Übertragung des Hauses auf zweite Ehefrau und Fragen zum Unterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein jetzt dementer, im Heim lebender Vater hatte sein Haus vor ca. 9/10 Jahren vermutlich verkauft und sich mit einer neuen Ehefrau (von meiner Mutter geschieden) ein neues Haus gekauft. Nun ist die Ehefrau gestorben, da ich als leibliche Tochter unterhaltspflichtig ihm gegenüber bin, aber seit ca. 30 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm und seiner neuen Frau hatte und auch keine Ahnung habe, wie der Heimplatz finanziert wird und ob das Sozialamt nun an mich herantreten wird, habe ich zunächst einmal einen Grundbuchauszug für das neue Haus beantragt. Die 2. Frau meines Vaters ging sozusagen mittellos in die Ehe. ich musste nun feststellen, dass das Haus alleine auf ihren Namen eingetragen ist (seit dem Kauf 2003). Ich weiß nicht, ob mein Vater damals bereits dement war. Ich wüsste nun gern, ob die Eintragung der mittellosen Ehefrau als Eigentümerin überhaupt rechtmässig sein kann und ob ich dagegen irgendwie vorgehen kann (z.B. Widerspruch gegen den Eintrag?). Es geht nicht nur um ein evtl. Erbe, sondern insbesondere um meine Unterhaltspflicht. Ich bitte um Info über die Rechtslage und meine Möglichkeiten..

Antwort des Anwalts

Zur Frage 1:

Die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch können Sie nicht isoliert angreifen. Diese dokumentiert ausschließlich die seinerzeit vor einem Notar vollzogene Eigentumsübertragung des Hauses vom Verkäufer auf den Käufer (die 2. Ehefrau). Hierfür spielt die Frage einer eventuellen Demenz Ihres Vaters keine Rolle.

Anzugreifen wäre alleine die Schenkung des Geldbetrages, den ihr Vater aus dem Hausverkauf offensichtlich seiner neuen Ehefrau zur Finanzierung des Neukaufes zugewandt hat. Dieses kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht durch Sie erfolgen sondern nur durch Ihren Vater selbst oder einen für ihn bestellten Betreuer. Sie selbst haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Rechte. Das ändert sich erst mit dem Tode Ihres Vaters, wenn Sie in die Erbenstellung einrücken.

Daneben ist aber zu berücksichtigen, dass derjenige, der die Wirksamkeit der Schenkung in Frage stellt, vollumfänglich beweisen muss, dass Ihr Vater bereits vor 10 Jahren so dement war, dass er den Sinn einer Schenkung nicht mehr verstanden hat. Ich halte das für sehr schwierig; zumal kurz zuvor noch ein Notar den Verkauf seines alten Hauses beurkundet hat und dabei offensichtlich keinerlei Zweifel an der Geschäftsfähigkeit Ihres Vaters gehabt hat. Dann hätte er den Verkauf nämlich nicht beurkunden dürfen.

Sie können den Nachweis nur durch medizinische Gutachten führen, die sich auf den Gesundheitszustand vor 10 Jahren und nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand beziehen. Dazu muss es u.a. Hinweise in tatsächlicher Hinsicht geben sowie ältere Arztdokumente.

Fazit:
Ich gehe nicht davon aus, dass es gelingen wird, die damalige Schenkung rechtlich wieder aufzuheben.

Frage 2:

Richtig ist, dass Kinder grundsätzlich unterhaltspflichtig für ihre leiblichen Eltern sind. Bevor es allerdings zu der Unterhaltspflicht der Kinder kommt, müssen die Eltern ihr eigenes Vermögen in vollem Umfang einsetzen.

In Betracht kommt hier zunächst das aktuelle Vermögen. Bitte klären Sie in welchem Umfang Ihr Vater seine verstorbene Ehefrau beerbt hat. Wenn kein Testament vorlag, hat er zur Hälfte geerbt – also auch die Hälfte des Hauses. Ist er enterbt worden, hat er zumindest einen Pflichtteilsanspruch. Dieses Erbe bzw. der Pflichtteilsanspruch sind vorrangig einzusetzen.

Zum Vermögen des Vaters wird aber auch das gerechnet, was er in den letzten 10 Jahren vor Beantragung der Sozialhilfe verschenkt hat. Liegt also der Schenkungszeitpunkt bei Stellung des Sozialhilfeantrages noch keine 10 Jahre zurück hat der Beschenkte bzw. seine Erben das Geschenk herauszugeben.

Erst wenn festgestellt wird, dass insoweit kein Vermögen besteht, müssen die leiblichen Kinder Unterhalt leisten.

Ob und in welchem Umfang Unterhalt zu leisten ist, kommt entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse an. Hier gibt es erhebliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten. Fragebögen der Sozialämter sollten daher nie ohne vorherige sachkundige Beratung ausgefüllt werden.

Allein die Tatsache, dass Sie seit 30 Jahren keinen Kontakt zu Ihrem Vater mehr hatten, wird Sie letztlich nicht von der Unterhaltspflicht (Stichwort: „unbillige Härte“) befreien. Das wäre nach einer sehr strengen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn Ihr Vater seinerseits für Sie zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gezahlt hat.

Empfehlung zum weiteren Verhalten:

Sie sollten das Sozialamt umfänglich über die in 2003 erfolgte Schenkung unterrichten; Sie sollten weiter hinterfragen, was sich nach dem Erbfall der verstorbenen Ehefrau getan hat. Allein die Tatsache, dass sich eventuelle Kinder der verstorbenen 2. Ehefrau deren Vermögen angeeignet haben, hebelt nicht die Rechtsfolgen des Erbrechts aus. Weisen Sie das Sozialamt darauf hin, dass Sie in keinem Fall zahlen werden bevor nicht im Detail dargelegt wurde, dass kein Vermögen des Vaters mehr vorhanden ist.

Angesichts der erheblichen Zahlungen, die sich bei einem Heimaufenthalt der Eltern möglicherweise ergeben könnten, ist die Beratung durch einen Fachanwalt (bevorzugt Fachanwalt für Sozialrecht oder Familienrecht) angezeigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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