Nachehelicher Unterhalt: Wie lange muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es handelt sich um nachehelichen Unterhalt bei Heirat mit einer Ausländerin in Bezug auf BGH-Urteil Az. XII ZR 39/10.

Ich bin ebenfalls kinderlos mit einer Kubanerin 11 Jahre verheiratet (bis Scheidungsantrag) und lebe nun in seit 17 Monaten in Trennung von ihr. Sie arbeitet selbst seit 10 Jahren in Deutschland, bekommt momentan aber aufgrund der großen Einkommensdifferenz 1050 Euro Trennungsunterhalt von mir.

Laut dem BGH-Urteil vom Januar 2013 müssen Ausländer nach kinderloser Ehe selbst für ihren nachehelichen Unterhalt sorgen.

Meine Frage: Muss ich überhaupt nachehelichen Unterhalt zahlen? Wenn ja, unfgefähr wie lange und in welcher Höhe?

Antwort des Anwalts

Zunächst möchte ich zum Trennungsunterhalt ausführen, dass Sie, nachdem Sie nach Ihren Angaben 17 Monate getrennt leben, bereits hier eine Überprüfung der Unterhaltshöhe erfolgen müsste.
§ 1361 II ist zwar eine Schutznorm für den Unterhaltsgläubiger (BGH FamRZ 01, 350; Ddorf FamRZ 10, 646; Graba FamRZ 02, 715). Der Charakter der Norm als Schutzvorschrift zugunsten des während intakter Ehe nicht berufstätigen Ehepartners wird bereits aus dem Wortlaut ("kann nur darauf verwiesen werden") deutlich. Regelmäßig wird vor Ablauf des Trennungsjahres von dem bislang haushaltsführenden Ehegatten nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden können (BGH FamRZ 01, 350; 90, 283: Erwerbsobliegenheit nach 15 monatiger Trennung; NJW 86, 722: Erwerbsobliegenheit nach zweijähriger Trennung; Ddorf FamRB 10, 35; Kobl NJW 03, 1816, vgl auch Ziff 17.2 der Leitlinien). Bei Ihnen kann aber wegen des Zeitablaufes wohl eine Ausweitung erwartet werden, die sich auf die Unterhaltshöhe auswirken könnte.
Beim nachehelichen Unterhalt ist sodann auf die Grundnorm des § 1569 BGB abzustellen:
§ 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH FamRZ 99, 710, 81, 1163). Die Rechtfertigung für die Beschränkung der sich durch Art 2 I GG geschützten finanziellen Handlungsfreiheit des Verpflichteten als Folge der Unterhaltspflicht ggü dem bedürftigen Ehegatten ist aus der fortwirkenden (nach-)ehelichen Solidarität herzuleiten, deren verfassungsrechtliche Grundlage sich aus Art 6 I GG ergibt. Als Folge dieser Mitverantwortung für den bedürftigen Partner muss der wirtschaftlich stärkere Ehegatte bei Erfüllung eines gesetzlichen Unterhaltstatbestandes die finanzielle Unterhaltsbelastung bis zur Grenze des Zumutbaren hinnehmen. Der Gesetzgeber hat erneut keinen "clean break", wonach die wechselseitigen Beziehungen mit der Scheidung definitiv und nach allen Seiten gelöst werden, vorgenommen. Der Gedanke der ehelichen Solidarität ist nicht allein auf die Ehezeit beschränkt (BGH NJW 04, 930; FamRZ 99, 710 zu Legitimationsproblemen im nachehelichen Unterhaltsrecht eingehend Brudermüller, Geschieden und doch gebunden?, Beck 2008). Das System der §§ 1569 ff gilt nicht nur, wenn die Ehe durch Scheidung (§§ 1564 ff) aufgelöst wird, sondern auch nach Aufhebung der Ehe (§ 1318). Seiner Rechtsnatur nach ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch ein familienrechtlicher Anspruch, der jedoch schuldrechtliche Züge trägt (Möglichkeit von Vereinbarungen (§ 1585c), einer Kapitalisierung (§ 1585 II) sowie einer Sicherheitsleistung (§ 1585a). Andererseits behält eine vertragliche Unterhaltsregelung familienrechtlichen Charakter, soweit sie sich lediglich als Ausprägung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs darstellt. Hierfür spricht eine Vermutung (BGH FamRZ 88, 933; BGH NJW 84, 2350).
Der Gesetzgeber hat bewusst keine Generalklausel aufgenommen, aufgrund derer dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach der Scheidung im Fall der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren ist. Die in §§ 1570-1576 enthaltenen Unterhaltstatbestände stellen sich als numerisch aufgeführte Ausnahmeregelungen (Enumerationsprinzip) des allg Grundsatzes dar, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat (BGH FamRZ 81, 981; 81, 242; vgl auch Borth FamRZ 06, 813). Durch das umfassende System der Tatbestände wurde in der Vergangenheit aus der Ausn faktisch jedoch die Regel (zur Kritik an dieser Entwicklung vgl insb Diederichsen NJW 93). Das zum 1.1.08 in Kraft getretene UÄndG hat zu einer deutlichen Akzentverschiebung und zu einer Betonung des bereits mit dem 1. EheRG intendierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses geführt.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der Tatbestände der §§ 1570 ff erfüllt ist.

Die Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos sein kann, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten mit der Ehe besteht (Ddorf FamRZ 98, 1519; Stuttg FamRZ 82, 1015). Normierte oder anzunehmende, etwa aufgrund der Surrogatrspr des BGH (FamRZ 01, 986), Einsatzzeitpunkte sind Anspruchsvoraussetzung. Einsatzzeitpunkte beschränken den unterhaltsrechtlichen Verantwortungsbereich des verpflichteten Ehegatten. Es handelt sich um Schutzvorschriften zugunsten des Verpflichteten (BGH FamRZ 01, 1291). Auch wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen, kann er von dem anderen Ehegatten trotz dessen Leistungsfähigkeit nicht Unterhalt verlangen, wenn der Berechtigungsgrund nicht zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorliegt. Der Bedürftige muss beweisen, dass die Unterhaltsberechtigung im Einsatzzeitpunkt gegeben ist. Im Fall einer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung latent vorhandenen Krankheit, die erst 23 Monate später ausgebrochen ist, hat der BGH (FamRZ 01, 1291) diese Voraussetzung verneint. Schicksalhafte Ereignisse, die einen Ehegatten nach der Scheidung treffen, sollen grds nicht von dem anderen Ehegatten getragen werden. Es gehört zur Schlüssigkeit eines für die Zeit nach der Scheidung geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, die Tatbestandskette lückenlos darzustellen. Ausnahmsweise ist eine lückenlose Tatbestandskette nicht erforderlich:

Keine nachhaltige Sicherung der Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit bei Scheidung (§ 1573 IV 1)

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Auflösung einer weiteren Ehe (§ 1586a I)

Betreuungsunterhalt (§ 1570)

Billigkeitsunterhalt (§ 1576)

Soweit ein Anspruch einen Einsatzzeitpunkt verlangt, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen zum Einsatzzeitpunkt vorliegen (BGH FamRZ 05, 1817; München FamRZ 93, 564). Die Tatbestandskette entfällt nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger erst nachträglich bedürftig wird oder der Unterhaltsanspruch zunächst an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheiterte. Es genügt, dass unterschiedliche Unterhaltstatbestände nacheinander wirken (Kobl NJW-RR 06, 151).
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage) verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687=FuR 01, 494).
Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570 - 1572 und des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 II ist zu unterscheiden, ob wegen des Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572, und zwar auch für den Teil des Bedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 I 1 beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingg nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570 bis 1572 und iÜ als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II (BGH FamRZ 10, 869; 09, 406). Dies gilt auch für die Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II (BGH FamRZ 10, 869; 09, 406). Ist der Unterhaltsberechtigte also aus gesundheitlichen Gründen an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert und ist der Einsatzzeitpunkt des § 1573 gewahrt, beruht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht allein auf § 1573 II (vgl. auch Ddorf FuR 09, 418).
Ist der einem titulierten Unterhaltsanspruch zugrunde liegende Tatbestand wegen Veränderung der Verhältnisse weggefallen, kann es geboten sein, die Unterhaltspflicht aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands aufrechtzuerhalten (BGH NJW 95, 1891). Besteht nur eine Verpflichtung zur Zahlung eines Teilunterhalts, kann ein Anschlussunterhalt auch nur in Höhe des Teilbetrages verlangt werden (Ddorf FamRZ 94, 965). Das mögliche Bestehen verschiedener Anspruchsgrundlagen macht eine genaue Differenzierung und Bezifferung der verschiedenen Teilansprüche erforderlich (BGH FamRZ 10, 869; 94, 228).
Dies gilt auch nach Inkrafttreten des UÄndG (BGH FamRZ 10, 869; 09, 770; 09, 406).
Ausnahmsweise ist eine genaue Bestimmung der Unterhaltstatbestände nicht erforderlich, etwa wenn eine Befristung aus Billigkeitsgründen ausscheidet (BGH FuR 99, 372=FamRZ 99, 708; 94, 228). Eine fehlende Aufschlüsselung der Anspruchsgrundlagen beschwert den Unterhaltsschuldner (BGH FuR 01, 494=FamRZ 01, 1687).
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370; 81, 242 und ständig; Köln FamRZ 02, 326). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497; vgl iÜ Rn 11). Daraus folgt, dass vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eine wirksame Mahnung nicht erfolgen kann (BGH FamRZ 88, 370; Hamm FamRZ 98, 1512). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden ist, kann er als Folgesache iRd Ehescheidungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 137 II Nr 2 FamFG) , nicht aber als isolierter Antrag, weil die Voraussetzungen für einen Antrag auf künftige Leistung nicht erfüllt sind (§ 259 ZPO). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt ganz oder teilw endgültig, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchstatbestandes entfallen und Voraussetzungen eines Anschlussunterhalts nicht gegeben sind, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder stirbt (§ 1586 I), wenn auf nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet wurde, wenn der Unterhalt durch eine Kapitalabfindung abgegolten wurde (§ 1585 II) und wenn ein Anspruch nach § 1578b zeitlich begrenzt wurde, mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze. Auch eine Unterhaltsversagung wegen eines der Verwirkungstatbestände des § 1579 führt regelmäßig zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs. Bei Versagung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Ziff 2 wegen Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft allerdings eine neue Billigkeitsprüfung erforderlich (BGH FamRZ 87, 1238; 86, 441; Celle FamRZ 08, 1627; Hamm FamRZ 07, 1106). Ein infolge Wiederverheiratung erloschener Unterhaltsanspruch lebt nach § 1586a wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und der Berechtigte ein Kind aus der alten Ehe zu pflegen und zu erziehen hat. Ein Anspruch nach §§ 1571 bis 1573 oder § 1575 konnte sich nach § 1586a I 2 anschließen, wenn deren Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung der Kinderbetreuung vorliegen. § 1586a I 2 ist durch die Unterhaltsreform ersatzlos gestrichen (zu Einzelheiten vgl § 1586a Rn 4). Ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Anschlussunterhalt widerspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung.
Der Tod des Verpflichteten führt nach § 1586b nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht. Vielmehr geht diese -wenn auch der Höhe nach gem. § 1586b I 3 beschränkt- auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.
Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen:
Scheidung der Ehe,
Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit).
Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trägt der in Anspruch genommene Ehegatte:
Unterhaltsverzicht (§ 1585c),
Wiederverheiratung oder Tod des Berechtigten (§ 1586 I),
Leistungsunfähigkeit (§ 1581),
Grobe Unbilligkeit (§ 1579),
Begrenzung nach § 1578b (vgl zuvor bereits §§ 1573 V und 1578 I 2 aF). Der Verpflichtet hat zunächst dazulegen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Den Unterhaltsberechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH FamRZ 10, 875). Er muss seinerseits fortbestehende ehebedingte Nachteile darlegen und ggf beweisen (vgl auch Saarbr NJW-RR 10, 1303). Erst wenn das Vorbringen des Berechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Verpflichtete den Vortrag zu den behaupteten Nachteilen widerlegen (vgl auch BGH FamRZ 10, 1637 und Kommentierung zu § 1578b).
Verjährung
Verwirkung

Hieraus folgt nun aber auch, dass – auch in der Entscheidung, die Sie angeführt haben, nicht zwangsläufig dazu führt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Unterhalt begehrende Ehegatte Ausländer ist, deswegen kein Unterhalt bezahlt werden muss.
Vielmehr ging es um die Frage des ehebedingten Nachteilsausgleiches.
Die zitierte Entscheidung sagt im Prinzip folgendes:
Bei der Berechnung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt für eine aus der Ukraine stammende Frau, die mit einem Deutschen verheiratet war, ist es nicht zu beanstanden, wenn mit Blick auf den durchzuführenden Vergleich zwischen ihrer jetzigen Lebenslage und ihrer hypothetischen Lebenssituation ohne Eheschließung auf die Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten abgestellt wird, die sich ihr bei einem Verbleib im Heimatland geboten hätten. In diesem Zusammenhang kann sich die Frau nicht auf einen weitergehenden ehebedingten Nachteil berufen, wenn sie durch die in der Ehe gewählte Übernahme der Hausfrauenrolle daran gehindert war, sich durch Fortbildung oder Umschulung weitergehend für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten ist die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt.
Das bedeutet, dass sie sich auf ein niedrigeres Lebensniveau einstellen muss.

Vor diesem Hintergrund ist bei einer elfjährigen Ehe davon auszugehen, dass sie sich selbst versorgen kann. Ein nachehelicher Unterhalt wird höchstens als Aufstockungsunterhalt gewährt werden können, dieser wäre wohl auf 3 bis 4 Jahre zu befristen. Es hängt aber, wie oben ausgeführt, davon ab, ob und gegebenenfalls wie sie die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Aufstockungsunterhalt in einen Prozess einbringen könnte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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