Krankgeschriebene Arbeitnehmerin gibt Interview im TV

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Mitarbeiterin, die sich seit Mai diesen Jahres im Krankenstand befindet hat nun vor einer TV Kamera ein Interview zu einer Veranstaltung gegeben.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten, die der Arbeitnehmer ergreifen kann?

Antwort des Anwalts
  1. Gutachten des medizinischen Dienstes

Hier besteht die Möglichkeit, wegen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Interviews, ein Gutachten des M medizinischen Dienstes anzufordern.
Wenn die Arbeitnehmerin in der Lage ist, Interviews zu geben, dann drängt sich der Verdacht auf, dass die Krankheit nur vorgeschoben ist. Andererseits können natürlich auch Kranke Interviews geben. Es hängt somit von dem Gesamteindruck des Interviews ab. Sofern das Interview Zweifel an der Krankheit aufkommen lässt, dann kann hier nachgehakt werden.
Einschlägig ist § 275 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V)*1). Danach kann der Arbeitgeber verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann Arbeitnehmer zu Kontrolluntersuchungen vorladen.

Das Gutachten des MDK wird dann entweder diese Zweifel bestätigen, was dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde (dazu weiter unten), oder kann sie ausräumen.

  1. Strafanzeige/ - Antrag

Wer sich krankschreiben lässt, ohne wirklich krank zu sein, begeht einen Betrug/ Versicherungsbetrug, strafbar nach § 263 StGB. Strafanzeige wäre allerdings nur dann angemessen, wenn klarere Verdachtsmomente und Beweise dafür vorliegen. Die reine Tatsache eines Interviews reicht dafür nicht aus.

  1. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung bedarf eines Kündigungsgrundes und einer Kündigungserklärung.

a) Kündigungsgrund: Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, wenn ganz besonders schwere Verstöße gegen die Pflichten des Arbeitnehmers vorliegen. Dazu gehört natürlich eine vorgetäuschte Krankheit, die dem Arbeitnehmer allerdings natürlich nur schwer nachgewiesen werden kann. Die reine Tatsache eines Interviews reicht dazu mit Sicherheit nicht aus. Anders verhält es sich, wenn hier noch weitere Verstöße der Arbeitnehmerin hinzukämen. Wenn Sie etwa bei dem Interview öffentlich schlecht über den Arbeitgeber geredet hat.

Auf die weiteren Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wird nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

b) Abmahnung vor der Kündigung.

Bevor gekündigt wird, sollte nach dem auch im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Arbeitnehmer erst einmal vergeblich vorher abgemahnt worden sein. Ausnahmen davon gibt es nur bei ganz wenigen Fällen, z.B. ertappt auf frischer Tat beim Diebstahl.

c) Zweiwochenfrist

Die fristlose Kündigung muss binnen einer Zweiwochenfrist ausgesprochen werden.

4) Ordentliche Kündigung

Neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kommt auch trotz Krankheit die krankheitsbedingte Kündigung in Frage.

Bei langdauernden Erkrankungen sind nach der Rechtsprechung drei Voraussetzungen für eine Kündigung erforderlich:

a) negative Gesundheitsprognose

Die negative Gesundheitsprognose setzt in der Regel voraus, daß die Arbeitsfähigkeit sich voraussichtlich nicht binnen 24 Monaten wiederherstellen lassen wird. Hier empfiehlt sich zunächst einmal eine Anfrage bei der Arbeitnehmer, bis wann wieder mit einer Genesung gerechnet werden kann.

b) Negative Interessensbeeinträchtigung des Arbeitgebers

Finanziell ist der Arbeitgeber nach den ersten sechs Wochen nicht mehr belastet, weil dann die Krankenkassen die Kosten der Krankheit übernehmen. Insoweit läßt sich die negative Interessensbeeinträchtigung in Form der betrieblichen notwendig werdenden Umdispositionen nur in Ausnahmefällen nachweisen.

c) Interessenabwägung

Auch wenn der Punkt b) nachgewiesen ist, dann müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt abgewogen werden. Dabei spielen eine Rolle die Struktur des Betriebs, der Arbeitsmarkt, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Beschäftigten etc.

5) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Je nach Größenordnung des Unternehmens muß bzw. kann dann, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats bzw. Personalrats klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Insgesamt hätten wir hier die wichtigsten Handhaben des Arbeitgebers aufgelistet. Welche Maßnahmen auf diesem Köcher von Pfeilen angebracht erscheinen, kann natürlich nur im Einzelfall beantwortet werden. Einen unmittelbaren Handlungszwang für den Arbeitgeber gibt es in dieser Situation natürlich nicht. Manchmal klären sich Situationen wie diese auch von alleine. Die Arbeitnehmerin schädigt sich, sofern die Krankheit nur vorgetäuscht wurde, primär selbst und wird spätestens nach Verstreichen der Unterstützung der Krankenkassen in Form von Krankengeld gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, wie es weiter gehen soll.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 275 SGB V
Begutachtung und Beratung

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

  1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
  2. zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
  3. bei Arbeitsunfähigkeit
    a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
    b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
    eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.
    (1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
    a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
    b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
    Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.

(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

  1. die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),

  2. (entfällt),

  3. bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),

  4. ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),

  5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2).
    (3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

  6. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,

  7. bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,

  8. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,

  9. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
    (3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

*2) § 84 SGB IX Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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