Opferrente ohne Vorankündigung eingestellt: Wie kann ich mich wehren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit 2009 beziehe ich von der Landesregierung Düsseldorf die SED-Opferrente von €250.00 (ich bin Rentnerin) wegen politischer Haft in der DDR (18 Monate, wegen versuchter Rep.flucht im Mai 1973). Plötzlich und ohne jegliche Ankündigung wurde die Zahlung dieser Rente eingestellt. Nach Nachfrage begründete man das mit meiner ehem. Mitgliedschaft in der KPD (1950-56) und meiner angeblichen Mitarbeit bei der Stasi, was nicht zutrifft. Jetzt will man mir meine Stasi-Akte in Kopie zukommen lassen und dann muss ich meine Unschuld beweisen. Die Anerkennung als ehem. politischer Häftling (§10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz) habe ich erhalten und bin gerichtlich rehabilitiert worden.

Frage: Kann man tatsächlich ohne vorherige Benachrichtigung und plausible Begründung die Zahlung der Opferrente einstellen? Muss ich wirklich meine Unschuld beweisen? Oder muss man eher meine Schuld beweisen. Ich habe NIE "intensiv mit dem Min. für Staatssicherheit zusammen gearbeitet und keine schwerwiegenden Folgen für Dritte" verursacht.

Antwort des Anwalts

Ein Abschlag von dem aktuell nach dem Schadensfall ermittelten Versicherungswert zur Erhaltung der Unterversicherungsverzichtsvereinbarung ist nach den VGB 1988 (VGB = Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden) in der jeweils gültigen Jahresfassung und auch nach den VGB 2008 nicht vorgesehen. Insoweit gibt es hierzu auch keine Rechtsprechung, die ich Ihnen zitieren könnte.

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer (VN) für die richtige Ermittlung des Versicherungswertes zuständig ist, wobei allerdings den Versicherer (VR) auch Beratungspflichten bei der richtigen Ermittlung des zu versichernden Wertes treffen können.

Bei einem Feuer-/Brandschaden ist zunächst zu prüfen, ob im Versicherungsvertrag ein sog. Summenausgleich in der Feuerversicherung vereinbart wurde (Klausel 1704). Dies hätte zur Folge, dass überschießende Summenanteile bei Positionen mit Überversicherung auf Positionen mit Unterversicherung übergehen. Auch muss ausgeschlossen werden können, dass die Versicherung auf erstes Risiko abgeschlossen wurde. Das würde bedeuten, dass der VR bis zur Höhe der versicherten Summe zahlen müsste. Ob eine Versicherung auf erstes Risiko abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dem Versicherungsschein nebst weiterer Unterlagen wie Bedingungen oder Informationen und Antrag. Ergibt hieraus nichts, liegt keine Versicherung auf erstes Risiko vor.

Wenn keine o.g. Vereinbarung zum Summenausgleich getroffen wurde, ist weiter zu prüfen, ob die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts im Schadensfall noch Bestand haben kann oder nicht und ob die Schadenssummen, die bei einer Unterversicherung vom VR zugrunde gelegt werden, richtig ermittelt sind. Letzteres betrifft nicht nur die Wertermittlung 1914 im Schadensfall sondern auch die jeweiligen Einzelpositionen.

Zum Themenbereich der richtigen Ermittlung des Wertes 1914 im Zeitpunkt des Schadensfalles sowie der Feststellung der einzelnen Schadenspositionen kann ich natürlich anhand Ihrer Mitteilungen keine konkreten Bewertungen abgeben. Ohnehin könnte diese Frage nur auf seine sachliche Richtigkeit durch einen Sachverständigen geklärt werden. Der dadurch verursachte Kostenaufwand muss naturgemäß in einem vernünftigen Verhältnis zu dem aus einer etwaigen Unterversicherung resultierenden Minderbetrag stehen. Die durch eine Beauftragung verursachten Kosten sind nur dann durch den VR zu erstatten, wenn das von dem VR eingeholte Gutachten unzutreffend ist und sich der VR mit der Auszahlung der Entschädigungsleistung in Verzug befindet. Alternativ kommt auch die Einleitung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Unterversicherung und der Entschädigungsleistungen in Betracht, § 17 VGB 88. Die Kosten trägt hierbei jede Partei selbst.

Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht im Versicherungsvertrag führt dazu, dass der VR keine Kürzungen vornehmen darf, wenn der Versicherungswert im Schadensfall über der vereinbarten Versicherungssumme liegt.
In bestimmten Fällen hat jedoch der Unterversicherungsverzicht keine Gültigkeit. Etwa dann, wenn gem. § 16 Nr. 6 a) VGB 88 der zugrundeliegende Bautenstand, insbesondere durch Um,- An- oder Ausbauten nach Vertragsschluss verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.
Beim Unterversicherungsverzicht bleibt es in einem solchen Fall nur dann, wenn der Versicherer von den Ausbauten umgehend unterrichtet wird und er dann nicht reagiert. Denn nur für diesen Fall kann man sowohl nach alter Rechtslage als auch nach neuer Rechtslage ab 2008 von einem Verstoß gegen Beratungspflichten durch den VR ausgehen, da eine ungefragte periodische Aufklärungspflicht des VR nach Vertragsschluss nicht besteht.

Auch für den Fall, dass der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde, kann es zugunsten des VN beim Unterversicherungsverzicht bleiben. Dies gilt aber nur nach den neueren Bedingungen 2008, § 11 Nr. 2 c VGB 2008).

Wenn Sie also noch einen Altvertrag haben (zu vermuten bei Abschluss im Jahre 2000) gilt der Unterversicherungsverzicht in Ihrem Fall leider nicht, sofern der VR nicht sofort über die Ausbaumaßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde. Für diesen Fall kann kein Abschlag vom aktuellen „Ersatzwert“ vorgenommen werden. Vielmehr muss sich das weitere Augenmerk darauf richten, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen unter Berücksichtigung einer Unterversicherung bedingungsgemäß und sachlich zutreffend ermittelt sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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