Schlossreparatur: Muss Eigentümergesellschaft dafür aufkommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einer Eigentümerwohnanlage mit 80 Wohnungen. Das Haus ist mit einer Schließanlage versehen, d.h. ich kann mit einem Schlüssel die Haustüre, meine Wohnungstüre, die Kellertüre, die Kellertüre ins Freie und die Hobbyraumtüre schließen. Hinzufügen möchte ich, dass meine Wohnungstüre im 8. Obergeschoss nach Außen auf eine Zugangsbrücke führt, d.h. sie ist wie eine Haustüre.
Vor einiger Zeit habe ich festgestellt, dass der Schließzylinder meiner Wohnungstür defekt ist und ausgewechselt werden muss. Bei der Rücksprache mit der Hausverwaltung wurde mir eröffnet, dass ich den neuen Schließzylinder selbst bestellen und bezahlen muss. Meine Wohnungstür ist ein Teil der Außenfassade und m.E. damit Gemeinschaftseigentum, d.h. die Erneuerung des Schließzylinders ist vom Verwalter aus der Rücklage zu bezahlen. Erwähnen möchte ich noch, dass im Jahre 2007 sämtliche Schließzylinder auf Beschluss der Eigentümerversammlung ausgetauscht und aus der Rücklage bezahlt wurden.
Wie ist die Rechtslage ?

Antwort des Anwalts

Sie haben Recht. Bei dem Schloss handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Die Reparatur ist, sofern es unverschuldet kaputt ging, von Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zum Gemeinschaftseigentum gehören gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, so insbesondere das Fundament und die tragenden Wände. Gemeinschaftseigentum sind ferner die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch Eine zentrale Schließanlage gehört als gemeinschaftliche Einrichtung gemäß § 5 Absatz 2 WEG ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Grundsätzlich muss also die Gemeinschaft die Kosten für eine Reparatur von Schloss oder Schlüssel auch der Wohnungseingangstür tragen, wenn der Schaden unverschuldet eingetreten ist.

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, können auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden. Hiervon haben Sie nichts mitgeteilt, auch nicht, ob in der Teilungserklärung, hiervon zulässiger Weise abgewichen wurde. Ich bitte Sie daher lediglich Ihre Teilungserklärung zu überprüfen, ob dort etwas Abweichendes von der gesetzlichen Lage geregelt wurde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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