Haftung einer Erbengemeinschaft für nichtbezahlte Erbschaftssteuern
1.Haftet eine Erbengemeinschaft für die Zahlung der nicht bezahlten Erbschaftssteuer eines Miterbe?
Unstreitig besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für Schulden des Erblassers, also der Nachlassverbindlichkeiten [ständige BFH-Rechtsprechung]. Alle Erben haften damit gesamtschuldnerisch für Schulden des Erblassers.
§§ 31, 32 ErbStG regeln die gemeinsame Erklärungsabgabe und Bescheidbekanntgabe. Nach § 31 Abs. 4 ErbStG können Erben gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, die von allen zu unterschreiben ist. Hierdurch werden die Miterben jedoch nicht Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO) der Steuerschuld. Auch eine Haftungsschuld wird hierdurch nicht begründet. Die Erben werden also aufgrund der gemeinsamen Steuererklärung keine Steuer- oder Haftungsschuldner.
§ 20 ErbStG regelt, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist. Miterben sind nur Steuerschuldner der auf sie entfallenden Erbschaftsteuer [Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rn. 16, 50]. Die Erben schulden daher nur "ihre" Erbschaftsteuer, d.h. den auf sie entfallenden Anteil.
Allerdings regelt § 20 Abs. 3 ErbStG eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Haftung umfasst auch die Steuerschulden der Miterben [Gebel, a.a.O., § 20 ErbStG Rn. 52], also hier die nichtgezahlte Erbschaftssteuer. Dies aber nur unter gewissen Voraissetzungen. Die Haftung ist auf den Nachlass begrenzt, vgl. § 20 Abs. 3 ErbStG. Die Haftung endet mit vollständiger Verteilung des Nachlassvermögens einschließlich etwaiger Surrogate [Gebel, a.a.O., § 20 ErbStG Rn. 53].
Wenn Ihre Erbengemeinschaft noch nicht vollständig auseinander gesetzt sein sollte, haften alle jeweils auch für die Erbschaftsteuer der Miterben. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind dabei Gesamtschuldner gem. § 44 AO, so dass das FA nach pflichtgemäßen Ermessen gegen jeden Erben vorgehen und auch den Gesamtsteuerbetrag fordern kann. Dies ist zu erwarten, sofern der einzelne Miterbe die Erbschaftsteuer nicht durch Zahlung begleicht und auch eine Pfändung des nicht auseinandergesetzten Vermögens nicht ausreicht.