Mieterin hat gekündigt und will nur Kaltmiete zahlen: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mieterin hat zum 31.01. 2014 ihre seit 22 Jahren bewohnte Wohnung gekündigt.

  1. Sie zieht zum 15.11.2013 aus und will nur die Kaltmiete bis Januar zahlen. Ist das ihr Recht?

  2. An der Badewanne fehlt ein Drehknopf, der angeblich nie da war! ( Sie hat die Wohnung in neuem Zustand übernommen)

  3. In der Wohnung befindet sich ein Holzboden, ich bin mir nicht im klaren, ob sie ihn abschleifen muss.

Antwort des Anwalts

Zu Frage 1:

Ihre Mieterin und Sie sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden. Zentrale Vereinbarung des Mietvertrages ist die vereinbarte, möglicherweise zwischendurch auch bereits angepasste Miete. In dieser Vereinbarung haben Sie eine Mietzinsstruktur vereinbart. Üblicherweise vereinbarte und in Deutschland auch die vorherrschende Mietzinsstruktur ist die Zahlung einer Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen, welche dann zur Pflicht des Vermieters zur Abrechnung über die Nebenkosten führt.

Die Mieterin ist bis zur Beendigung des Mietvertrages am 31.01.2014 – also nicht nur bis zum Auszugstag – verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Ist im Mietvertrag eine Kaltmiete zzgl. der Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, besteht die Pflicht der Mieterin zur Zahlung der (vollen) Miete, also auch incl. der NK-Vorauszahlungen. Dies macht auch Sinn, da in den Betriebskosten auch Kosten beinhaltet sind, die von einer Nutzung unabhängig sind, etwa Versicherung, Straßenreinigung oder die Grundkosten für Heizung und Wasser.

Zu Frage 2:

Sie haben als Vermieter gegen die Mieterin dann einen Schadenersatzanspruch, wenn die Mieterin die Wohnung oder Teile hiervon schädigt. Der Schadenersatzanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schädigung einer normalen Abnutzung entspricht.

Wenn ein Griff oder Drehknopf fehlt, entspricht dies freilich nicht der normalen Abnutzung; dies wäre nur der Fall, wenn der Griff abgegriffen o.ä. Spuren vorhanden wären. Wenn er aber gänzlich fehlt, ist die keine Abnutzung.

Mithin haftet die Mieterin Ihnen auf Schadenersatz, mithin auf die Kosten der Neuanschaffung des Griffes. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Griff nie dagewesen ist, dann würde freilich auch keine durch die Mieterin verursachte Schädigung vorliegen. Wenn die Mieterin dies nunmehr behauptet, ist sie auch dafür beweisbelastet. Die Wohnung wurde ausweislich Ihrer Anfrage ohne Beanstandung, also als mangelfrei, abgenommen und von der Mieterin übernommen. Der Griff gilt daher als bei der Übergabe der Wohnung an die Mieterin vorhanden. Sofern die Mieterin den Beweis erbringen könnte, was aber durchaus bezweifelt werden darf, wäre ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Sie haben mithin einen Schadenersatzanspruch gegen die Mieterin.

Zu Frage 3:

Zunächst gilt hier auch dies zur Frage 2 gesagte. Maßgeblich ist, ob ein Schaden entstanden ist. Dafür ist maßgeblich, ob der Holzboden mehr als durch übliche Abnutzung abgenutzt worden ist. Da ich diese Abnutzung jedoch nicht kenne, kann ich Ihnen auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben, ob die Mieterin zahlungspflichtig ist. Wenn der Boden wie durch normale Nutzung verbraucht worden ist, steht Ihnen kein Schadenersatzanspruch zu. Sollten Sie dann den Boden abschleifen lassen, tragen Sie auch die Kosten hierfür. Wenn der Boden mehr verbraucht ist, dann haben Sie hingegen den Schadenersatzanspruch gegen die Mieterin. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Böden Schleifspuren, Risse oder Löcher vorhanden sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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