eigenen Einbauten handelt, dürfte der Vermieter die Entfernung zu Recht verlangen.

Auch wenn im Übergabeprotokoll keine Mängel festgehalten worden sind, bzw. die Deckenpaneele nicht beanstandet worden war, dann ergibt sich daraus nur eine (widerlegbare) Vermutung, dass keine Mängel bei der Rückgabe der Wohnung vorhanden waren.
Wenn Sie allerdings selbst ursprünglich die Deckenpaneele während des Mietverhältnisses angebracht hatten, dann kann der Vermieter trotz erfolgter Abnahme wohl immer noch beim Ende des Mietverhältnisses die Entfernung verlangen.

Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn die Deckenpaneele entweder schon nachweislich beim Einzug vorhanden waren oder die Einbauten vom Vermieter gebilligt worden waren.
Als Mieter müssen Sie nämlich grundsätzlich bauliche Ein- und Umbauten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen.

Es gibt sogar Rechtsprechung, die allerdings schlicht falsch entschieden sein dürfte, wonach der Mieter sogar Einrichtungen entfernen muss, die er vom Vormieter übernommen hat, vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.9.1986 Aktenzeichen 64 S 111/86, MDR 1987, 234 1); Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.6.1990 Aktenzeichen 4 U 118/89, ZMR 1990, 341 2).

Wenn es also dem Vermieter nur um den schlechten Zustand der so bestehenden Deckenpaneele geht, dann brauchen Sie diese wohl grundsätzlich nicht zu entfernen, den es wäre die Verpflichtung des Vermieters, sich darum zu kümmern.

Zumindest bei der Wohnraummiete, im Gegensatz zum gewerblichen Mietvertrag, darf Ihnen als Verbraucher im Mietvertrag allenfalls die Pflicht zur Vornahme von Renovierungen abhängig von der selbstverursachten Abnutzung bzw. zu Bagatell- bzw. von Schönheitsreparaturen auferlegt werden. Die Entfernung der Deckenpaneele dürfte dazu nicht mehr gehören.

Tipp: Sie sollten hier das Einzugsprotokoll hinzuziehen, besorgen Sie sich, wenn möglich, auch die Einzugsprotokolle der Vormieter.

Tipp: Da der damit verbundene eigene Aufwand meist bedeutend geringer sein dürfte, als wenn das durch einen teuren Fachbetrieb vorgenommen wird, empfiehlt es sich, ungeachtet der Rechtslage, als Klügerer nachzugeben und die Deckenpaneele – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – selbst zu entfernen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=498

*2) http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=503

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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