Blutentnahme wegen Verdacht auf Alkoholkonsum

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am vergangenen Samstag Abend / Sonntag Morgen war ich in einer bekannten Bielefelder Großraumdisco, welche ich Sonntag Morgen ca. 4.45 Uhr verließ. Da ich mit dem eigenen Auto unterwegs war hatte ich nur sehr wenig getrunken.
Kurz nachdem ich vom Parkplatz losfuhr, wurde ich sogleich (gegen 5 Uhr) von der Polizei angehalten. Ich wurde gefragt, ob ich was getrunken hätte und antwortete "kaum". Die Polizisten verlangten von mir eine Atemalkoholkontrolle, da sie (angeblich) Alkoholgeruch wahrgenommen haben. In Anbetracht dessen wie wenig ich getrunken habe und dass ich während des Gesprächs am rauchen war, bezweifle ich dies allerdings.

Ich verweigerte das "Pusten" mit dem Hinweis darau,f dass ich nur mein Recht diesbezgl. in Anspruch nehmen wollte. Darauf hin wurde ich mit zur Wache genommen, ein Staatsanwalt und ein Richter angerufen und mir letztendlich gegen 5.55 Uhr von einem Arzt Blut abgenommen.

Mein Führerschein wurde gleich einbehalten bis "Das Ergebnis der Blutalkoholkontrolle bekannt ist", was wohl gegen "Mitte nächster Woche" der Fall wäre. Also (vermutlich) diese Woche Mittwoch. So lange dürfe ich nicht Autofahren.

Ich habe bei der Polizei nichts weiter geäußert, lediglich dem Arzt Angaben zu Gewicht und Größe gegeben, nichts unterschrieben und auch keine Papiere erhalten.

Meine Fragen:


1) Ist dies rechtens? Ich bin bisher keines Vergehens überführt und darf dennoch kein Autofahren, was mich nicht zuletzt bzgl. meiner Arbeit erheblich beeinträchtigt.

2) Wird bei der Blutprobe nur Alkohol kontrolliert oder auch Drogen wie THC? Durch einen unglücklichen Umstand könnte dieses dann nämlich nachgewiesen werden.

3) Wie sollte ich nun weiter vorgehen um möglichst schnell und unbeschadet da heraus zu kommen?

Antwort des Anwalts

1) Ist dies rechtens? Ich bin bisher keines Vergehens überführt und darf dennoch kein Autofahren, was mich nicht zuletzt bzgl. meiner Arbeit erheblich beeinträchtigt.

Antwort Rechtsanwalt:

  1. Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Blutentnahme

Die Blutentnahme erfolgte nach § 81a Strafprozessordnung *1). Die von Ihnen geschilderten Umstände ergeben vorläufig keine ernsthaften Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei.

Es handelt sich um eine Routinekontrolle. Vermutlich ergaben sich auch für die Polizisten erste Anhaltspunkte für eine Einschränkung Ihres Fahrvermögens.
Sie hatten außerdem den Konsum von Alkohol ja bereits eingeräumt und verweigerten das Pusten, so dass zur Feststellung des Blutalkoholgehalts kein weniger eingreifender Eingriff denkbar ist.

Der Eingriff erging wohl sogar aufgrund richterlicher Anordnung, was auch eines der Voraussetzungen nach § 81a Strafprozessordnung *1) ist.

  1. Rechtmäßigkeit der Einbehaltung des Führerscheins

Die Beschlagnahme des Führerscheins richtet sich nach § 98 StPO *2). Nach den Umständen durfte der Polizist von Gefahr im Verzug ausgehen.

Zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme gehört dringender Tatverdacht. Diese Voraussetzungen können sich später ändern. Daher ist in der Tat das Ergebnis des Bluttests über den weiteren Verlauf entscheidend. Je nach dem Ergebnis wird der Führerschein zurückgegeben werden müssen bzw. die Beschlagnahme weiter aufrecht erhalten.

Gegen die Beschlagnahme können Sie Widerspruch einlegen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, die Einzelheiten zum Vorgehen ergeben sich aus dem angegebenen Gesetz selbst.

  1. Rechtmäßigkeit des vorläufigen Fahrverbots

Zu unterscheiden ist einerseits zwischen der Beschlagnahme des Führerscheins, vgl. §§ 98 Abs. 1, 94 Abs. 2 StPO und andererseits der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO *3).

Die – vorläufige - Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO *3) steht unter Richtervorbehalt, darf also nicht durch die Polizei erfolgen.

Letztendlich können Sie auch insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, und hier kommt es auf die richterliche Prognose an, ob Ihnen letztendlich die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Wir befinden uns eher im Bereich von § 24 StVG 4), also einer Ordnungswidrigkeit. Das heißt, Sie erwartet als Ersttäter vermutlich nur Euro 500 Geldbuße, 4 Punkte sowie ein Monat Entzug der Fahrerlaubnis. Wir befinden uns (noch) nicht aber im Bereich von § 69 StGB 5).

2) Wird bei der Blutprobe nur Alkohol kontrolliert oder auch Drogen wie THC? Durch einen unglücklichen Umstand könnte dieses dann nämlich nachgewiesen werden.

Antwort Rechtsanwalt:

Normaler Weise beschränkt sich der medizinische Test entsprechend der Anordnung auf die Ermittlung des Blutalkoholgehalts. Wenn keine zusätzlichen Verdachtsmomente bestehen bzw. bestanden, ist es eher unwahrscheinlich, dass weitere Tests des Bluts angeordnet oder vorgenommen werden.

2) Wie sollte ich nun weiter vorgehen um möglichst schnell und unbeschadet da heraus zu kommen?

Antwort Rechtsanwalt:

Ein Schreiben an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, per Einschreiben mit Rückschein, mit einem Widerspruch gegen die Beschlagnahme sowie der Aufforderung, Ihnen den Führerschein unverzüglich wieder zurück zu geben, kann wohl nichts schaden.

Mein Rat ist, vorläufig von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen und über einen spezialisierten Verkehrsrechtler / Strafrechtler bei der Polizei/ Staatsanwaltschaft Antrag auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu stellen.

Verwenden Sie unsere Anwaltssuche:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die eventuell derartige Fälle mit abdeckt (ADAC Rechtsschutz oder ähnliches) müssen Sie dort Schadensmeldung machen und um Deckung anfragen.

Zum Fall: Die Polizei wird vermutlich versuchen, Sie als Beschuldigten zu vernehmen. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht, und das Sprichwort Reden ist Silber, Schweigen ist Gold gilt hier in dieser Situation ganz besonders. Machen Sie mindestens erst einmal von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch. Etwaige Einlassungen sollten dann nur noch nach Absprache mit ihrem Verteidiger erfolgen.

Bereits Ihre erste Einlassung mit kaum war unklug. Eventuell ist diese Aussage vor Gericht nicht verwertbar, wenn Sie nämlich nicht vorab ordnungsgemäß über Ihre Rechte belehrt worden waren.

Lassen Sie sich nicht zu unüberlegten weiteren Aussagen hinreißen. Solche voreiligen Aussagen von Ihnen selbst werden gerne als Geständnis bewertet und sind für Ihre (eventuell noch notwendige) Verteidigung später absolut tödlich.

Da langfristig Ihr Führerschein in Gefahr ist, sollten Sie am besten durch einen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens Antrag auf Akteneinsicht stellen lassen und erst danach mit diesem besprechen, ob Sie sich zu dem Sachverhalt weiter äußern möchten oder weiterhin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 81a StPO

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

*2) § 98 StPO

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

*3) § 111a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

*4) § 24a StVG (0,5 ‰-Grenze)

Ordnungswidrigkeit handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Ordnungswidrigkeit handelt auch, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

*5) § 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
    so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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