Übungsleiterpauschale abziehbar von Einkommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Beamter (Lehrer/Vollzeit) und habe von zwei Hochschulen Angebote als Lehrbeauftragter erhalten. Die Lehraufträge werden als Dienstleistungsvertrag und als Werksvertrag ausgegeben. Insgesamt ergibt sich daraus eine Summe von 6500€/Jahr, durch die Tätigkeit im Prüfungsausschuss bei der Handelskammer (Ehrenamt) erhalte ich voraussichtlich 650 € im Jahr. In der Summe also 7150 €. Damit fallen die Einkünfte nicht unter die Geringfügigkeit, richtig? Kann ich die sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) von 2400 € von meinem Umsatz abziehen? Und falle somit, mit den restlichen 4750€, wieder unter die Geringfügigkeit und bleibe somit sozialversicherungsfrei?

Antwort des Anwalts

Sie können nicht die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr.26 EStG von Ihrem Umsatz abziehen. Aber darauf kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht an. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies ist nur bei Einkommen aus angestellter Tätigkeit der Fall. Sie müssen daher auf die korrekte Vertragsgestaltung bei Ihren Beauftragungen achten.

Einkommen aus Werkverträgen ist prinzipiell Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Etwas problematischer ist es beim Dienstleistungsvertrag. Dieser sollte eine Klausel enthalten, dass sie als selbstständiger Lehrbeauftragter tätig sind. Dann spielt die Sozialversicherungspflicht keine Rolle mehr. Sie müssen lediglich Ihren Gewinn aus der Tätigkeit bei der Einkommenssteuererklärung angeben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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