Halter und Versicherungsnehmer für Fahrzeug trotz Grundsicherung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern beziehen Grundsicherung.
Darf mein Vater ohne Anrechnung auf die Grundsicherung Halter und Versicherungsnehmer für ein Kfz sein, dessen Inhaber ich bin und bleibe?

Antwort des Anwalts

Aufgrund der Formulierung Ihrer Anfrage habe ich im Rahmen meiner Beantwortung unterstellt, dass Ihre Eltern Leistungen nach dem SGB XII, demnach also nicht Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, erhalten.

Anders als in § 12 Absatz 3 Nr.2 SGB II werden angemessene KfZ als Vermögen im SGB XII nicht von der Anrechnung ausgenommen.
Ein Kraftfahrzeug kann allenfalls über die allgemeine Härteregelung gemäß § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgenommen sein (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R, vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 15.09.2011 - S 15 SO 73/11 (ggf. geschützt bis zu einem Wert von 7.500,00 €).

Gemäß § 90 Absatz 3 SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstandes oder der sonstigen Belastungen des Inhabers und seine Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.
Danach wurde die Verschonung der Verwertung von Vermögen unter Härtegesichtspunkten unter anderem bejaht bei

  • einem Kfz, wenn die besondere Situation Hilfesuchender oder ihrer Angehörigen - vor allem behinderter Menschen, Pflegebedürftiger, Schwangerer und Alleinerziehender - die Weiterbenutzung gebietet ( OVG Lüneburg, FEVS 55,355). Dies soll auch bei aus Erwerbseinkommen angeschafften KFZ, die zu den Lebensverhältnissen gehörten, wie sie vor dem Sozialhilfebezug bestanden haben, gelten. (OVG HH FEVS 45,170).

Wie Sie sehen bedarf es also einer besonderen Situation im Sinne des Vorgenannten, damit die ansonsten grundsätzlich geforderte Verwertung eines KfZ als unbillige Härte anzusehen ist. Soweit eine solche besondere Lebenssituation darstellbar wäre man könnte dies zu einer unmittelbaren Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 SGB XII führen. Ist dies nicht möglich gelten leider die strengeren Regelungen als beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II. Dort ist ein angemessenes KfZ gemäß § 12 Absatz 3 Nr.2 SGB II von der Anrechnung ausgenommen. In diesem Zusammenhang wird dort grundsätzlich als angemessenes Fahrzeug ein Fahrzeug mit einem Wert bis zu 7.500,00 € angesehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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