Kann eine Schule den Konsum von Cola verbieten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann in einem Gymnasium der Verzehr von Cola und colahaltigen Getränken verboten werden? Hier die Beschwerdeantwort des Schulamtes: Sehr geehrter Herr .....,
}}
}} als für das Gymnasium X zuständige Dezernentin nehme ich zu den
}} von Ihnen erhobenen Vorwürfen, den Getränkekonsum in der schuleigenen
}} Mensa
}} betreffend Stellung:
}}
}} Da die Mensa ein Raum ist, in dem die Schulordnung des Gymnasiums
}} X gilt, haben alle von Ihnen als einschränkend und
}} „ungesetzmäßig“
}} beschriebenen Maßnahmen die Zustimmung der schulinternen Gremien bekommen
}} (Mensabeirat, Schulleitung und Schulträger).
}}
}} Zu diesen Regelungen zählt:
}}
}} In der Mensa werden kein Cola oder keine colahaltigen Getränke verkauft.
}} In der Mensa ist es verboten, Cola oder colahaltige Getränke zu
}} konsumieren.
}} Sollte dies doch der Fall sein wendet sich der Betreiber der Mensa an die
}} Schulleitung, die daraufhin die Schüler/-innen daraufhin anspricht.
}} Grundsätzlich wird es nicht gerne gesehen, wenn Cola oder colahaltige
}} Getränke auf dem Schulgelände konsumiert werden. Kollegen/-innen sind
}} dann
}} aufgefordert, die Schüler/-innen daraufhin anzusprechen.
}}
}} Die beschriebenen Maßnahmen stehen im Kontext der vom Gymnasium
}} betriebenen
}} Erlangung eines weiteren Zertifikats „gesunde Schule“ – nähere
}} Einzelheiten
}} dazu finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums unter „Gesunde
}} Schule“!
}}
}} Nach Rücksprache mit der Schulleitung entspricht die Feststellung,
}} Getränke
}} werden konfisziert nicht der Wahrheit.
}}
}} Ich hoffe, dass meine Ausführungen dazu beitragen, dass Sie in dieser
}} Angelegenheit eine andere Sichtweise einnehmen können!
}}
}}
}} Mit freundlichen Grüßen
}} Im Auftrag
}}
}}
}} V
}} Leitende Schulamtsdirektorin

Das darf doch wohl nicht wahr sein!!!!

Antwort des Anwalts

Der Verzehr colahaltige Getränke darf an Schulen nicht verboten werden und die Lehrer dürfen diese auch nicht einziehen. Die rechtliche Grundlage darüber was Lehrer tun dürfen oder nicht ergibt sich aus den Vorschriften des hessischen Schulgesetzes. Dort ist aber in § 86 Abs.3 S. 1 festgehalten: Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. In § 3 Abs. 1 steht: § 3 Grundsätze für die Verwirklichung.

Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.

Hier wird massiv der Neutralitätsgrundsatz verletzt. Die schule ist nicht der von Gesetzes wegen berufene Gesundheitsapostel. Auch wird hier massiv in das Erziehungsrecht der Eltern Denn der Erziehungsauftrag für die Kinder liegt bei den Eltern und nicht bei den Lehrern. Was diese ihren Kindern zum Essen oder zum Trinken geben ist nicht Angelegenheit der Lehrer sondern alleine Angelegenheit der Eltern. Die Lehrer haben insoweit kein Eingriffsrecht. Es wäre zudem ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger, nämlich das zu essen und zu trinken was einem schmeckt.

Die Schule kann höchstens den Verkauf colahaltiger Getränke auf dem Schulgelände verbieten. Für mehr gibt es keine Rechtsgrundlage.

Das Verbot ihn der Mensa Cola zu konsumieren ist eine so genannte Allgemeinverfügung. Als solche braucht diese eine gesetzliche Grundlage. Eine Schulordnung reicht dazu meines Erachtens nicht aus. Diese ist kein geeignetes Mittel soweit in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung einzugreifen. Das Hessische Schulgesetz sieht vor, dass gegen Schüler, die den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden können. Dies kann man im Rahmen der Schulordnung regeln. Jedoch nicht den Verkehr von Getränken. Sie sollten daher formellen Widerspruch gegen den das Verbot colahaltige Getränke zu konsumieren einlegen und diesen mit obigen Argumenten begründen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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