Unterhalt der volljährigen Kinder aus erster Ehe

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vater, wieder verheiratet, selbstständig, Nettoeinkommen ca. 4000€, seine neue Frau Beamtin, halbtags beschäftigt, Netto ca. 1600€, ein gemeinsames schulpflichtiges 6jähriges Kind, Warmmiete Wohnung 750€

Mutter, wieder verheiratet, Hausfrau, nicht erwerbstätig (kein eigenes Einkommen), ihr zweiter Mann Arzt, Netto ca. 3600€, sie haben 2 gemeinsame minderjährige Kinder (6 und 8, ab Sommer beide Schulpflichtig), Pacht für großen Hof geschätzt 750€

Die Kinder um deren Unterhalt es geht, sind die gemeinsamen Kinder aus jeweils erster Ehe von o.a. Vater und Mutter (geschieden 2002): der 18jährige Sohn, Schüler, wohnhaft beim Vater, die 20jährige Tochter, Studentin, eigener Haushalt., beide kein eigenes Einkommen.

Frage: wie hoch ist der Barunterhalt für die volljährigen Kinder und vor Allem: wie verteilt er sich auf Vater und Mutter? Kann die Mutter zu einem Teil herangezogen werden - trotzdem sie kein eigenes Einkommen hat (da ja der neue Mann Einkommen hat)? Wäre sie verpflichtet, einer Arbeit (zumindest Stundenweise) nachzugehen, trotzdem sie anführt, minderjährige Kinder, einen Hof betreuen zu müssen und immer wieder unter starken Migräneattacken leidet (und sich daher nicht erwerbsfähig fühlt)?

Antwort des Anwalts
  1. Zuerst vorweg: nicht leibliche Eltern, bzw. Stiefeltern sind grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Es gilt gegenüber volljährigen Kindern keine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, so dass nach Ihrer Schilderung es unwahrscheinlich ist, dass die Kindsmutter zur Arbeit verpflichtet ist, sei es tatsächlich oder im Wege der Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Dabei ist auch zu beachten, dass gegenüber volljährigen Kindern ein erhöhter Selbstbehalt von 1.200.-- € (netto) gilt, was mit einer Teilzeitarbeit nicht ohne weiteres zu erreichen ist. Tatsächlich ist von einem durchsetzbaren Beitrag zum Unterhalt nicht auszugehen. Volljährige Kinder, die in Ausbildung sind und zu Hause wohnen haben Anspruch auf Barunterhalt nach der letzten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Studenten haben einen Barunterhaltsanspruch von 670.-- €, in dem Kosten für Wohnung und Heizung von 280.-- € berücksichtigt sind. Zusätzlich sind die Kosten Für Kranken-und Pflegeversicherung (in der folgenden Berechnung mit 78,50 € erfasst) und ggf. Studiengebühren zu bezahlen. Weichen die Wohnkosten ab, sind ggf. Anpassungen vorzunehmen.

In der nachstehenden Berechnung habe ich unterstellt, dass Ihre Kosten für Krankenversicherung bei der Einkommensangabe schon berücksichtigt waren, Sie das staatliche Kindergeld für den volljährigen Sohn beziehen und die Kindsmutter das Kindergeld für die Tochter. Kindergeld für volljährige Kinder ist in voller Höhe anzurechnen. Ihr minderjähriges Kind ist als Rechenposition aufgeführt. Abweichungen von meinen Annahmen wollen Sie bitte mit Hilfe der Antwortfunktion der Deutschen Anwaltshotline mitteilen. Soweit die Kindsmutter für volljährige Kinder das staatliche Kindergeld beziehen sollte, hat sie dieses in voller Höhe für die Kinder zur Verfügung zu stellen.

  1. Berechnung

Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 4.000,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 200,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 3.800,00 €
= Bereinigtes Gesamteinkommen des Hauptverdieners 3.800,00 €

Zweitverdiener (Frau, ohne eigenen Unterhaltsanspruch):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 0%) 0,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00 €
= Bereinigtes Gesamteinkommen des Zweitverdieners: 0,00 €

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2013
Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 7 (3.500,00 € bis 3.900,00 €)
Zweitverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 1 (ab 0,00 €)
Anteilshaftung:Bedarf aus Gesamteinkommen HV+ZV=Gr. 7, HV+wE=Gr. 7

Kind 1 ( 6 J) Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 496,00 € = 136,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 92,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 404,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 404,00 €
Kindergeldbezug: weiterer Elternteil. Zahlbetrag Hauptverdiener: 404,00 €

Kind 2 (18 J) Anteilshaftung von Haupt- u.Zweitverdiener
Bedarf des privil.vollj.Kinds 664,00 €
Bedarfsdeckende Heranziehung des Kindergelds 184,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 480,00 €
480,00 €
• Quote aus Verhältnis bereinigtes Einkommen HV zu GesamtEink 2650/2650

Kind 3 (20 J) Anteilshaftung von Haupt- u.Zweitverdiener
Bedarf des vollj.Kinds mit eigenem Haushalt 670,00 €
Mehrbedarf: 78,50 €
Bedarfsdeckende Heranziehung des Kindergelds 190,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 558,50 €
558,50 €
• Quote aus Verhältnis bereinigtes Einkommen HV zu GesamtEink 1766/1766

Barunterhaltsanspruch des Sohnes ist also 664.-- €, der Tochter 749.-- €, das jeweilige staatll Kindergeld ist voll anzurechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice