Deutsche Staatsbürgerschaft ohne B1-Prüfung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau ist seit 15 Jahren (verheiratet mit mir) in Deutschland. Sie kommt aus Afrika, Sierra Leone und spricht verständliches Deutsch, besucht seit etwa 13 Jahren verschiedene Schulen in Hamburg. In Afrika ging sie selten in die Schule wegen der Kriege in ihrem Heimatland.
Die Frage: Gibt es ein Gesetz in Deutschland, dass sie auch ohne "B1-Prüfung" die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen kann?

Antwort des Anwalts

In Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich auf § 10 Abs.6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verweisen, der den folgenden Wortlaut hat:

„(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.“

Danach kann von dem Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse nur dann abgesehen werden, wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung ist durch ärztliches Attest zu belegen.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Bewerber aktuell in der Lage ist, die deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben; die Situation in der Vergangenheit spielt keine Rolle (so z.B. OVG Münster; Beschluss vom 22.1.2013; Az.: 19 A 364/10).

Damit ist ihrer Frau ein Verweis auf ihre mangelhafte Schulausbildung in ihrer Jugend verwehrt.

Die Vorschriften über die Sprachkenntnisse werden streng angewandt, da ausreichende Sprachkenntnisse unerlässlich sind um am gesellschaftlichen Leben in vollem Umfang teilzunehmen. Damit ist das Ablegen der Sprachprüfung leider unerlässlich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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