Benötige ich für die Anbringung einer Markise eine Baugenehmigung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte eine vorhandene Markise von einer Länge von 5,50 m anbringen lassen. 0,50m würden sich allerdings über dem Grundstücksteil befinden, der mit einer Baulast belegt ist. Die Markise würde nur während meiner Anwesenheit ausgefahren werden.
Könnte es Probleme mit dem Bauordnungsamt (Bochum) oder den Nachbarn geben?

Antwort des Anwalts

Probleme mit dem Bauordnungsamt (Bochum) oder den Nachbarn wegen der Markise sind nicht zu erwarten. Bochum liegt in Nordrhein-Westfalen, so dass die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (NRW) auf die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit Anwendung findet.

Eine ausrollbare Markise der von Ihnen beschriebenen Art ist nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (NRW) genehmigungsfrei, vgl. § 65 Abs. 1 Ziff. 49 LBO NRW *1).

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nach § 65 Abs. 4 LBO NRW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der LBO NRW, in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

In diesem Rahmen ist besonders auf bauordnungsrechtliche Aspekte von möglichen Gefahren zu achten, die von der Markise ausgehen können. Hier könnte der Aufgabenbereich der örtlichen Bauordnungsbehörde betroffen sein.

Das bedeutet, dass die Markise keinesfalls die Sicherheit, Leben und Gesundheit gefährden darf. Die dafür erforderlichen allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Wenn es hier Bedenken gäbe, könnten die Nachbarn das Bauordnungsamt verständigen, das gegebenenfalls im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens aus baupolizeilichen Gründen eingreifen muss.

Tipp: Um ganz sicher zu gehen, könnte man daran denken, sich von dem Unternehmen, das die Markise anbringt, die Standsicherheit bzw. die Einhaltung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 65 Abs. 4 LBO NRW bei der Montage schriftlich bestätigen zu lassen.

Dieses Dokument müssen Sie dann aber nur im Notfall vorlegen, also wenn sich die Bauordnungsbehörde konkret an Sie wendet.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 65 BauO NRW – Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

(wegen der Länge des Textes gekürzt)

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen

  1. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 cm.

4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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