Verlust des Führerscheins wegen illegaler Drogen

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte Ihnen den Verlust meines Führerscheins in Kurzform schildern und bitte um evtl. Lösungsansätze. Vor knapp drei Jahren fand bei mir eine Hausdurchsuchung statt. Es wurden knapp zwei Gramm Cannabis gefunden. Da die Telefone abgehört wurden, habe ich vor Gericht 20 Gramm Kokain zugegeben. Dieser Termin fand ohne Hilfe eines Anwalts statt.

Ich wurde nie im Straßenverkehr mit jeglichen Drogen angehalten oder nachgewiesen, denn den Termin im Labor konnte ich aus finanziellen Gründen damals nicht wahrnehmen. Meine heutige Auflage beim STRVA war: Ein Jahr Abstinenznachweis und eine darauffolgende MPU.

Meine Frage: Kann ich da was machen? Über einen Anwalt?

Antwort des Anwalts

Ihr Geständnis ist rechtskräftig so dass rechtlich gegen die ausgesprochene Tat und deren Bestrafung heute nichts mehr unternommen werden kann.

Der Führerscheinentzug gehört zu den normalen bei derartigen Entscheidungen mit ausgesprochen Nebenentscheidungen. Sie hätten eventuell im Strafprozess auf Freispruch mangels Beweisen plädieren können, dazu ist es nun aber zu spät.
Die – gerichtlich überprüfbare – Entscheidung der Führerscheinbehörde über eine Neuerteilung Ihres Führerscheins richtet sich nach § 14 FeV *1).

Wie Sie der Formulierung entnehmen können, kommt es dabei nicht auf die Teilnahme am Straßenverkehr mit Drogen an, sondern auf die Abhängigkeit als solche. Die Behörde muss im Rahmen ihres Ermessens sicherstellen, dass Sie nicht mehr abhängig sind und von Ihrem Verhalten keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen kann. Dazu wird regelmäßig die MPU angeordnet.

Rechtliche Schritte dagegen halte insgesamt ich für wenig erfolgsversprechend.
Bedenken ergeben sich hier allenfalls durch die Kombination von einem Jahr Abstinenz vor Ablegung der MPU, was unverhältnismäßig erscheinen könnte.

Die Gerichte halten das allerdings für akzeptabel.

So hat z.B. der 10. Senat des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 15.05.2002 (Aktenzeichen 10 S 2699/01) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der Kokain konsumiert hat, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 und 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, solange er nicht den Nachweis seiner Entgiftung und Entwöhnung durch mindestens einjährige Drogenabstinenz erbracht hat (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23. Mai 2000 - 7 A 12289/99 -, ZfSch 2000, 418).
Insgesamt muss daher geraten werden, die Auflagen zu erfüllen. Bereiten Sie sich gut auf die MPU vor und erbringen Sie die angeforderten Nachweise der Abstinenz über den Zeitraum von einem Jahr.

Ergänzend ist noch zu vermerken dass Sie insgesamt immer noch ganz gut weg kommen.

Die Straßenverkehrsbehörden nehmen nämlich in ähnlichen Fällen gerne gleich einen Fall der charakterlichen fehlenden Eignung an und geben Ihnen gar keine Chance mehr auf Neuerteilung eines Führerscheins.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) tp://www.buzer.de/s1.htm?a=14&g=FeV&dorg=1

§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

  1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) *) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

  2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

  3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

  1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

  2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder

  3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice