Nebengewerbe: Pflichtversichern bei der Berufsgenossenschaft?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Freundin betreibt ein angemeldetes Nebengewerbe als Thaimassage.
Sie hat keine Angestellten. Gleichzeitig übt sie noch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit aus.
Muss sie sich trotzdem bei der Berufsgenossenschaft BGW pflichtversichern.
Lt. BGW sei das so in Ordnung.
Stimmt das wirklich oder reicht nur eine beitragsfreie Mitgliedschaft?

Antwort des Anwalts

Das stimmt wirklich. Ihre Freundin muss sich nach derzeit in Deutschland geltendem Gesetz bei der BGW pflichtversichern, obwohl sie eine weitere sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit ausübt. Die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitgliedschaft ist nicht vorgesehen, solange Sie das Nebengewerbe tatsächlich ausübt.

Die Frage der gesetzlichen Pflicht zur Unfallversicherung ist geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) *1).
Der zweite Abschnitt, versicherter Personenkreis, regelt in §§ 2 bis 6 SGB VII die verschiedenen Situationen der Pflichtversicherung. § 2 SGB VII regelt die Versicherung kraft Gesetzes und § 4 SGB VII die Versicherungsfreiheit. In § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII sind Beschäftigte immer kraft Gesetzes versichert. Nach § 2 Ziff. 9 SGB VII sind Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, ebenfalls kraft Gesetzes versichert.

Ausnahmen bestehen nur, wenn die in den weiteren Ziffern von § 2 Abs. 2 SGB VII geregelten Ausnahmefälle einschlägig sind. In Ihrem Fall sind keine Ausnahmen erkennbar. Auch die Durchsicht des Katalogs nach § 4 SGB VII (Versicherungsfreiheit) ergibt keinen einschlägigen Tatbestand zugunsten Ihrer Freundin.

Insbesondere die Tatsache einer weiteren pflichversicherungspflichtigen Beschäftigung stellt keine derartige Ausnahme dar. Das macht auch insoweit Sinn, dass die Gefahr von möglichen beruflich bedingten Unfällen bei einer weiteren Beschäftigung unvermindert besteht. Wenn diese durch die erste Pflicht-Unfallversicherung nicht abgedeckt ist, dann muss es zwangsläufig eine Pflicht zur weiteren Unfallversicherung geben. Es ist auch nicht einzusehen, dass der erste Arbeitgeber Pflichtbeiträge für die gesetzliche Unfallversicherung für eine zweite Beschäftigung übernehmen müsste, mit der er ja nichts zu tun hat.

Ihre Freundin kann allenfalls nochmal überprüfen, ob möglicherweise anhand der Pauschalisierungen bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge möglicherweise zu hoch berechnet werden.

Meines Wissens erlauben nämlich die gesetzlichen Unfallversicherungen z.T. nicht, bei Teilzeitarbeit die Beiträge auf die zeitlich angemessenen Grenzen zu reduzieren. Eine gesetzliche Pflicht zur Doppelversicherung besteht natürlich nicht. Sofern im Ergebnis nachweislich Zeiten Kraft Gesetzes doppelt zu versichern sind, sei das absichtlich oder ungewollte, sollten die entsprechenden Bescheide mit der Begründung der Pflicht zur doppelten Versicherung mit dem Widerspruch angegriffen werden, hier halte ich die Erfolgsaussichten auch einer Klage notfalls für gegeben.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html#BJNR125410996BJNE000428308

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice