Fragen zum Berliner Testament

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann und ich sind seit 6 Jahren verheiratet. Er hat aus erster Ehe 3 erwachsene Kinder und ich habe 2 Kinder ebenfalls aus erster Ehe. Gemeinsam haben wir einen 6 jährigen Sohn. Vor 9 Jahren sind wir gemeinsam in das Haus eingezogen, in dem wir mit unserem Sohn und meiner Tochter (16 Jahre) leben. Mein Mann steht allein im Grundbuch. Ansonsten bewirtschaften wir alles gemeinsam. Einen Ehevertrag gibt es nicht. In 1 Jahr ist das Haus schuldenfrei. Wenn meinem Mann etwas zustoßen sollte und seine Kinder würden den Pflichtanteil einfordern, müsste ich das Haus verkaufen und mit dem gemeinsamen Sohn und der Tochter ausziehen. Was kann ich tun, dass ich nicht in diese Situation komme?
Hilft mir dabei ein lebenslanges Wohnrecht, das Berliner Testament?

Antwort des Anwalts

Berliner Testament
Falls Ihr Mann ohne ein Testament versterben sollte befänden Sie sich in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern und Ihrem gemeinsamen Kind. Diese Erbengemeinschaft ist so ähnlich wie eine Eigentümergemeinschaft, d.h. die Verfügungen über den Nachlass müssen einvernehmlich getroffen werden.
Sie haben 1/2 Anteil am Nachlass und seine und das gemeinsame Kind teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen(je 1/8). Ihre Kinder aus erster Ehe sind nicht erbberechtigt.

Nur durch ein Testament zu Ihren Gunsten, würden die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit Pflichteilsberechtigt. Sie wären dann Alleinerbin und die Kinder hätten einen Zahlungsanspruch auf je 1/16 des Wertes des Nachlasses Ihnen gegenüber. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren, vom Jahresende des Versterbens gerechnet. Das hätte natürlich schon alleine den Vorteil, dass sich der Anteil wertmäßig halbiert. Weiter hat es den Vorteil, dass die Pflichteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses kein Mitbestimmungsrecht haben, sondern auf eine Geldforderung begrenzt sind.

Es ist möglich nicht nur eine gegenseitige Erbeinsetzung im Sinne des Berliner Testamentes vorzusehen, sondern innerhalb dieses Testamentes auch eine Vor- und Nacherbschaft vorzusehen, so dass der überlebende Ehegatte der Vorerbe ist und nach dessen Versterben die Abkömmlinge erben.
Sie könnten also testamentarisch festlegen, daß Sie zuerst Alleinerbin sind und nach ihnen alle Kinder, ihre, seine und das gemeinsame zu gleichen Teilen erben. Damit würde nach dem Ableben des Letztversterbenden jeder 1/6 Anteil am Erbe erhalten.

Bei diesem Testament, kann bestimmt werden, dass derjenige der im Erstversterbensfall den Pflichteil geltend macht, als Nacherbe enterbt wird. Macht also ein Kind Ihres Mannes als Erstversterbenen den Pflichteil geltend, verliert es jedes weitere Erbrecht. Das alleine kann die Motivation schnell und gierig zu sein zügeln aber nicht letztendlich verhindern.

Zuverlässig können Sie die Geltendmachung des Pflichteiles nur durch einen Verzicht der Pflichtteilsberechtigten erreichen. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Es ist durchaus üblich, den Verzicht durch eine Geldzahlung abzukaufen. Solange die Pflichteilsberechtigten jung sind und das Geld brauchen, kann eine kleine schnelle Zahlung die Bereitschaft zum Verzicht fördern.

Wohnrecht
Ein grundbuchlich eingetragenes Wohnrecht kann Sie davor schützen aus dem Haus getrieben zu werden. Das Wohnrecht hat auch im Rahmen der Teilungsversteigerung durch die Erben Bestand, da das Wohnrecht nur durch grundbuchlich im Rang vorgehende Rechteinhaber ausgehebelt werden kann. Sie müssen achten, an erster Stelle im Grundbuch zu stehen, d.h. sollten Sie noch einmal einen Kredit in dem Haus besichern hat die Bank die Möglichkeit die Zwangsversteigerung unter Aufhebung Ihres Wohnrechtes zu erreichen. Ein Wohnrecht ist also sinnvoll, aber Sie müssen aufpassen, um dessen Wirkung nicht zu unterminieren. Auch bei der Lösung mit einem dinglichen Wohnrecht bietet sich eine testamentarische Lösung wie oben dargestellt an, damit der nachversterbende Ehegatte Herr bzw. Herrin im Haus bleibt und sich nicht mit den Kindern als gleichberechtigten Miterben herumschlagen muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice