Auto fließt in Erbmasse ein: Verringert sich dadurch der Pflichtteil?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern hatten ein Berliner Testament, nach dem Tod meines Vaters hat meine Mutter alles geerbt und ich (einziger Sohn) wurde als Erbe ausgeschlossen. Ich sollte lt. Testament nach dem Tod meiner Mutter alles erben. Im Nachlassverzeichnis ist u. a. ein PKW (war auf meinem Vater zugelassen) mit ca. 7000 Euro benannt. Nach dem Tod habe ich diesen im Auftrag meiner Mutter verkauft, den Erlös von 8000 Euro hat sie mir geschenkt.

Zu dieser Zeit war auch noch alles in Ordnung. Nur in den letzten zwei Jahren verstehe ich mich mit meiner Mutter nicht mehr. Ich habe beim Amtsgericht das Nachlassverzeichnis angefordert und nun 1/4 von der Summe als Pflichtteil angefordert. Meine Mutter schrieb mir nun einen Brief und sagte, da das Auto in die Erbmasse mit einfloss, verringert sich mein Pflichtteil um diese 7 000 Euro, obwohl sie mir das Geld vor ca. drei Jahren geschenkt hat und ich erst jetzt den Pflichtteil fordere. Hat Sie damit recht?

Antwort des Anwalts

Den Begriff „Berliner Testament“, den es streng genommen nicht mehr gibt, meinen Sie vermutlich, dass sich Ihre Eltern gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und Sie als einziges Kind Erbe nach dem Tod des Überlebenden werden sollen, ggf. als Vor- und Nacherbschaft, ggf. mit einer Strafklausel für den Fall, dass Sie nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend machen.
Ich nehme weiter an, dass Sie nicht nur der einzige Sohn Ihrer Mutter, sondern überhaupt das einzige Kind Ihrer beider Eltern sind.

Es gilt damit folgendes:

Ihr Pflichtteil errechnet sich aus dem Wert des Nachlasses Ihres Vaters. Er wird nicht um die 7.000,00 € gekürzt. Rein rechtlich betrachtet erhalten Sie sogar die geschenkten 7.000,00 € und noch einmal ¼ des Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei dieses doppelte Verlangen vielleicht Geschmack- oder Verhandlungssache ist.

Eine Anrechnung findet nicht statt, auf die weiteren Vorschriften der Anrechnung auf andere Abkömmlinge braucht nicht eingegangen zu werden, weil Sie der einzige Sohn sind.

Die Schenkung ist durch Übergabe oder Überweisung des Betrages vollzogen; Gründe für eine Rückgängigmachung sind nicht genannt (und wären auch sehr außerordentlich).

Anmerkung:
nach dem neuen Recht verjährt ein Pflichtteilsanspruch grds. nach 3 Jahren; wenn diese schon um sind, müssen Sie entsprechend vorsichtig mit Ihrer Mutter verhandeln.
Zu Einzelheiten des Beginns und des Endes der Verjährung, ggf. zur Hemmung usw. fragen Sie bei Bedarf gerne noch einmal nach.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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