Nach Scheidung: Recht auf getrennte Steuererklärungen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist im Juli 2011 von Ihrem Ehemann ausgezogen zwecks Trenungsjahr, da Sie sich scheiden lassen wollte.
2012 war dann die Scheidung, welche rechtskräftig wurde.
Frage ist, ab wann einer der beiden einen Anspruch, oder Recht gesetzlich hat, eine gesonderte Steuererklärung zu machen.
In diesem Fall waren sich beide vor der Scheidung einig, dass obwohl erst Mitte 2012 die Scheidung erfolgte, Sie ab dem 01.01.2012 eine getrennte Steuerabrechnungen durchführen würden.
Nun aber hat der Ex Ehemann eigenmächtig mit seinem Steuerberater bereits für das gesamte Jahr 2011 eine gesonderte nur noch für Ihn und seine Einnahmen geltende Steuerabrechnung beim Finanzamt abgegeben und laut Aussage Finanzamt auch angegeben, dass er ab dem 01.01.2011 allein zu veranschlagen sei.
Ab wann ist man getrennt Steuerrechtlich zu betrachten, ab dem Jahresanfang des Trennungsjahres ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, die Beiden gehörte und der Ehemann weiter bewohnte, oder nach einer rechtskräftigen Scheidung.

Antwort des Anwalts

Ein Wahlrecht genießen nur Ehegatten nur dann, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a EStG sind, nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen mindestens an einem Tag des VAZ gleichzeitig vorgelegen haben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Liegt also am ersten Januar des VAZ unter bestehender Ehe kein dauerndes Getrenntleben vor oder haben die Eheleute erst am 31.12. dieses Jahres die Ehe geschlossen und die eheliche Gemeinschaft aufgenommen, greift das steuerliche Wahlrecht für das gesamte Veranlagungsjahr.
Der steuerliche Begriff des dauernden Getrenntlebens weicht von den Ehescheidungsvoraussetzungen nach dem BGB ab. Hier sind zunächst die für die Finanzverwaltung bindenden Steuerrichtlinien bedeutsam. Abzustellen ist auf das Gesamtbild der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine dauernde räumliche Trennung hat regelmäßig besonderes Gewicht. Es ist jedoch auf alle Umstände und erkennbare Absichten abzustellen. In der Regel sind die Angaben der Ehegatten zugrunde zu legen, außer die äußeren Umstände lassen den Fortbestand der Lebensgemeinschaft fraglich erscheinen. Im Scheidungsverfahren getroffene Feststellungen sind nicht zwingend bindend. Sie haben aber Indizwirkung. Wegen der familienrechtlichen Trennungsfrist (i.d.R. ein Jahr) kann der Wunsch nach alsbaldiger Scheidung mit dem Wunsch kollidieren, im Sinne einer Zusammenveranlagung der Eheleute das dauernde Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinne nicht vor dem ersten Januar des betroffenen Veranlagungszeitraumes eintreten zu lassen. Hat in diesem ein echter, aber gescheiterter Versöhnungsversuch stattgefunden, sollte er in geeigneter Weise aktenkundig gemacht werden. Er unterbricht anders als in § 1567 Abs. 2 BGB das (steuerliche dauernde) Getrenntleben. Ein Versöhnungsversuch muss mindestens drei bis vier Wochen dauern, wobei die Rechtsprechung unterschiedliche Zeiträume des erneuten Zusammenlebens von einem Monat bis zu sieben Wochen anspricht. Erfolgt ein drei bis vier wöchiger Versöhnungsversuch über die Jahreswende, besteht für den VAZ des Beginns des Versöhnungsversuchs das Recht der Zusammenveranlagung und für den Folgeveranlagungszeitraum des Folgejahres.

Die Feststellungslast trifft die Ehepartner. Zur Beiziehung der Akten des Familiengerichts hat sich der BFH57 am 12. 6. 1991 dahin gehend geäußert, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vorliegt, wenn die Akten gegen den Widerspruch des Steuerpflichtigen beigezogen und verwertet werden, obwohl eine unmittelbare Beweiserhebung möglich wäre. Ist sie nicht möglich, zumutbar oder zulässig, sind die familiengerichtlichen Akten dennoch nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit beizuziehen.
Damit war für den Veranlagunszeitraum grundsätzlich die Wahl der gemeinsamen Veranlagung möglich.
Weiter ist zu fragen, ob der getrennt lebende Ehegatte nun seinerseits hiervon abweichen durfte.

Inhalt des Wahlrechts bis VAZ 2012:

(1)

getrennte Veranlagung gem. § 26a EStG (bis VAZ 2012)
(2)

Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG
(3)

Die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG für das Jahr der Eheschließung (bis VAZ 2012).

Die Folgen des Wahlrechts bedeuten in Ihrem Falle die getrennte Veranlagung (bis VAZ 2012)
Nach § 26 Abs. 2 EStG erfolgt die getrennte Veranlagung, wenn einer der Ehepartner die getrennte Veranlagung wählt. Dies gilt nicht, wenn der Ehepartner, der die getrennte Veranlagung wählt, keine eigenen Einkünfte erzielt hat oder wenn seine Einkünfte so gering sind, dass keine Einkommensteuerfestsetzung stattfindet bzw. seine Einkünfte keinem Steuerabzug zu unterwerfen sind.

Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Das Wahlrecht kann schriftlich oder zu Protokoll des Finanzamts ausgeübt werden. Die Benutzung eines Formblattes ist nicht vorgesehen. Geben Eheleute keine Erklärung zur Wahl ab, darf das Finanzamt unterstellen, dass sie die Zusammenveranlagung wählen, § 26 Abs. 3 EStG.
Hier hat der Ehemann die entsprechende Erklärung abgegeben.
Grundsätzlich hat das Finanzamt hierbei nicht zu prüfen, ob ein Ehegatte im familienrechtlichen Innenverhältnis verpflichtet ist, das Wahlrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Fälle, in denen die Wahl der getrennten Veranlagung rechtsmissbräuchlich ist. So verstößt z.B. das Verhalten des versagenden Ehegatten, der keine maßgeblichen Einkünfte hat, gegen das Schikaneverbot gem. § 226 BGB.

Daraus folgt nun, dass der Ehemann grundsätzlich berechtigt war, für das gesamte Jahr 2011 die getrennte Veranlagung zu verlangen.
Die Grundtabelle ist für das ganze Jahr anzuwenden, § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG und die Steuern der Ehepartner werden in getrennten Steuerbescheiden festgesetzt. Es tritt keine Gesamtschuldnerschaft der Ehepartner ein.
Ein unterjähriger Wechsel ist wie oben ausgeführt nicht möglich sondern betrifft grundsätzlich den gesamten Veranlagungszeitraum, also das Kalenderjahr, hier also 2011 in Gänze.
Ob der Ehemann hierbei gegen das Schikaneverbot verstoßen haben könnte, wäre gesondert zu prüfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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