Vorzeitige Kündigung eines Vertrages von Privatschule

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat einen Ausbildungsvertrag (zur Musicaldarstellerin) abgeschlossen und die Ausbildung Anfang August 2013 angefangen. Am 28. August hat Sie den Vertrag mit Hinweis auf §20 BBiG (Mindestprobezeit 1 Monat max. Probezeit 4 Monate) innerhalb des 1. Monats gekündigt.
In dem Vertrag ist keine Probezeitregelung vorhanden, sondern lediglich die Möglichkeit einer Kündigung 3 Monate vor Ablauf des Ausbildungsjahres.

Die Schule ist Bafög - berechtigt, aber halt eine Privatschule.

Ohne jegliche andere Kommunikation, erhalten wir heute ein anwaltliches Schreiben, dass a) der Privatschulvertrag nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes unterliegt und somit die Kündigung nicht akzeptiert wird.
b) man aber zu unseren Gunsten davon ausgeht, dass an die Stelle der fristlosen Kündigung eine fristgemäße Kündigung tritt und somit die Vorschrift des §621 Nr. 4 gilt(Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal.

Man bietet uns daher an, dass Schulgeld (und weitere Gebühren) nunmehr für 5 Monate zu zahlen und setzt uns hierzu eine Frist 5 Tagen(bis zum 31.10.2013 !

Ferner werden uns durch die Kanzlei bereits 413,xx € unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung und des Verzuges berechnet.

(Hierzu ist noch zu sagen, dass wir die Schulgebühren für den Monat August, sowie die Verwaltungsgebühren bereits gezahlt haben und uns bisher, nach unserer Kündigung, keinerlei Erinnerungen oder Mahnungen zugestellt wurden.)

Unsere Fragen:

  1. Fällt der Schulvertrag/Ausbildungsvertrag tatsächlich nicht unter das BBiG und wer bestimmt das? Ist durch die Anerkennung als Bafög-berechtigte Schule nicht eine Gleichstellung gegeben?
  2. Wenn sich die Schule so sicher ist, dass ein Anspruch besteht, warum macht man uns dann ein Angebot vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen?

(Hintergrund hierzu: Auf einer Veranstaltung hat sich der GF der Schule vor den neuen Schülern dahingehend geäußert, dass die bestehenden Verträge nicht gültig sind und in Kürze den Schülern neue Verträge vorgelegt werden!)

  1. Müssen wir die Gebühren des Rechtsanwaltes der Schule akzeptieren?

Ich bitte Sie um kurzfristige Hilfe und einen Tipp für unsere weitere Vorgehensweise.

Antwort des Anwalts
  1. Fällt der Schulvertrag/Ausbildungsvertrag tatsächlich nicht unter das BBiG und wer bestimmt das ?

Antwort Rechtsanwalt:

Meiner Ansicht nach dürfte der Schul/ Ausbildungsvertrag möglicherweise doch unter das BBiG fallen. Das ergibt sich schon aus der Werbung im Internet *1). Danach bezeichnet sich die Schule selbst als berufsbildende Ergänzungsschule. Darauf sollten Sie hinweisen.

Um zu wissen, was die Kollegen genau meinen, müssten wir nun rätseln. Hier sollten Sie sich erst einmal auf den Standpunkt stellen, daß das BBiG sehr wohl Anwendung findet. Sie sollten die Kollegen auffordern, zu präzisieren, weshalb sie das BBiG nicht für anwendbar halten.

Der Ausbildungsvertrag selbst liegt mir leider nicht vor. Bitte reichen Sie den mir gegebenenfalls noch zur Auswertung nach, cc an info@anif.de, weitere Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Insbesondere gibt es viele Klauseln, die u.U. unwirksam sind. Das müsste aber anhand des Vertrags genau ausgewertet werden.

Auffällig ist, daß der gesamte Internetauftritt nicht ein Wort mit dem Abschluss verschwendet, den die Schule im Ergebnis verspricht. Dies deutet sogar auf fehlende Seriosität hin. Was wird Ihnen da überhaupt verkauft? Den ganzen Tag lang Singen und Tanzen reicht so wohl nicht aus für eine Berufsausbildung. Jede ordentliche Schule setzt sich lang und breit mit den Abschlüssen und deren Anerkennung (oder auch nicht!) auseinander.

Ich nehme an, daß die Kollegen hier einen Ausschluss nach § 3 Abs. 1 BBiG *1) meinen, Anwendungsbereich. Danach gilt dieses Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Umgekehrt gesagt: wenn wir es hier mit einer berufsbildenden Schule zu tun haben, die den Schulgesetzen der Länder untersteht, dann fände in der Tat das BBiG keine Anwendung.

  1. Ist durch die Anerkennung als Bafög-berechtigte Schule nicht eine Gleichstellung gegeben ?

Antwort Rechtsanwalt:

Auch hier müsste man spekulieren. Wenn wir einmal annehmen, daß der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 BBiG gemeint ist, dann liegt eine Gleichstellung gerade nicht vor.

  1. (2.) Wenn sich die Schule so sicher ist, das ein Anspruch besteht, warum macht man uns dann ein Angebot vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen ? (Hintergrund hierzu : Auf einer Veranstaltung hat sich der GF der Schule vor den neuen Schülern dahingehend geäußert, dass die bestehenden Verträge nicht gültig sind und in Kürze den Schülern neue Verträge vorgelegt werden !)

Antwort Rechtsanwalt:

Vollkommen richtig ist anzunehmen, daß hier etwas ober faul ist.

Vermutlich hat das damit zu tun, daß hier in Wirklichkeit gar keine richtige Ausbildung angeboten wird, die notwendiger Weise auf einen anerkannten Abschluss hinzielt.

Sie sollten ein paar Telefongespräche mit den Schulbehörden unternehmen, die gegebenenfalls Aufsichtsbehörden der Schule sind.

Tipp: Verlangen Sie Auskunft darüber, weshalb der Ausbildungsvertrag nicht gültig sein soll. Ihre Tochter sollte vorsichtshalber bereits jetzt ergänzend eine Anfechtung des Ausbildungsvertrags erklären wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) bzw. auch wegen Irrtums. Dabei kann sie sich auf die Äußerung des Schulleiters stützen, für die es ja wahrscheinlich auch weitere Zeugen gibt.

Die Einzelheiten der Anfechtung sind geregelt in den §§ 119 ff. BGB. Getäuscht wurden Sie u.U. darüber, daß hier Seriosität und eine verwendbare Berufsausbildung vorgespiegelt wurde. Beachten Sie die kurzen Monatsfristen.

  1. (3.) Müssen wir die Gebühren des Rechtsanwaltes der Schule akzeptieren ?
    Antwort: Das hängt im Ergebnis davon ab, ob Ihre Kündigung nach BBiG wirksam war, und ob der Vertrag überhaupt gültig war.

Im Falle eines Prozesses würde der Richter auch eine Kostenentscheidung treffen, die die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten anbelangt.
Die Kosten der Kollegen sind nur erstattungsfähig, wenn die Hauptforderung überhaupt berechtigt war, woran erhebliche Zweifel bestehen.

Hier käme dann auch ins Spiel, daß ein Rechtsanwalt vorschnell eingeschaltet worden ist.
Vorläufig würde ich die Gebühren unter gar keinen Umständen akzeptieren.
Tipp: Es gibt bei Verbraucherverträgen, namentlich Fernabsatzverträgen und bei Fernunterrichtsverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB *2), auf das ausdrücklich hingewiesen werden muß. Sollte § 355 BGB einschlägig sein, scheint die Schule dies versäumt zu haben.

Die Folge fehlerhafter oder mangelnder Belehrung über das Widerrufsrecht ist, daß Sie den Widerruf nach wie vor bis in die mündliche Verhandlung eines Prozesses erklären können.
Sie sollten vorsorglich auch den Widerruf erklären (lieber einmal zu viel als zu wenig).
Sofern der Widerruf im Ergebnis wirksam erklärt wird, kommt selbstverständlich auch keine Erstattung von Anwaltskosten mehr in Frage.
Tipp: Nehmen Sie auch Kontakt auf mit einem Verbraucherschutzverein. Die Verbraucherschutzverbände können gegebenenfalls aus eigenem Recht abmahnen und auf Unterlassung klagen.

Verhandlungen über eine gütliche Beilegung sind, davon abgesehen, immer sinnvoll. Bieten Sie die Hälfte an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,

  2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

  3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
http://www.stageschool.de/ausbildung/kosten.html
Die Stage School ist eine berufsbildende Ergänzungsschule. Damit sind die Schüler für eine nicht rückzahlbare Ausbildungsförderung (BAföG) berechtigt. Alle Informationen über Voraussetzungen und Zulassung zum BaföG gibt es hier.
§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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