Berechnung Betreuungsunterhalt bei unehelichem Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich streite mich mit der Mutter meines Kindes, was ich erst einmal sehen durfte, um den Betreuungsunterhalt.
Sie fordert nun soviel, das mir nach ihrer Rechnung nichts mehr zum Leben bleibt.
Das Problem ist, dass ich in meiner eigenen Immobilie wohne und sie einen Wohnwertvorteil von 650 Euro ansetzt, diesen aber mit Gutachter vor Gericht weiter erhöhen will. Kann es bei einer Rechtsprechung dazu kommen das ich die Wohnung veräußern muss um dem Unterhalt nachzukommen?
Es ist immer die Rede von Subjektiven und Objektiven Wohnwert. Da ich nicht verheiratet war ist dann immer der objektive Wohnwert relevant?
Ich habe noch Schuldenlasten von etwa 400€ monatlich, dich ich als Altersvorsorge ansetzen kann, da ich selbständig bin.
Entscheidet am Ende der Richter?

Antwort des Anwalts

Im Unterhaltsrecht werden grundsätzlich neben Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit auch sonstige Einnahmequellen zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen. Hierzu gehört ebenfalls der Wohnvorteil, d.h. das mietfreie Wohnen im Eigenheim als Nutzung des Grundstücks im Sinne des § 100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird als Ersparnis von Aufwendungen dem Einkommen hinzugerechnet. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit er den zu berücksichtigenden Schuldendienst und im Einzelfall Tilgung und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise belastet wird (i.e. Grundsteuer, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Kaminkehrer) sowie die Instandhaltungskosten übersteigt.
Bei einem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus Anlass der Geburt finden nach § 1615 l Abs. 3 BGB die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechende Anwendung. Beim Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 ff BGB wird – außer beim Unterhalt für die eigenen Eltern – immer auf den so genannten objektiven Wohnwert abgestellt.

Der Wohnwert ist damit grundsätzlich genauso hoch wie die Miete, die man - wenn man nicht Eigentümer wäre - für diese Immobilie zahlen müsste. Anders ausgedrückt: der Wohnwert ist gleich der Miete, die man für die Immobilie erzielen könnte, wenn man sie vermietet. Er orientiert sich also an der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im Falle einer noch laufenden Finanzierung können in der Regel nur die Zinsen in voller Höhe abgezogen werden. Der Tilgungsanteil kann grundsätzlich nicht abgezogen werden, denn dabei handelt es sich um Vermögensbildung.
Allerdings ist ausnahmsweise trotzdem noch ein Teil der Tilgungsrate abzugsfähig, wenn die Investition in die eigene Immobilie als zusätzliche Altersvorsorge – wie in Ihrem Fall - behandelt werden kann. Denn die Ausgaben für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Altersvorsorge sind bis zu einem Betrag i.H.v. insgesamt 4% des Bruttoeinkommens abziehbar.

Wenn zwischen Ihnen und der unterhaltsberechtigten Kindesmutter keine Einigkeit über die Höhe des Wohnwertes erzielt werden kann, würde letztlich das Gericht die Angemessenheit – evtl. unter Heranziehung eines Sachverständigen – beurteilen. Die Verpflichtung, zur Bedienung des Unterhalts die Immobilie zu veräußern, kann Ihnen nicht auferlegt werden.
Der objektive Wohnwert beinhaltet zudem, dass es unerheblich ist, ob Sie die eigene Immobilie auch bewohnen. Im Falle eines Leerstands, würde der Wohnwert ebenso Ihrem Einkommen erhöhend zugerechnet werden.
In wie weit 650 Euro hier einen angemessenen Betrag zur Bezifferung des Wohnwerts darstellen, kann von hier aus verständlicher Weise nicht beurteilt werden. Der Betrag müsste sich im Rahmen der für vergleichbare Objekte in Ihrer Region zu zahlenden Kaltmiete bewegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice