Keine Kita: Kann ich 3-jähriges Kind weiterhin bei Tagesmutter lassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Kinder werden jetzt im Juli 3 Jahre alt und besuchen zurzeit eine Kindertagespflege. Aufgrund eines unglücklichen Gefüges ist eine bereits mündliche Zusage für einen Kindergartenplatz eines freien Träger abgesagt worden. Glücklicherweise bot uns die Kindertagespflege bis zum nächsten Jahr (bis zum vollendeten 4. Lebensjahr der Kinder) an die Kinder weiter zu betreuen! Unglücklicherweise wird dies jedoch durch das Jugendamt nicht geduldet, so dass es der Kindertagespflege (unter Androhung der Zurücknahme der Betreuungserlaubnis) verboten wird unsere Kinder weiter zu betreuen. Uns ist klar, dass die Kinder in diesem Alter entsprechend gefördert werden sollten, sind aber mit der Tagespflegeperson sehr zufrieden und glauben, dass sie bei Ihr besser aufgehoben sind als in der von öffentlichen Träger (aufgrund des Rechtsanspruch) angebotenen Kindertagesstätte.
Eine Anfrage beim Jugendamt gab überhaupt keine Lösung, geschweige den einen Lösungsansatz zum Wohle der Kinder! Es wurde nur darauf hingewiesen, dass die Tagespflegeperson mit Ihrer 160h Ausbildung nicht die Kinder bedarfsgerecht betreuen kann, sondern dies nur von einem Erzieher möglich ist. Bei meinen Recherchen in den maßgebenden Gesetzesbüchern habe ich jedoch keine Rechtsgrundlage für das Verbot der Betreuung für Kinder über dem vollendeten 3. Lebensjahr gefunden!

Ich würde die Kinder gerne bei der derzeitigen Kindertagespflege belassen und sie erst für das nächste Jahr in den Kindergarten schicken!
Wir wohnen im Land Brandenburg und das zuständige Jugendamt sitzt in Oranienburg.

Antwort des Anwalts

§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

  2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

  4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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