Falschberatung: Haftet der Anwalt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Anwältin hat mich über meinen Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt falsch beraten. Jetzt muss ich mich einer MPU unterziehen und einen Abstinenznachweis erbringen, Dadurch sind mir mehr Kosten entstanden. Den Führerschein bekomme ich dadurch natürlich auch 1 Jahr später neu beantragen.
Kann ich die Anwältin auf Schadensersatz Verklagen?

Antwort des Anwalts

Beim Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), konkret gesagt nach den §§ 611, 675 BGB. Dadurch ist der Rechtsanwalt zur Erbringung der anwaltlichen Dienstleistung (zB. Rechtsberatung, Rechtsvertretung o.ä.) verpflichtet. Die konkreten Verpflichtungen, die der Rechtsanwalt aufgrund der Beauftragung zu erfüllen hat, ergeben sich aus dem konkret erteilten Mandat.

Verletzt der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis (z. B. durch Fristversäumnis oder Falschberatung), kann er durch den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage dafür ist die Haftung wegen Schlechtleistung im Sinne des § 280 BGB. Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

Voraussetzung für eine Haftung ist eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages, also eine Verletzung der oben näher erläuterten Anwaltspflichten.

Um diese Risiken abzusichern, ist jeder Rechtsanwalt durch das anwaltlichen Berufsrechts verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die in solchen Fällen regulierend eintritt.

Zu beachten ist dabei, dass die schuldhafte Pflichtverletzung alleine noch keinen Haftungsanspruch des Rechtsanwalts begründet. Vielmehr muss auch ein Schaden entstanden sein, welcher kausal auf dem Fehler des Rechtsanwaltes beruht. Dabei trägt der Kläger für alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen grundsätzlich die Beweislast.

In Ihrem Fall haben Sie die Anwältin damit beauftragt, Sie hinsichtlich Trunkenheitsfaht zu beraten. Wenn die Anwältin Sie falsch beraten hat und Ihnen durch diese Falschberatung ein Schaden entstanden ist, haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Anwältin.

Sie sollten allerdings prüfen, ob es sich um eine eindeutige Falschberatung durch die Anwältin handelt oder ob möglicherweise grundsätzlich richtig beraten wurde, sich das Ergebnis leider aufgrund anderer Umstände dann aber für Sie negativ entwickelt hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Rechtsanwalt bei allem was er tut, den sichersten bzw. den „relativ sichersten" Weg für den Mandanten aufzeigen muss (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1645).
Hintergrund dieser Rechtspechung ist, dass es kaum einen Fall gibt, in dem die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Daher kommt der Frage, welchen konkreten Pflichtverstoßes sich der Anwalt in Ihrem konkreten Fall zu Schulden hat kommen lassen, eine zentrale Bedeutung zu.

Zudem müssten Sie neben der Kausalität (= inwieweit beruht der eingetretene Schaden auf der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts) konkret und substantiiert darlegen, welcher Schaden Ihnen in welcher Höhe entstanden ist. Grundsätzlich kann der Schaden natürlich in der Höhe der entrichteten Anwaltsvergütung bestehen, darüber hinausgehender Schaden müsste allerdings konkret dargelegt werden, was insbesondere bei der Frage schwierig sein könnte, wie die Neubeantragung des Führerscheins in Bezug auf die Schadenshöhe zu bewerten ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Sofern Sie noch Rückfragen haben sollten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Sofern Sie einen Anwalt benötigen, können Sie sich natürlich gerne auch an meine Kanzlei wenden. Sie erreichen mich telefonisch unter der Rufnummer 02204-4816080 oder per E-Mail unter kanzlei@bensberger-kanzlei.de.
.Für die anwaltliche Vertretung mache ich Ihnen dann gerne ein Angebot.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist daher nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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