Berufsgenossenschaft verlangt rückwirkenden Beitrag: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Jetzt geht es um folgendes.Berufgenossenschaft


Ich bin Jahrgang 45 und seit 2010 Rentnerin. Zur Verbesserung meiner Lage hatte ich vor ein Gewerbe angemeldet.

Ich arbeite seit 06.2012 als Subunternehmer für die Firma H und transportiere mit meinem Wagen an 3 - 4 Tagen in der Woche kleine Pakete für H im Süden von Berlin.
Ich beschäftige außer mir noch eine geringfügigbeschäftigte Kraft mit
16 Std.i.M. = EURO 120,00 zur Ladeunterstützung.
In 2012 habe ich EURO 5.883,89 Umsatz gemacht. In 2013 werden es ca. EURO 9000,00 sein.
Davon gehen sämtliche Kosten ab.
Bei der Knappschaft Bahn-See muss ich mtl. einen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, obwohl mein Mitarbeiter bereits Rentner ist.

Jetzt verlangt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft rückwirkend für die Monate 06-12/2012 einen Beitrag von EURO 409,13 und für das Jahr 2013 einen Vorschussbeitrag von EURO 734,71.
Ist es nicht so, dass der Beitrag an der Gehaltszahlung, die p.A.geleistet wird, berechnet wird? Ich kann und will nicht diese hohen Beiträge akzeptieren.

Antwort des Anwalts

Leider liegt mir der Beitragsbescheid der BG Verkehr nicht vor, so dass ich zu seinem Inhalt nicht im Einzelnen Stellung nehmen kann. Grundsätzlich kann ich aber folgendes ausführen:

  1. Nach § 2 Abs.1 Ziff.1 SGB VII unterliegen Beschäftigte der Unfallversicherungspflicht. Das ist auch bei geringfügig Beschäftigten der Fall.

Dabei geht die BG von Mindestentgeltsätzen aus, die auf den gemeldeten Angaben der Arbeitgeber beruhen. Geben diese kein genaues Gehalt an, so wird es geschätzt. Wichtigste Voraussetzung für eine korrekte Bemessung des BG-Beitrages sind daher präzise Angaben zu Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

  1. Nach § 44 Abs. 1 der Satzung der BG-Verkehr erstreckt sich die Beitragspflicht auch auf den Unternehmer selbst. Das bedeutet, dass für Sie selbst auch Beiträge zu zahlen sind. Wird der Unternehmer aber selbst nur geringfügig tätig, kann er gem. § 44 Abs.4 Satzung BG-Verkehr eine Befreiung beantragen, wenn er weniger als 15 Stunden/Woche für das Unternehmen tätig ist. Ich vermute, dass das bei ihnen der Fall sein könnte.

Bedenken Sie dabei, dass bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge des Unternehmers von einem Mindesteinkommen von 20.000 €/Jahr ausgegangen wird.

  1. Die Beitragspflicht in der Berufsgenossenschaft besteht unabhängig davon, ob bereits Rente bezogen wird; da die Leistungen der BG auch neben er staatlichen Rente bezogen werden können.

  2. Ich rate Ihnen daher zunächst fristgerecht schriftlich Widerspruch gegen den eingegangen Beitragsbescheid einzulegen. Bitte nehmen Sie sodann Kontakt mit der BG auf um sicherzustellen, dass für Ihren Angestellten die richtigen Einkommenswerte festgestellt worden sind.

Für Sie selbst rate ich eine Befreiung wegen geringfügiger Tätigkeit ins Auge zu fassen.

  1. Die Beiträge für geringfügig Versicherte müssen an die Knappschaft – Bahn – See auch dann abgeführt werden, wenn die Beschäftigten schon Rentner sind.

  2. Zu den Kammerzugehörigen und damit Beitragspflichtigen der IHK gehören nur solche Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Solange Sie also mit ihrem Unternehmen noch nicht gewerbesteuerpflichtig sind (der Freibetrag beträgt hierzu z.Zt. ca. 24000 €/Jahr), besteht hier auch keine Beitragspflicht.

Bei all diesen Fragen kann Sie aber auch Ihr Steuerberater beraten, der die notwendigen Steuerunterlagen für das Finanzamt zusammenstellt, denn Umsatz ist ja bekanntlich nicht Gewinn.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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