Private Krankenkasse fordert Nachzahlung: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hatte letztes Jahr ihr Examen als Konzertsolistin gemacht und ist am 01.04.13 exmatrikuliert worden.
Sie hat sich schon vor diesem Termin bemüht in die Künstlersozialkasse (zahlt wie AG Zuschüsse zur Soz.vers.) aufgenommen zu werden. Die Aufnahme erfolgte erst zum 01.12.13 (Nachreichung weiterer Unterlagen; allg. politische Schwierigkeiten mit der Sit. der KSK).
Die private Kr.kasse, bei der meine Tochter als Studentin über meine Frau versichert war, änderte den Vertragsstatus ab dem 01.04.14 nicht. Sie haben uns im Glauben gelassen, dass es mit den weiterhin bezahlten Beiträgen keine Schwierigkeiten geben würde. Die Möglichkeit eines Wechsels des Versicherungsunternehmens sahen wir dadurch nicht. Wir hatten es als stillschweigende Zustimmung gesehen.

Im Monat November/Dezember 2013 fordert die Kr.kasse jetzt eine Nachzahlung über 1100 €, da ein anderer Tarif für die Zeit von April bis Ende November gültig sei.

Antwort des Anwalts

Die Rechtslage für Ihre Tochter wird zunächst geregelt in § 193 Abs. 3 VVG. Dort steht:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
  3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
  4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ihre Tochter war also auf Grund dieser Vorschrift bis zum Eintritt in die KSK generell verpflichtet sich weiter privat zu versichern in ihrer Krankenversicherung. Die Frage stellt sich nun zu welchem Tarif. Sollte Ihre Tochter in einem Tarif versichert gewesen sein, welcher ausdrücklich nur Studenten offen steht, so wäre sie von sich aus verpflichtet gewesen dies Ihrer Krankenversicherung mitzuteilen. Dies schreibt § 23 VVG so vor. Dort steht:

§ 23
Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Mit der Exmatrikulation ist auch mir Sicherheit eine solche Gefahrerhöhung eingetreten, sollte Ihre Tochter in einem Studententarif versichert gewesen sein. Deswegen darf die alte Versicherung auch die Differenz zum Normalpreis einfordern. Die Verpflichtung zur Mitteilung müsste auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif Ihrer Tochter stehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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