Finanzieller Nachteil bei nachträglicher Höhergruppierung

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte eine rückwirkende Höhergruppierung nach TVöD-VKA von Entgeltgruppe 9, Stufe 5 in Entgeltgruppe 10 (März 2012). Im Oktober 2012 erhielt ich die Stufensteigerung von Entgeltgruppe 9, Stufe 6. Die rückwirkende Höhergruppierung erfolgte von EG 9, Stufe 5 (März 12) in EG 10, Stufe 4. Durch diese Berechnung entsteht mir abzgl. des Garantiebetrages ein finanzieller Nachteil von 204,84 Euro mtl.

Bei Stellenbewertung und Überprüfung meines Arbeitsplatzes wurde ich nicht daraufhin hingewiesen. Wäre da ein Hinweis durch die Personalabteilung angebracht gewesen, den Höhergruppierungsantrag erst im kommenden Jahr 2013 zu stellen? So läuft ab März 2012 die Stufenlaufzeit für EG 10, Stufe 5.

Antwort des Anwalts
  1. Antrag auf Änderung der Einstufung

Theoretisch denkbar wäre ein zweiter Antrag auf Einstufung bzw. auf Änderung der Einstufung ab März 2012 in die Ihnen günstigere Stufenlaufzeit für EG 10, Stufe 5.

Sollte dem stattgegeben werden, kann der erste Antrag wieder zurück genommen werden. Hier ist allerdings zu befürchten, dass der Arbeitgeber dem wegen der bereits erfolgten Einstufung nicht statt gibt.

Hier könnte man vertreten, dass wegen der fehlenden Hinweise auf die Nachteile des verfrühten Antrags sich das Ermessen reduzieren könnte.

Andererseits gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitgeber Sie immer nach dem günstigsten Tarif einstufen muss. Zu einer notfalls klageweise Verfolgung eines solchen Antrags kann ich daher nicht raten.

  1. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (PVV)

Man könnte daran denken, dass im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Hinweis auf die von Ihnen aufgezeigten finanziellen Nachteile durch die Personalabteilung hätte erfolgen müssen.

Daraus ergibt sich gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, hergeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, gegen den Arbeitgeber. Nach § 249 BGB wären Sie im Rahmen der Naturalrestitution so zustellen, als ob Sie auf die Nachteile bei verfrühter Antragstellung hingewiesen worden wären.

Derartige Ansprüche sind in manchen Bereichen etabliert, z.B. bei Gesundheitsschäden in den bekannten Asbest-Fällen, oder bei dem fehlenden Hinweis auf die Meldepflicht beim Arbeitsamt im Falle einer Kündigung.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Fall ist jedoch keine Rechtsprechung bekannt, die ein derartiges Vorgehen unterstützen würde. Darum halte ich eine Weiterverfolgung solcher Ansprüche eher für aussichtslos.

Es besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf einen Ausgleich von sich aus den Ergebnissen von Tarifverhandlungen beruhenden Ungleichbehandlungen.
So lange Sie in der maßgebenden Entgeltgruppe verbleiben, verändert sich der Strukturausgleich durch eine Stufensteigerung innerhalb derselben Entgeltgruppe nicht. Bei einem Wechsel der Entgeltgruppe kann sich eine Schlechterstellung ergeben.

Die Voraussetzungen zur Gewährung eines Strukturausgleiches sind tarifrechtlich genau ausgehandelt und festgelegt worden. Den Tarifvertragsparteien war bei der Festlegung bereits bekannt, dass sie sich der mit den Regelungen im Einzelfall unter Umständen verbundene Härten und Verwerfungen ergaben. Diese wurden aber bewusst im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Verlusten finanzieller Perspektiven hingenommen.

Schließlich wird Ihnen der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch entgegenhalten können, daß die Regeln nach dem Tarifvertrag bei Antragsstellung auch für Sie bereits erkennbar waren. Insoweit wären Sie letztendlich für den eigenen Antrag verantwortlich, sowie dessen Konsequenzen.

Im Ergebnis halte ich auch sonstige rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Hinweispflicht für eher aussichtslos.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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