Kindesunterhalt und Berechnung nach Heirat

Online-Rechtsberatung
Stand: 31.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Lebensgefährtin hat eine 11 jährige Tochter aus erster Ehe, die beim Vater lebt. Aufgrund des geringen Einkommens fällt zur Zeit für meine Lebensgefährtin kein Unterhalt an. Bzw. werden seitens des Vaters keine gestellt.
Wir planen nun zu heiraten und erwarten unserseits Anfang nächsten Jahres Nachwuchs.
Wird mein Gehalt nach Hochzeit in irgendeiner Form zum Unterhaltsrelevanten Einkommen meiner dann Ehefrau hinzugerechnet?
Wie verhält sich das Unterhaltsrelevante Einkommen in Bezug auf unser gemeinsames Kind.
Was würde unter diesen Voraussetzungen passieren, sollte der Vater (Ex-Ehemann) in ALGII fallen?

Antwort des Anwalts

Frage: Wird mein Gehalt nach Hochzeit in irgendeiner Form zum Unterhaltsrelevanten Einkommen meiner dann Ehefrau hinzugerechnet?

Antwort Rechtsanwalt:

Nein. Auf Ihr Einkommen kommt es nicht an. Der Kindesunterhalt bemisst sich grundsätzlich nur nach dem Einkommen des/der zum Unterhalt Verpflichteten selbst.

Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an.

Hierzu gibt es zwei Ausnahmen, nämlich durch Auswirkung auf den Selbstbehalt im Mangelfall sowie die Situation, dass ein Ehegatte sehr viel mehr verdient.

Im Mangelfall kann es sein, dass die Unterhaltspflicht darum entfällt, weil der zur Existenzsicherung angemessene Selbstbehalt (nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 *1) derzeit bei Erwerbstätigen Euro 1.000 bzw. Euro 800 bei Nicht Erwerbstätigen) das verfügbare Einkommen übersteigt.

In dieser Mangelsituation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt, kann es sein, daß durch diese Synergieeffekte sich Einsparungen ergeben und der Selbstbehalt reduziert wird. Angemessen sind nach der Rechtsprechung dabei 25 Prozent des Selbsteinbehalts.

Wohlgemerkt ändert sich dadurch aber die Unterhaltslast als solche nicht.

In der zweiten Situation schuldet der wesentlich mehr verdienende Ehegatte dem weniger verdienenenden Ehegatten nach der 3/7 Regelung die Einkommensdifferenz als angemessenen Ausgleich im Rahmen des Ehegattenunterhalts z.B. in Form von Taschengeld. Dieses Taschengeld wäre bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsrelevantes Einkommen hinzuzurechnen.

Frage: Wie verhält sich das Unterhaltsrelevante Einkommen in Bezug auf unser gemeinsames Kind.

Antwort Rechtsanwalt:

Das unterhaltsrelevante Einkommen Ihrer zukünftigen Ehefrau bleibt natürlich unabhängig von der Zahl der Berechtigten immer gleich.

Ihre Frage dürfte sich auf die Verteilung des nach Abzug des Selbstbehalts verfügbaren Einkommens beziehen, also eine Frage der Rangfolge.

Die Rangfolge wird erst dann aktuell, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Selbstbehalts nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.

Die Rangfolge zwischen mehreren Kindern ist geregelt in § 1609 BGB.

Nach § 1609 Nr. 1 BGB stehen im ersten Rang die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kinder. Elternteile oder nicht privilegierte volljährige Kinder kommen erst in höheren Rangordnungen.

Zunächst einmal muss der Unterhaltsverpflichtete also seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber beiden Kindern gleichermaßen erfüllen.

Wenn ein Mangelfall entsteht, das verfügbare Einkommen dazu also nicht ausreicht, dann müsste das über den Selbstbehalt hinaus verfügbare Einkommen zwischen beiden Kindern aufgeteilt werden.

Hier ergibt sich aber eine Besonderheit, nämlich gem. § 1606 BGB das Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger. Es gibt nämlich nach § 1606 BGB in einem anderen Zusammenhang (Rangverhältnis bei mehreren Pflichtigen) die Vermutung, dass der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Diese Vermutung könnte hier analog auch gelten.

Wenn Ihre zukünftige Ehefrau somit im Rahmen der Ehe gegenüber dem neuen Kind in diesem Sinne als nicht barunterhaltspflichtig einzustufen ist, sondern Naturalunterhalt leistet in Form von Betreuung und Pflege, dann kann es sein, dass Sie dennoch den vollen Unterhalt gegenüber dem Kind aus der geschiedenen Ehe schuldet, soweit ihr Einkommen den Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt erhöht sich allerdings wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes.

Was würde unter diesen Voraussetzungen passieren, sollte der Vater (Ex-Ehemann) in ALGII fallen?

Antwort Rechtsanwalt:

Wenn der Ex-Ehemann, der die Kinder betreut, arbeitslos wird, dann ändert sich grundsätzlich am unterhaltsrelevanten Einkommen und damit am Kindesunterhalt Ihrer zukünftigen Frau erst einmal nichts.

Es wird sich dann aber die Frage stellen, inwieweit seitens Ihrer zukünftigen Ehefrau zusätzlich Ehegattenunterhalt geschuldet wird. Der Ehegattenunterhalt ist geregelt mit sieben Varianten in den §§ 1559 bis 1560 BGB.

Wenn auch der Grundsatz der Eigenverantwortung nach einer Ehescheidung gilt, so kommt in dieser Situation besonders gem. § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt in Frage.

Der geschiedene Ehegatte kann, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. bzw. nach § 1573 Abs. 4 BGB auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelingt, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung. Hier kommt es u.a. auf die Ehedauer an und auf die Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile bei der Berufsausübung vorhanden sind. Grundsätzlich ist das Risiko, zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet zu werden, umso höher, je kürzer die Scheidung her ist. Der gegebenenfalls zu zahlende nachehliche Ehegattenunterhalt richtet sich nach der bisherigen Lebensstellung des Ex-Ehemanns.

In einer Mangelsituation kommt es dann auf die oben bereits erwähnte Rangfolge nach § 1609 BGB an. Ex-Der Ehemann wäre dann gegenüber den minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern nachrangig, also erst nach der vollständigen Befriedigung der Ansprüche auf Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Düsseldorfer Tabelle 2013

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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