Rundfunkgebühr im Studentenwohnheim?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn wohnt in einem Studentenwohnheim in Frankfurt/ Main. Er bewohnt ein Zimmer in einer Wohnung mit sechs Zimmern. Pro Wohnung gibt es zwei Bäder eine Küche und einen Flur. Die Gemeinschaftsräume werden von einer Putzfrau des Wohnheims gereinigt, alle Nebenkosten (Strom, Internet, Heizung, Fahrstuhl usw.) werden vom Wohnheim in Rechnung gestellt. Jeder Bewohner zahlt eine Monatsmiete die alle Kosten beinhaltet. Neuerdings bekommt er monatlich einen Brief von Deutschlandradio Beitragsservice für ARD und ZDF. Er soll darin Auskunft geben wie er gedenkt seine Radio- und Fernsehgebühren zu bezahlen. Da liegt unser Problem. Das Wohnheim empfiehlt auf Rückfrage der Mieter, anzugeben, dass kein Hauptmieter in der Wohnung vorhanden ist. Im Gesetzestext habe ich gelesen, dass die Gebühreneinzieher sich willkürlich einen Bewohner einer Wohnung heraussuchen können, den sie zum Hauptmieter erklären, und der dann für sie bei allen anderen Mietern der Wohnung die Gebühren eintreiben muss.

Im vorliegenden Fall ist das nicht möglich. Nicht nur das die einzelnen Zimmer einer Wohnung immer nur Semesterweise vermietet werden, so kommt noch hinzu, dass in den Semesterferien oft ausländische Austauschstudenten oder Praktikanten anderer deutschen Universitäten zur Untermiete einziehen. Es ist ein dauerndes Kommen und Gehen. Wir sind ja bereit monatlich ein Sechstel des Fernsehbeitrages für das Zimmer unseres Sohnes zu überweisen. Ich habe aber Angst, wenn wir die einzigen sind, die schriftlich auf die Anfrage reagieren, dass die Gebührenzentrale dann sagt: Oh, super jetzt haben wir einen Namen und den erklären wir jetzt zum Hauptmieter und unser Sohn hat dann das Problem am Hals von allen anderen das Geld einzutreiben. 99 Prozent der Studenten beantworten die Schreiben nicht und hoffen, dass sich das Problem in Luft auflöst. Die Wohnheimverwaltung würde die Bezahlung gerne, wie alle andern Umlagen auch, begleichen und den Zimmerinhabern in Rechnung stellen, aber das ist bei diesem Gesetz nicht erlaubt (Ausnahmen gibt es wohl nur für Krankenhäuser und Internate). Also was tun? Sich weiter totstellen? Anteilmäßig freiwillig bezahlen? Oder, wie es das Wohnheim empfiehlt, antworten, dass kein Hauptmieter feststellbar sei.
Für eine klärende Antwort wäre ich Dankbar. Das muss nicht innerhalb von Stunden sein, es darf auch gerne eine Woche dauern. Wichtig wäre mir nur dass der bearbeitende Anwalt/ Anwältin sich auf dem Gebiet sehr gut auskennt.

Antwort des Anwalts

Nach dem seit 01.01.13 geltenden Rundfunkbeitragsrecht wird für jede Wohnung ein Beitrag erhoben, wobei die Anzahl Bewohner sowie der innerhalb der Wohnung zum Empfang bereit gehaltenen Geräte völlig unerheblich ist.

Eine Wohnung ist als eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, definiert. Sie muss einen eigenen Eingang aufweisen und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar sein (§ 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV).

Daraus leitet sich die hier entscheidende Frage nach der räumlichen Gestaltung des Wohnheims ab. Wenn hier die sechs Zimmer, von denen Ihr Sohn eines bewohnt, wie eine Wohnung gestaltet sind und damit einer „privaten“ Wohngemeinschaft vergleichbar, so muss in der Tat nur ein Bewohner pro WG einen Beitrag entrichten. Die Einheit muss allerdings zwingend durch eine Wohnungstür, zu der nur die Bewohner einen Schlüssel besitzen, vom allgemein zugänglichen Flurbereich abgetrennt sein.
Ihrer Beschreibung in der Anfrage nach zu urteilen, dürfte dies hier der Fall sein. Als Inhaber einer Wohnung gilt jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 RBStV). Für die Wohnung dürfte es keinen Mietvertrag geben, da ja zimmerweise vermietet wird. Allerdings sind Studenten mit Hauptwohnsitz am Studienort meldepflichtig, da dort der Lebensmittelpunkt vermutet wird. Somit dürfte es – abgesehen von Gast- oder Auslandsstudenten mit nur vorübergehendem Aufenthalt – mehrere Bewohner geben, die im Wohnheim mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die von der Verwaltung empfohlene Argumentation, es gäbe keinen Hauptmieter, hilft somit nicht entscheidend weiter, wenn Ihr Sohn melderechtlich dort erfasst ist. Gibt es weitere Bewohner mit gleichem Status, so sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Da mehrere als Gesamtschuldner haften, kann die Einzugsstelle sich tatsächlich einen als zahlungspflichtig auswählen. In der Folge findet ein Ausgleich zwischen den gesamtschuldnerischen Personen im Innenverhältnis statt. Dies ist, wie Sie richtig anführen, aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten mit viel Aufwand verbunden und im Zweifel auch wenig erfolgversprechend. Ihr Sohn müsste einmal im Monat bzw. Quartal seine Mitbewohner wegen jeweils einiger weniger Euro zur Kasse bitten und selbst wenn man Einsichtsfähigkeit der anderen voraussetzt, sind derartige Sammelaktionen immer undankbar. Dies gilt erst recht, wenn eine starke Fluktuation vorhanden ist. Zwar gibt § 426 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, einen Ausgleichungsanspruch gegen die übrigen Mitschuldner. Inwieweit es allerdings sinnvoll ist, diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen, bleibt fraglich.
Zudem besteht die weitere Schwierigkeit, dass die umzulegenden Einzelbeträge häufigen Schwankungen unterliegen, wenn nämlich Bewohner von der Beitragspflicht befreit sind, weil sie BAFöG-Empfänger sind.

Ist ein Wohnheim räumlich so gestaltet, dass die Zimmer von allgemein zugänglichen Flur- oder Treppenhausbereichen abgehen, so gilt jedes Zimmer als eigene Wohnung, auch wenn weder eigenes Bad noch Küche vorhanden sind. Letztlich wäre die grundsätzliche Anwendung dieser Regelung für alle Wohnheime meines Erachtens fairer und mit erheblich größerer Rechtssicherheit verbunden, wenn auch mit höherer Beitragslast. Aber bei gleicher Wohnsituation (Studentenwohnheim) darauf abzustellen, ob ein WG-Charakter wegen Flurgestaltung zur Privilegierung führt, ist als Kriterium nicht geeignet, Beitragsgerechtigkeit zu bewirken. Vielmehr herrscht hier eine Art Zufallsprinzip, je nachdem in welchem Wohnheim der Student ein Zimmer ergattern konnte. Dieses Ergebnis verbunden mit derart großen Abgrenzungsproblemen im Einzelfall kann so kaum gewollt sein und es bleibt abzuwarten, ob und wann hier vergleichbare Fälle von den zuständigen Gerichten verhandelt werden.

Eine Übernahme durch den Vermieter ist nicht möglich, da es für eine solche Umlageposition keine mietrechtliche Grundlage gibt.

Ist hier WG-Charakter gegeben, sollten sich die derzeitigen Bewohner einmal zusammen über diese Problematik verständigen. Insbesondere sollte den anderen deutlich gemacht werden, dass hier eine Besserstellung möglich ist und eben nicht jedes Zimmer als Wohnung mit voller Beitragspflicht des jeweiligen Bewohners gilt.
Hier könnte die Verwaltung durchaus behilflich sein, indem darauf hingewiesen wird, dass pro Wohngruppe ein Beitragszahler existiert, dem der anteilige Betrag auszugleichen ist.
Wenn eine solche Meinungsbildung unter den Mitbewohnern nicht möglich ist, empfehle ich, zunächst tatsächlich vorzubringen, dass es keinen Hauptmieter gibt, auch wenn dies lediglich eine zeitliche Verzögerung mit sich bringt und wahrscheinlich wegen der Meldepflicht nicht zum Wegfall der Inanspruchnahme führen kann. Letztlich bleibt die einschlägige Rechtsprechung abzuwarten, wobei mit Sicherheit auch zu Urteilen über diese faktische Ungleichbehandlung von Studentenheimbewohnern zu rechnen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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