Kann ich meinen Erbteil an einer Immobilie verschenken?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1998 habe ich das Haus meiner Eltern nach deren Tod (1989 und 1992) durch eine Erbauseinandersetzung erworben.
Jetzt verkaufe ich das Haus als alleiniger Eigentümer.
Unter anderem liegt an das von mir erworbene Grundstück mit Haus, das ich verkaufe, eine Wiese (ca. 5 ar), die noch uns 5 Erben gehört. 1/5 Anteil an der Wiese der Erbengemeinschaft besitze ich. Die Anteile sind allerdings nicht spezifiziert. Ich habe zwar den Teil hinter meinem Grundstück genutzt ( ca 1ar ), kann aber nach dem Verkauf meines Hauses nix mehr damit anfangen.

Dem Käufer meines Hauses möchte ich meinen Erbanteil dazugeben. Dies spielt für den Kaufpreis des Hauses keine Rolle, da ich es ja nicht verkaufe sondern meinen Erbanteil in diesem Fall " verschenke ".

Frage : Wie erfolgt die Durchführung?

Was muss ich dabei sonst noch beachten, damit dies nicht " Hochkomplex wird?

Muss ich trotzdem den Erbgemeinschaftsmitgliedern vorher den Erwerb anbieten?

Antwort des Anwalts

Bei der Beantwortung der Frage gehe ich zunächst davon aus, dass der Nachlass bis auf die Wiese auseinandergesetzt ist. In diesem Fall können Sie Ihren Erbteil verschenken. Dies sollte jedoch in einem gesonderten Vertrag geschehen und sollte nicht mit dem Kaufvertrag für das Haus verbunden werden.

Die Begründung hierzu ist, nach § 2033 BGB kann jeder Erbe über seinen Erbteil verfügen. Er muss jedoch über diesen als Gesamtteil verfügen. Eine Verfügung lediglich über einzelne Gegenstände ist ihm untersagt § 2033 BGB. Sollte daher noch mehr ungeteiltes Vermögen aus dem Nachlass vorhanden sein, können Sie lediglich über Ihren Anteil an der Wiese nicht rechtsgeschäftlich verfügen.

Nach § 2034 BGB haben Ihre Miterben im Fall des Verkaufs Ihres Erbteils, ein Vorkaufsrecht. Die Rechtssprechung ist hier sehr streng und nimmt gern Umgehungsgeschäfte an. Deshalb zwei Verträge. Denn § 2034 bezieht sich ausschließlich auf Kaufverträge. Diese Vorschrift kann nicht auf andere Erwerbsvorgänge wie Tausch oder bei Ihnen Schenkung ausgedehnt werden. Dies ist die ständige höchstrichterliche Rechtssprechung. Sie sollten daher Hausverkauf und Verschenkung Ihres Erbteils streng trennen.

Zu beachten ist noch, dass auch für den Schenkungsvertrag die notarielle Form erforderlich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice