Versicherung akzeptiert Kündigung nicht: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung bei der A

Versicherungsnehmer ist eine WEG.

Am 12.9. wurde die Versicherung fristgerecht zum 31.12.12 gekündigt.

Eine Versicherung mit gleichem Umfang wurde bei einem anderen Versicherer abgeschlossen.

Am 19.09. antwortete die A: "Die Kündigung durch den Verwalter ist nur dann rechtswirksam, wenn uns eine ausdrückliche Vollmacht nachgewiesen wird. Diese kann ... Verwaltervertrag ...."

Der Verwaltervertrag wurde der A zugeschickt.

Am 18.10. kam erneut ein Brief der A: "... Damit ihre Kündigung rechtswirksam wird, benötigen wir dazu bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages die schriftliche Einwilligung Ihrer Kreditgeber ...."

Ein solcher Passus steht in den Versicherungsbedingungen. Mit dem Zusatz, dass eine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verwehrt werden darf.

Der Beitragsrechnung für 2013 wurde am 18.12.12 widersprochen mit dem Hinweis, dass die Versicherung zum 31.12.12 gekündigt sei.

Die Einholung dieser Einwilligungen zieht sich bis in den März 2013 hin.

Am 30.01.13 wurde der A mitgeteilt, dass die Zustimmung der Gläubiger implizit dadurch vorliegt, dass eine Versicherung gleichen Umfanges bei einem anderen Versicherer besteht und es daher keinen wichtigen Grund gibt, die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern. Damit ist die Versicherung wirksam gekündigt und der Vertrag endete am 31.12.13

Meine Fragen:

Ist die erneute Zurückweisung der der Kündigung am 18.10. nicht viel zu spät (6 Wochen nach der Kündigung)?

Hätte dieser Zurückweisungsgrund nicht bereits mit dem ersten Schreiben der A genannt werden müssen?

Ist die Kündigung rechtswirksam? (da die Scheibchenweise Zurückweisung der Kündigung eben nicht "unverzüglich" erfolgte, sondern viel zu spät?)

Ist der Passus in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Zustimmung aller Kreditgeber zur Kündigung überhaupt zulässig bzw. wirksam?

Oder wird dadurch der Versicherungsnehmer über Gebühr in der Möglichkeit des Versicherungswechsels und Beendigung des Vertrages eingeschränkt?

Insbesondere im Hinblick auf den Wechsel der Versicherung?

Was ergibt sich aus der Doppeltversicherung durch die Nichtanerkennung der Kündigung?

Antwort des Anwalts

Ist die erneute Zurückweisung der der Kündigung am 18.10. nicht viel zu spät (6 Wochen nach der Kündigung)?

Antwort Rechtsanwalt

Die Zurückweisung erscheint in der Tat verspätet und darüber hinaus rechtsmißbräuchlich mit der Rechtsfolge, dass Sie von einer wirksamen Kündigung ausgehen dürfen.

Weist der Versicherer eine Kündigung berechtigterweise unverzüglich zurück, wird diese endgültig unwirksam. Verletzt der Versicherer hingegen seine Belehrungs- bzw. Zurückweisungspflicht, wird der Versicherungsvertrag als wirksam gekündigt angesehen.

Der Versicherer hat eine Pflicht zur Belehrung des Versicherungsnehmers bei einer unvollständigen, formunwirksamen, verfrühten, verspäteten, unklaren oder aus anderen Gründen ungültigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung. Er muss über den Mangel belehren, sobald er den Mangel erkannt hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, und die Kündigung unverzüglich als unwirksam zurückweisen (§ 242 BGB).

Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich immer eine Aufklärung erwarten. Erfolgt diese nicht, kann er darauf vertrauen, dass seine Kündigung ordnungsgemäß ist oder dass der Versicherer sie jedenfalls als wirksam akzeptieren will (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2001, Az 12 U 161/0, OLG Hamm, Urteil vom 29.6.1977, Az. 20 U 11/77). Keiner Belehrung bedarf es nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung offensichtlich kennt.

Hätte dieser Zurückweisungsgrund nicht bereits mit dem ersten Schreiben der A genannt werden müssen?

Antwort Rechtsanwalt:

Der Zurückweisungsgrund hätte in der Tat sofort genannt werden müssen. Jedenfalls können Sie sich auf diesen Standpunkt stellen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 Satz 1 BGB). Das heißt zwar nicht sofort, aber innerhalb einer Prüfungs- und Überlegungsfrist, die sich nach den Umständen des Einzellfalls bemisst. Auch wenn die Gerichte insoweit ein gewisses Ermessen haben, so dürfte vorliegend 6 Wochen als verspätet anzusehen sein.

Ist die Kündigung rechtswirksam? (da die Scheibchenweise Zurückweisung der Kündigung eben nicht "unverzüglich" erfolgte, sondern viel zu spät?)

Die Kündigung dürfte rechtswirksam sein. Vorsichtshalber wird empfohlen, die Zustimmung der Gläubiger schriftlich noch einzuholen und zu dokumentieren sowie der Gebäudeversicherung vorzulegen. Bezeichnen Sie die Zustimmung als Genehmigung, was technisch die nachträgliche Zustimmung zu einer Willenserklärung ist.

Ist der Passus in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Zustimmung aller Kreditgeber zur Kündigung überhaupt zulässig bzw. wirksam?

Antwort Rechtsanwalt: In der Tat bestehen Bedenken dieser Passage, die als gegenüber dem Verbraucher verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen die Wirksamkeit einer Kündigung unangemessen beschränkt. Auch wenn konkrete Rechtsprechung dazu nicht gefunden werden konnte, so scheint diese Klausel nach § 305 c BGB eine Überraschungsklausel zu sein bzw. nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam zu sein.

Oder wird dadurch der Versicherungsnehmer über Gebühr in der Möglichkeit des Versicherungswechsels und Beendigung des Vertrages eingeschränkt?

Antwort Rechtsanwalt: Ja, das sehe ich auch so. Dies können Sie im Rahmen von § 242 BGB (Treu und Glauben) bzw. der oben angegebenen §§ 307 und 305c BGB einwenden. Sofern §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar sein sollten, weil Sie nicht Verbraucher sind im Sinne des Gesetzes, kommt eine Einwendung über Treu und Glauben nach § 242 BGB in Frage.

Insbesondere im Hinblick auf den Wechsel der Versicherung?

Antwort Rechtsanwalt:

Wenn Sie bereits eine neue Versicherung nachweislich abgeschlossen haben, dann ist erkennbar die Weigerung der A, den Versicherungswechsel zu akzeptieren, rechtsmißbräuchlich.

Was ergibt sich aus der Doppeltversicherung durch die Nichtanerkennung der
Kündigung?

Antwort Rechtsanwalt: Sollte sich – wieder Erwarten – später herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war, dann hätten Sie einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB auf Rückerstattung der doppelten Versicherungsbeiträge gegenüber der neuen Versicherung.

Tipp: Denkbar wäre eine Beschwerde bei der BaFin gegen die Gebäudeversicherung bzw. sogar gegen beide Gebäudeversicherer mit dem Ziel der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung.

Es geht nicht, dass die Unklarheit der Kündigung auf Ihrem Rücken ausgetragen werden.

Sie können auch ein Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann für das Versicherungswesen einleiten.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) VVG § 8 Verlängerungsklausel; dauernde Versicherung; Kündigung mehrjähriger Verträge; Widerruf; Rücktritt
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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