Kfz gemietet: Wer zahlt die Reparaturkosten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 01.09.2011 mietete ich ein Kfz. Das Ende war mit Datum 30.06.2012 angegeben. Es wurde mündlich bis zum 30.10.2012 erweitert.
Im Juli 2012 hatte ich einen Motorschaden an diesem Fahrzeug. Es lag kein Eigenverschulden vor, was mir von Seiten der Vertragswerkstatt des Vermieters bestätigt wurde. Die Reparatur (Motoraustausch) wurde von Seiten des Vermieters veranlasst. Die Kosten beliefen sich auf ca. 9.489,81 EUR. Die Rechnung wurde auf den Vermieter ausgestellt und auch übernommen. Am 03.10.2013 erhielt ich ein Schreiben meines damaligen Vermieters (der Mietvertrag wurde kurz nach der Reparatur beendet) in dem er mir anteilsmäßig die Kosten in Rechnung stellt. Berechnet wurde dieser Anteil aus der Gesamtlaufleistung des Kfz und der durch mich gefahrenen Kilometer, so das eine mir in Rechnung gestellte Summe von 3205,42 EUR angegeben wird.

Ich bin der Meinung, dass ein Motoraustausch eine Grundinstandsetzung ist und diese Kosten vom Vermieter übernommen werden müssen. Das bestätigte mir meine Vertragswerkstatt und auch das Arbeitsamt, welches ich zu dem Zeitpunkt um Hilfe gebeten hatte. Des weiteren war es kein Verschulden von mir. Ich bin der Meinung, das ein Fehler von Seiten der Vertragswerkstatt des Vermieters bzw. der Vermieters selbst vorliegt. Sie hätten sich mit F in Verbindung setzen müssen, denn es handelte sich höchstwahrscheinlich um einen Materialfehler, was auch von Seiten des Meisters der Vertragswerkstatt angenommen wurde. In dem Fall hätte F den Schaden ersetzen müssen. Der Schaden erfolgte bei einem Kilometerstand von ca. 274000 km.
Ich möchte nun wissen, ob ich anteilig diesen Schaden übernehmen muss?

Antwort des Anwalts

Nach § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten.

Bezogen auf Schadensersatzpflichten bei einem Mietwagen bedeutet dieses, dass der Mieter nur solche Schäden ersetzen muss, die auf eine nicht vertragsgemäße Behandlung des Mietwagens zurückzuführen sind. Dazu zählen z.B. Unfallschäden oder sonst wie fahrlässig verursachte Schäden z.B. durch unterlassene Ölkontrolle, Überschreitung vorgeschriebener Wartungsintervalle oder Fahrfehler.

Der Vermieter muss beweisen, dass ein solches Fehlverhalten des Mieters vorliegt. Dieses dürfte bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 274000 km kaum möglich sein – ohne Sachverständigengutachten läuft hier gar nichts. Das Risiko für die vertragsübliche Abnutzung oder werksseitige Fehler trägt allein der Vermieter.

Neben dieser gesetzlichen Regelung kommen auch die bei Anmietung vereinbarten „Mietbedingungen“ zur Anwendung, die u.U. weitergehende Haftungen vorsehen. Diese liegen mir nicht vor, so dass ich dazu nichts sagen kann.

Aber auch solche Mietbedingungen dürfen als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Gegensatz zur grundsätzlichen gesetzlichen Regelung stehen. Auch danach ist Voraussetzung, dass erwiesenermaßen eine Falschbehandlung des Fahrzeuges vorliegen muss.

Sie sollten also die Ansprüche des Vermieters unter Hinweis darauf, dass keine Falsch- oder Fehlbehandlung des Fahrzeuges durch Sie erfolgt ist ablehnen. Selbst wenn eine solche Falschbedienung vorliegen sollte, käme nur eine anteilige Haftung wegen des Grundsatzes „neu für alt“ in Betracht, da nach der erheblichen Motorleistung der Einbau eines neuen Motors eine erhebliche Verbesserung der Mietsache darstellt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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