Jobcenter fordert persönliche Vorsprache: Rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hat vor ca 8 Wochen einen ALG II- Antrag bei der ARGE in Dresden auf dem Postweg eingereicht, als Kopie hat er seinen gültigen Personalausweis beigefügt. Die Behörde hat bis heute keine Ablehnung oder Bewilligung erstellt, lediglich die Aufforderungen jeweils mit anderen Unterlagen/Angaben die noch benötigt werden entsprechend von Fristen beizufügen. Dies ist Geschehen, außer die persönliche Vorsprache. Der Grund sei, dass er sich persönlich im Jobcenter melden muss. Ist dies rechtens, da der Antrag der aus dem Internet ausgedruckt wurde, keinerlei Hinweise darüber erkennen lässt. Einen Paragraphen konnte man auch nicht benennen, nicht dass dies Leistungsentzug, falls Leistungen zustehen einfach gekürzt werden können.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich soll das Jobcenter zeitnah über die Anträge auf Grundsicherung entscheiden, allerdings ist dafür stets erforderlich, dass die für die Entscheidung relevanten Unterlagen bei dem Jobcenter vorliegen.
Erst, wenn das Jobcenter nach sechs Monaten ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat, kann man eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Allerdings besteht die Möglichkeit, im Wege des Eilrechtsschutzes jedenfalls eine vorläufige Leistungsbewilligung zu erreichen. Ein entsprechender Antrag ist ebenfalls beim zuständigen Sozialgericht zu stellen.

Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache ist in § 61 SGB I (Sozialgesetzbuch – Erstes Buch) bzw. in § 59 SGB II geregelt. Insbesondere kann auch eine persönliche Vorsprache verlangt werden, wenn der Leistungsanspruch geprüft werden soll.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dann mit einer Sanktion, also einer Leistungskürzung, geahndet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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