Lackschaden an Leihwagen: Verleiher fordert zu hohe Reparaturkosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein PKW gemietet (bei S., obwohl dasselbe konnte auch bei einem anderen PKW-Vermieter passieren), und habe kurz vor Rückgabe (beim Einparken) das Fahrzeug leicht beschädigt (ein anderes S-Fahrzeug leicht berührt, dadurch die Kratzer auf dem gemieteten Fahrzeug hinten erhalten). Den Schadenfall habe ich gemeldet, habe auch ein Foto von dieser Kratzer gemacht. Nach meiner Auffassung, es geht um leichte Lackierschaden. Nach einigen Wochen habe ich den Schadenersatzanspruch bekommen, wo steht, dass ich über 800 Euro zahlen muss (gerade noch unten meiner Vollkasko-Selbstbeteiligung). Mir wurde mitgeteilt, dass durch die Kratzer die hintere Stoßstange war verformt und deswegen musste ersetzt werden (so hat ein Sachverständiger von S. entschieden), und daraus kommen so hohe Kosten.

Meine Fragen:

  • Kann ich irgendwie beweisen dass die Zahlungsforderung ist unangemessen hoch, d.h. dass es ging nur um ganz leichte Lackierschaden und es war nicht nötig, die hintere Stoßstange zu ersetzen? Wie hoch sind meine Chancen wenn ich weigere die Zahlung und es zu Rechtsstreit kommt?
  • Wie kann ich in der Zukunft ähnliche Situationen vermeiden? Kann ich auf Schadenbewertung von einem unabhängigen Sachverständigen bestehen? Ich muss doch das gemietete Fahrzeug rechtzeitig abgeben, es wird weiter vermietet, und danach sehe es niemals mehr, die ganze Schadenfallbearbeitung macht S. alleine. Können aus jeden Kratzer in diese Weise riesige Kosten entstehen (abgesehen von Vollkasko ohne Selbstbeteiligung)? Kann ich überhaupt die Schadenfallbewertung irgendwie beeinflussen?
Antwort des Anwalts

Nach den Angaben aus dem geschilderten Sachverhalt muss ich davon ausgehen, dass sie zunächst die Verursachung des Schadens am Pkw einräumen. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, haftet auf Schadenersatz. Dies ergibt sich entweder aus § 280 BGB oder aber aus §§ 823 ff. BGB.

Sie gaben an, dass sie beim Einparken des PKW diesen beschädigt haben. Mithin geben Sie den Pkw mit einem Schaden zurück, den der Pkw vorher nicht hatte. Für die damit verbundene Wertminderung, hier jedoch vielmehr für die Reparatur dieses Schadens, haften sie als Benutzer des Pkw. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in den oben genannten §§ 280 und 823 BGB.

Daraus folgt, dass Sie den Schaden, der durch den Kratzer am Pkw entstanden ist, mithin also die Reparaturkosten, zahlen müssen. Offenbar wurden Sie zwischenzeitlich aufgefordert, die Reparaturkosten zu bezahlen. Dieser Anspruch steht dem Eigentümer des Mietwagens dem Grunde nach zu, so dass Sie gegen den Anspruch als solchen keine Abwehrmöglichkeiten haben. Für größere Schäden haben Sie daher auch immer eine Vollkaskoversicherung (gegebenenfalls mit einem Selbstbehalt) abgeschlossen.

Die von dem Eigentümer des Pkw geforderte Schadenersatzleistung erscheint mir jedoch sehr hoch. Obgleich Sie dem Grunde nach verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten, heißt dies jedoch nicht, dass Sie jegliche Schadenshöhe begleichen müssen. Sie sind lediglich verpflichtet, den Schaden zu begleichen, der durch die Beschädigung des Pkw entstanden ist. Sollte der PKW nicht repariert worden sein, kann der Eigentümer des Pkw noch nicht einmal die Mehrwertsteuer verlangen, da Mehrwertsteuer nur dann und so weit gezahlt werden kann, wie eine Leistung erbracht worden ist. Sollte das Fahrzeug jedoch repariert worden sein, müssten Sie eine Rechnung einer Fachwerkstatt oder einer Lackiererei oder Ähnliches vorliegen haben. Ihnen steht es selbstverständlich frei, die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu bestreiten, insbesondere dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche falsch kalkuliert worden sind (etwa durch den Ansatz überhöhter Stunden oder aber durch den Ansatz von nicht mit dem Schadensbild korrespondierenden Leistungen), sollten Sie die Rechnung angreifen.

Erfolgsaussichten zu bewerten, ist allerdings recht schwierig. Es ist durchaus möglich, dass die Rechnung überhöht ist. Allerdings muss man sich vergegenwärtigen, dass Reparaturarbeiten, insbesondere Lackiererarbeiten, teuer sein können. Es ist Ihnen zu empfehlen, dass Sie sich mit der Rechnung und gegebenenfalls mit dem gefertigten Fotografien an eine Werkstatt wenden, die zunächst aus fachlicher Sicht den Umfang der aufgeführten Arbeiten bewerten kann. Sollte sich hieraus ergeben, dass die aufgeführten Arbeiten nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erforderlich waren, haben sie sicherlich bessere Erfolgsaussichten. In diesem Falle sollten Sie die Zahlung auf die geltend gemachte Forderung verweigern und stattdessen die erneute Abrechnung unter Berücksichtigung der Auffassung der von Ihnen aufgesuchten Werkstatt fordern.

Es ist durchaus übliche Praxis, dass sich die Eigentümer der PKW Schadens frei halten. Aus diesem Grunde ist es für Sie als Kunde immer besonders wichtig, dass Sie sowohl bei der Übergabe des Pkw an Sie selbst, als auch bei der Rückgabe des Pkw an den Eigentümer immer ein Übergabeprotokoll fertigen, auf welchem sämtliche vorhandenen Schäden, seien sie auch noch so klein, notiert werden. Alle Schäden die bei der Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt werden, jedoch laut dem Übergabeprotokoll der Übergabe an Sie nicht vorhanden waren, gelten als durch Sie verursacht, und lösen daher Schadensersatzansprüche aus. Schadenersatz als solches kann, wenn auch unter Abzug der Mehrwertsteuer, auch dann gefordert werden, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wurde. Daraus folgt, dass es, zumindest theoretisch, denkbar ist, dass der Eigentümer des Pkw jeden einzelnen Nutzer des Pkw so zur Kasse bitten wird. Vermeidbar ist dies lediglich, durch eine exakte Führung eines Übergabeprotokolls.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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