Hauskaufinteressent macht Rückzieher: Wer muss den Notar zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besaß ein Mehrfamilienhaus in Rüsselsheim, welches ich verkaufen wollte. Ich hatte dann über einen Makler einen Interessenten. Nachdem dessen Finanzierung geklärt war gingen wir zum Notar und haben einen Kaufvertrag geschlossen.
Als der Zahlungstermin kam ist die Bank des Interessenten von ihrer Finanzierungszusage zurück getreten, da angeblich inzwischen negative Schufa-Einträge bei dem Interessenten eingetreten waren.
Nach mehreren Wochen ist der Interessent dann vom Kaufvertrag zurück getreten.

Nun habe ich vom Notar ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert werde die Kosten für den Kaufvertrag und die Auflassung, die der Käufer hätte zahlen müssen, zu begleichen.

  1. Frage: Der Notar behauptet, dass ich nun Gesamtschuldner sei. Ist dies richtig?

Ich habe die Zahlung abgelehnt und außerdem darum gebeten, mir nachzuweisen, welche Schritte das Notariat eingeleitet hat, um die Kosten von dem Interessenten zu bekommen.
Ich selbst hatte in der Zeit des Rücktrittes ebenfalls zusätzliche Kosten, z.B. Zahlung an das Grundbuchamt zur Löschung der Auflassung, da der Interessent dies ebenfalls nicht zahlte. Ich zahlte, damit das Grundstück wieder frei zum Verkauf wurde.

  1. Frage: Falls ich wirklich den Notar bezahlen muss, möchte ich ein Mahnverfahren gegen diesen Interessenten einleiten. Kann ich dann auch die damals entstandenen Kosten verlangen?

Ich würde Ihnen gern das Schreiben des Notars und meine Antwort zur Verfügung stellen. Leider kann ich hier keine Dateien anhängen. Ich werde auf Ihr Angebot warten und die Dateien dann an meine Antwort-Mail anhängen.

Antwort des Anwalts

Zu 1)
Bei beurkundeten Grundstückskaufverträgen sind beide Parteien Auftraggeber des Notars und haften für die Beurkundung des Kaufvertrages als Gesamtschuldner. Dies ergibt sich aus § 5 Kostenordnung (KostO), der wie folgt lautet: „(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.“ Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Notar die Beurkundung dieses Geschäfts vornimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Notar nur einen Vertragsentwurf fertigt, der nicht von beiden Beteiligten unterzeichnet wird. Ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Notarkosten sollte sich auch am Ende der Vertragsurkunde finden.

Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass sich der Gläubiger (hier der Notar) nach seiner freien Wahl bei jedem seiner (Gesamt-) Schuldner in voller Höhe schadlos halten kann. Bei Gesamtschuldnerschaft kann der in voller Höhe in Anspruch genommene Schuldner nicht einwenden, dass sich der Gläubiger zuerst – ganz oder teilweise – an den anderen Gesamtschuldner zu halten habe. Um kostenträchtige Zwangsmaßnahmen des Notars zu Ihren Lasten zu vermeiden, muss ich Ihnen daher raten, die Notarkosten umgehend zu bezahlen.

Zu 2)
Selbstverständlich haftet Ihnen der vom Vertrag zurück getretene Käufer für alle Ihnen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kaufvertrag entstandenen Kosten und können von Ihnen gerichtlich eingefordert werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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