Auslandsaufenthalt nicht gemeldet: Muss ich Kindergeld zurückzahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lebe mit meinem Sohn seit fast 9 Jahren in Italien und habe bisher Kindergeld auf mein deutsches Konto erhalten. Ich selbst lebe von Witwenrente, für meinen Sohn beziehe ich Halbwaisenrente, mein Mann verstarb 2002. Meine Einkommensteuererklärung mache ich in Deutschland, außer der Witwenrente habe ich kein Einkommen. Mein Sohn besucht hier in Italien die Schule, wird im Mai 18 Jahre alt und macht voraussichtlich 2014 sein Abitur. Jetzt schickt mir die Familienkasse Formulare zur Beantragung der Fortsetzung der Zahlung des Kindergeldes (an die Adresse meiner Eltern in Deutschland, wo ich auch gemeldet bin). Im Merkblatt, das ich erst jetzt entdeckt habe, steht, dass Auslandsaufenthalte "unverzüglich" gemeldet werden müssen, was ich aber nie getan habe, weil sich diese Frage für mich nicht stellte. Spätestens, wenn ich jetzt die Schulbestätigung einreiche, wird der Familienkasse unser Auslandsaufenthalt bekannt. Wie soll ich mich verhalten? - Kann es sein, dass ich Rückzahlungen oder Strafe zu erwarten habe?

Antwort des Anwalts

Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) *1) geregelt.

Als Deutsche haben Sie danach Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie entweder in Deutschland wohnen bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, dann haben Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden. Das ist eigentlich nur der Fall, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben.
Im Rahmen der – auch durch Grundrechte garantierten - Freizügigkeit ist es auch möglich, einen doppelten Wohnsitz zu haben, also sowohl in Deutschland als auch in Italien.

Wenn Sie allerdings nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gibt es nur in wenigen Ausnahmen noch einen Anspruch auf Kindergeld.

Nach Ihren Angaben scheinen Sie aber dann, wenn Sie noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind, nach wie vor ein Recht auf Kindergeld zu haben. Damit wären die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben.
Da eine eventuelle Verletzung der Mitteilungspflichten sich nicht auswirkt, müssen Sie zumindest in diesem Fall auch weder Rückzahlung oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchten.

Meine Empfehlung geht dahin, die Fragebögen wahrheitsgemäß auszufüllen und zurück zu senden, per Einschreiben mit Rückschein. Behalten Sie Kopien aller dieser Fragebögen. Solche Unterlagen gehen gerne mal verloren.

Wenn daraufhin Kindergeld zurück gefordert wird, dann können bzw. sollte geprüft werden, ob die Rückforderungsbescheide angefochten werden können. Wichtig ist letztendlich den Behörden nur, daß der Staatskasse kein Schaden dadurch entsteht, daß Gelder gezahlt werden, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Im allerschlimmsten Fall müssen Sie eine Rückzahlungsregelung treffen.

Strafrechtliche Schritte erfordern vorwerfbares Verhalten. Dabei sind die Behörden für alles Fehlverhalten beweispflichtig. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass Ermittlungen eingeleitet werden, allerdings auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Dabei müssen Sie zunächst formell angehört werden. Im Zweifel ist hier immer zu empfehlen, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch zu machen, über einen Anwalt Akteneinsicht anzufordern und sodann sich gezielt zu den Vorwürfen zu äußern. Gegebenenfalls müsste Ihnen auch Kenntnis dieses Merkblatts und vorsätzliches Zuwiderhandeln nachgewiesen werden müssen. Praktisch ist dies kaum möglich.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bkgg_1996/gesamt.pdf

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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