Verletzung des Namen und der Würde in der Öffentlichkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Stadtrat einer Partei lädt per Plakate, Flyer und Medien, zu einer politischen Veranstaltung in ein öffentliches Gebäude ein. Als ich meine
Meinung an einem Mikro abgeben wollte, wurde mir dieses mehrfach entrissen und ich wurde anschl. durch den Stadtrat, zwei weitere Personen und einen "Polizeibeamten" des Saales verwiesen, mit der Begründung des Hausrechts. Ist hier nicht nur Art.5 GG offen unter Anwesenheit rd.400 Besuchern schwer verletzt worden, sondern ich auch massiv meine Person, Name, Würde usw. in der Öffentlichkeit in den Schmutz getreten worden?

Antwort des Anwalts

Dies ist einmal wieder ein gutes Beispiel der mangelnden Demokratiefähigkeit unserer Politiker. Rechtlich ist die Angelegenheit aber wohl anders einzuordnen. Maßgeblich ist hier die Frage, wer der Hausherr des Saales war. Dazu ist Ihrem Sachverhalt leider nichts zu entnehmen. Es sind hier zwei Konstellationen denkbar.

  1. Der Politiker hat den Saal angemietet oder sonst einen Nutzungsvertrag für diesen Zeitraum geschlossen. Dann war die Veranstaltung trotz der öffentlichen Einladung eine private Veranstaltung und dem Einladenden stand, auch wenn er die Öffentlichkeit eingeladen hatte ein Hausrecht zu. Als Hausherr muss er sich – im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen – nicht eine andere Meinung anhören. Dies empfinde ich zwar als demokratieschädlich, ist aber rechtlich abgesichert.

  2. Hat er jedoch in öffentlicher Funktion gehandelt, z.B. als Beauftragter der Gemeinde, dann war sein Handeln aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Hier könnte man dann den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht einschlagen und dort eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und eventuell Schadensersatz einreichen.

Maßgeblich ist also, ob der Herr in privater oder in öffentlichrechtlicher Funktion gehandelt hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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