Festgeschriebene Norm für Grundstückszufahrt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben im letzten Jahr ein Haus auf unserem Grundstück gebaut. Die Gemeinde hat diesem Bauvorhaben nur zugestimmt, wenn wir von unserem Grundstück einige Quadratmeter für einen Gehweg abtreten. Im Gegenzug wurde uns eine Ausgleichsfläche am Nachbargrundstück zugesichert. Dies war soweit alles in Ordnung.
Die Vereinbarung war, für uns würden keine Kosten entstehen. Dies wurde auch eingehalten. Ebenso war die Vereinbarung, dass eine Gehwegabsenkung für eine vernünftige Grundstückszufahrt erstellt wird.
Punkt 1: der Gehweg wurde nur mit Schotter aufgefüllt und wir vermutlich erst 2014 geteert - damit könnte ich gerade noch leben - ein Schneeräumen in den Wintermonat ist hier nur schwer möglich
Punkt 2: Die Absenkung Gehweg zur Straße wurde durchgeführt
Punkt 3: Auf der Gehweginnenseite wurden normale Betonbordsteine gesetzt, die 10 cm höher als der Gehweg sind. Somit ist eine Grundstückszufahrt mit dem Auto nur erschwert möglich.

Gibt es für Grundstückzufahrten eine Norm die hier eingehalten werden muss oder ist die Ausführung der Gemeinde so in Ordnung ?
P.S. Bauvorhaben befindet sich in Bayern

Antwort des Anwalts

Frage Punkt 1: der Gehweg wurde nur mit Schotter aufgefüllt und wir vermutlich erst 2014 geteert - damit könnte ich gerade noch leben - ein Schneeräumen in den Wintermonat ist hier nur schwer möglich

Antwort: Das hier anwendbare Gesetz ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) *1).

Die – wohl öffentlichen Verkehr nutzbare – Zufahrt zum Grundstück dürfte eine Eigentümerstrasse sein im Sinne von Art. 3 BayStrWG 2) in Verbindung mit Art. 53 BayStrWG 3).

In Art. 9 BayStrWG müssen die Träger der Straßenbaulast die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand bauen und erhalten.

Nach den Umständen dürfte der Schotter diesen Anforderungen entsprechen, insbesondere, wenn später noch geteert werden soll.

Frage Punkt 2: Die Absenkung Gehweg zu r Straße wurde durchgeführt

Antwort: nicht erforderlich

Frage Punkt 3: Auf der Gehweginnenseite wurden normale Betonbordsteine gesetzt, die 10 cm höher als der Gehweg sind. Somit ist eine Grundstückszufahrt mit dem Auto nur erschwert möglich. Gibt es für Grundstückzufahrten eine Norm die hier eingehalten werden muss oder ist die Ausführung der Gemeinde so in Ordnung ?

Antwort:

Die konkrete Höhe der Gehweginnenseite ist gesetzlich nicht geregelt.

Für Gehwege gibt es aber die die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002 aus dem Jahre 2002. Sie wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegeben. Diese Empfehlungen beschäftigen sich u.a. auch mit Mindestanforderungen für Gehwege. Es gibt u.a. Vorgaben für die Gehwegbreite etc. U.a. soll die Querneigung bei Gehwegen das für die Entwässerung notwendige Maß von 2,5 % nicht überschreiten, um die Notwendigkeit des Gegensteuerns für Rollstuhlfahrer zu vermeiden. Dies ist insbesondere auch bei Grundstückzufahrten zu beachten.

Weiterhin gibt es in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Barrierefreiheit.

Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.

Auch wenn es kein zwingendes Recht insoweit feststellbar ist, so würden Sie vermutlich am effektivsten eine Behebung erreichen, wenn Sie die Gemeinde darauf hinweisen, dass, neben der erschwerten Grundstückszufahrt, hier auch für Behinderte Barrieren errichtet worden sind, die versuchen, Ihr Grundstück zu erreichen. Gegebenenfalls ergibt sich daraus auch eine erhöhte Gefahrensituation, für deren Behebung auch die Straßenverkehrsbehörde verantwortlich ist.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) Fundstelle: BayRS V, S. 731

*2) Art. 3 BayStrWG
Einteilung der Straßen
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Staatsstraßen;

  2. Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen nach Art. 46).

  3. Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53).
    *3) Art. 53 BayStrWG
    Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen
    Sonstige öffentliche Straßen sind:

  4. die öffentlichen Feld- und Waldwege;

  5. die beschränkt-öffentlichen Wege;
    das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung10)), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;

  6. die Eigentümerwege;
    das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.

*4) Art. 9 BayStrWG
Straßenbaulast
(1) 1 Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. 2 Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. 3 Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. 4 Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen und der Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schonen. 5 Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.

(2) Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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